
 Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA) 
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 Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA) 
 Aktuelle Fassung 
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 Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA) vom 13. Mai 1982 geändert durch Gesetz vom 3. September 1997 (GVBl.I/97, S.104) 
 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080), in Kraft am 1. Juli 1983 
 Inhaltsverzeichnis 
 Abschnitt I 
 Allgemeines 
 § 1 Geltungsbereich 
 § 2 Grundforderungen 
 § 3 Verantwortung und Pflichten des Anschließers 
 § 4 Personenbeförderung 
 Abschnitt II 
 Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche Prüfungen 
 § 5 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von
Investitionen und sonstigen Vorhaben 
 § 6 Zustimmung für sonstige bauliche Anlagen im Bereich von
Anschlußbahnen 
 § 7 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der
Betriebsart 
 § 8 Bahnaufsichtliche Prüfungen 
 § 9 Betriebsaufnahme, Inbetriebnahme, Betriebsführung 
 § 10 Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der
Zustimmungen und Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise 
 Abschnitt III 
 Bahnanlagen 
 - Bautechnische Anlagen - 
 § 11 Unterbau 
 § 12 Oberbau 
 § 13 Spurweite 
 § 14 Längsneigung 
 § 15 Bogengestaltung 
 § 16 Lichtraumumgrenzung 
 § 17 Gleisabstand 
 § 18 Kreuzungen 
 § 19 Brücken und andere Ingenieurbauwerke 
 § 20 Kilometerzeichen, Neigungszeiger 
 § 21 Einfriedungen, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzeinrichtungen 
 § 22 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen
oder Plätzen 
 § 23 Laderampen, Ladestraßen, Bahnsteige und Näherung von
Straßen 
 § 24 Gleistassen 
 § 25 Arbeitsgruben 
 § 26 Prüfung der bautechnischen Anlagen 
 - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen - 
 § 27 Sicherungsanlagen 
 § 28 Fernmeldeanlagen 
 § 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen 
 - Maschinentechnische und elektronische Anlagen - 
 § 30 Drehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen 
 § 31 Be- und Entladeanlagen 
 § 32 Seilrangieranlagen 
 § 33 Gleisfahrzeugwaagen 
 § 34 Sonstige maschinentechnische Anlagen 
 § 35 Weichenheizungsanlagen 
 § 36 Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen
Anlagen 
 § 37 Fahrleitungsanlagen 
 § 38 Beleuchtungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen,
Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen 
 § 39 Instandhaltung der maschinentechnischen und elektrotechnischen
Anlagen 
 Abschnitt IV 
 Fahrzeuge 
 § 40 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge 
 § 41 Begrenzung der Fahrzeuge 
 § 42 Achsfahrmasse und Fahrzeugmasse je Längeneinheit 
 § 43 Achsstand und Bogenlauf 
 § 44 Radsätze 
 § 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen 
 § 46 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der
Fahrzeuge 
 § 47 Bremsen 
 § 48 Ausrüstung der Fahrzeuge 
 § 49 Anschriften der Fahrzeuge 
 § 50 Instandhaltung der Fahrzeuge 
 Abschnitt V 
 Betriebsdienst 
 § 51 Allgemeines 
 § 52 Betriebsführung 
 § 53 Betriebseisenbahner 
 § 54 Begriffe für den Rangierdienst 
 § 55 Rangier- und Triebfahrzeugpersonal 
 § 56 Bewegen von Fahrzeugen im Rangierdienst 
 § 57 Signale, Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen 
 § 58 Sicherung stillstehender Fahrzeuge 
 § 59 Lademaß, Lademaßüberschreitung 
 § 60 Sperrung von Gleisen 
 § 61 Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und Rangieren auf
gemischtspurigen Gleisen 
 Abschnitt VI 
 Ereignisse, Wagenbeschädigungen und Aufgleisen von Fahrzeugen 
 § 62 Ereignisse 
 § 63 Wagenbeschädigungen 
 § 64 Aufgleisen von Fahrzeugen 
 Abschnitt VII 
 Schlußbestimmungen 
 § 65 Übergangsbestimmungen 
 § 66 Ausnahmegenehmigungen 
 § 67 Inkrafttreten 
 Auf Grund des § 9 der Verordnung vom 22. Januar 1976 über die
Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33)
wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen
Staatsorgane folgendes angeordnet: 
 Abschnitt I 
 Allgemeines 
 § 1 
Geltungsbereich 
 (1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für
Anschlußbahnen und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bahnen.
Für Anschlußbahnen der bewaffneten Organe erläßt der
Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der
zuständigen zentralen Staatsorgane, soweit erforderlich, ergänzende
Bestimmungen. Diese Bestimmungen werden der Staatlichen Bahnaufsicht durch den
Minister für Verkehrswesen und den Verantwortlichen der
Anschlußbahnen der bewaffneten Organe durch ihre übergeordneten
Leiter bekanntgegeben. 
 (2) Bahnen von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe
genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit
Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine
Anschlußbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen
dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden. 
 (3) Bahnen der Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, für die diese
Anordnung anzuwenden ist, werden vom Minister für Verkehrswesen besonders
festgelegt. 
 (4) In Sonderfällen entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht über
den Charakter der Bahn. 
 (5) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten
für Anschlußbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm.
Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche
Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest. 
 (6) Die auf der linken Hälfte einer Seite
gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm
Spurweite). 
 Die auf der rechten Hälfte einer Seite
gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750
mm Spurweite). 
 § 2 
 Grundforderungen 
 (1) Die Anschlußbahnen sind als Bahnen des nichtöffentlichen
Verkehrs Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Transportsystems der
Deutschen Demokratischen Republik und dienen der optimalen Erfüllung der
staatlichen Planaufgaben. Sie sind Teile der Betriebe, die Rechtsträger
oder Eigentümer der Anschlußbahnen (nachstehend Anschließer
genannt) sind. Die Anschlußbahnen führen den Eisenbahnverkehr in
Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb
zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichsbahn so in
Verbindung, daß der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des
öffentlichen Verkehrs möglich ist. 
 (2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der
Anschlußbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen
Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine
ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden
Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die
Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden. 
 (3) Anschlußbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, daß
die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und
Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer
volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den
Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den
Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer
Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver
Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport
ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden
Anschlußbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer
zu erbringen. 
 (4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muß eine
Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie
gewährleistet. 
 (5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle
obliegt grundsätzlich dem Anschließer. 
 (6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den
Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so
gestaltet und eingesetzt sein, daß Beschädigungen von
Güterwagen und Containern vermieden werden. 
 (7) Die Anschlußbahnen müssen so gestaltet, betrieben und
erhalten werden, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der
Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet
werden. 
 (8) Zur Sicherung der Komplexität des einheitlichen sozialistischen
Transportsystems und der rationellen Nutzung der Grundmittel mehrerer
Anschließer oder anderer am Transportprozeß beteiligter Betriebe
und Einrichtungen ist zu vereinbaren, daß Bahnanlagen, Be- und
Entladeanlagen sowie -geräte, Fahrzeuge und sonstige Rangiermittel von den
Transportbeteiligten gemeinsam genutzt werden. 
 (9) Die Anschlußbahnen beginnen im allgemeinen mit der
Anschlußweiche. Beginnt die Anschlußbahn nicht mit der
Anschlußweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der
Anschlußbahn zur Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls zu
Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und
die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichsbahn und zwischen Haupt- und
Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt. 
 (10) Soweit Abgrenzungen der Anschlußbahn gegenüber Bahnanlagen
in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche
Bahnaufsicht festgelegt. 
 (11) Die Grenze einer Anschlußbahn und einer Werkbahn ist von der
Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.
 (12) Grenzen von Anschlußbahnen, die nicht mit einer Weiche beginnen,
und Grenzen zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen sind durch Tafeln mit
der Aufschrift "Grenze der Anschlußbahn" zu kennzeichnen. 
 (13) Der Übergang von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf
Werkbahnen ist zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Beteiligten zu
vereinbaren. Das gilt auch für Fahrzeuge, die für den
öffentlichen Verkehr zugelassen sind. Für den Übergang von
Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs auf Werkbahnen des
Braunkohlenbergbaus ist die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde
einzuholen. 
 (14) Die in den Anschlußbahnen anzuwendenden Dienstvorschriften des
Verkehrswesens und der Deutschen Reichsbahn sind in dieser Anordnung
festgelegt. Sofern die örtlichen Verhältnisse (z. B. der Bahnanlagen,
der Fahrzeuge, des Betriebsdienstes) die Anwendung weiterer, in dieser
Anordnung nicht aufgeführter Dienstvorschriften oder Richtlinien der
Deutschen Reichsbahn erfordern, trifft die Staatliche Bahnaufsicht besondere
Festlegungen. Das Anwenden der Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn
bezieht sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen. 
 § 3 
 Verantwortung und Pflichten des Anschließers 
 (1) Für den Bau und das Betreiben der Anschlußbahn sind Ordnung
und Sicherheit oberster Grundsatz. 
 (2) Der Anschließer hat dafür zu sorgen, daß für die
Durchführung des Betriebsdienstes und für die vorgeschriebenen
Prüfungen, Revisionen und Untersuchungen der Bahnanlagen und Fahrzeuge die
personellen und technischen Voraussetzungen und Mittel vorhanden bzw.
vertraglich gebunden sind. Die dafür festgelegten Fristen sind
einzuhalten. 
 (3) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß bei
Betriebsführung gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. a die in der
Anweisung Nr. 14 zur BOA - Bedingungen für die Betriebsführung -
geforderten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind. 
 (4) Der Betriebsleiter hat für die Leitung der Anschlußbahn einen
leitenden Mitarbeiter als Anschlußbahnleiter einzusetzen. Der
Betriebsleiter kann die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst
wahrnehmen. 
 (5) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß der
Anschlußbahnleiter die Aufgaben gemäß Anweisung Nr. 15 zur BOA
- Aufgaben des Anschlußbahnleiters - im vollen Umfang wahrnehmen kann.
Die Aufgaben als Anschlußbahnleiter müssen im Funktionsplan
enthalten sein. Der Betriebsleiter hat die Belange der Anschlußbahn in
die Leitungstätigkeit einzubeziehen. 
 (6) Der Anschlußbahnleiter und seine Vertretung sowie alle anderen
Betriebseisenbahner müssen die in der Anweisung Nr. 17 zur BOA -
Ausbildung, Prüfung und Einweisung - geforderte Qualifikation besitzen.
Für den Einsatz als Anschlußbahnleiter und für seine Vertretung
ist die Bestätigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Diese
Bedingungen gelten auch für den Betriebsleiter, sofern er die Funktion des
Anschlußbahnleiters selbst wahrnimmt. Bei Anschlußbahnen ohne
Betriebsführung durch den Anschließer ist diese Bestätigung
nicht erforderlich. 
 (7) Für die Durchführung der notwendigen Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten hat der Anschließer die erforderlichen
Kapazitäten zu entwickeln und vorzuhalten bzw. rechtzeitig Verträge
mit geeigneten Betrieben abzuschließen. Die Mitarbeit in entsprechenden
Erzeugnisgruppenverbänden ist zu gewährleisten. Für bestimmte
Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen, Reparatur von Druckgefäßen)
müssen die erforderlichen Zulassungen vorhanden sein. 
 § 4 
 Personenbeförderung 
 Zur Einrichtung von Personenbeförderungen auf Anschlußbahnen ist
die Genehmigung des Leiters der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums
für Verkehrswesen erforderlich. 
 Abschnitt II 
 Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren; bahnaufsichtliche
Prüfungen 
 § 5 
 >Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen 
 und sonstigen Vorhaben 
 (1) Für die standortmäßige Einordnung eines Vorhabens, das
eine Anschlußbahn erhalten soll oder Auswirkungen auf die Bahnanlagen
bzw. die Technologie vorhandener Anschlußbahnen hat, ist eine
Stellungnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich. 
 (2) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau von
Anschlußbahnen sowie zur Erweiterung oder Veränderung von
Bahnanlagen erforderlich. 
 (3) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau, zur
Erweiterung oder Veränderung von Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, die
nicht der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen sowie
für nicht überwachungspflichtige Starkstromanlagen, erforderlich. 
 (4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln,
außer Straßenfahrzeugen, ist die Zustimmung der Staatlichen
Bahnaufsicht einzuholen. 
 § 6 
 >Zustimmung für sonstige bauliche Anlagen im Bereich von Anschlußbahnen 
 (1) Für die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen in, zwischen,
unter, ü ber oder neben den Gleisen bis zu einem Abstand von ≤30 m zur
Mitte des nächstgelegenen Anschlußgleises ist die Zustimmung der
Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen. 
 (2) Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs- und
Informationsleitungen aller Art mit Gleisen der Anschlußbahnen ist die
Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen, wenn die Gleise von
Triebfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn oder von Zügen befahren werden
und die Näherung zu diesen Gleisen in einem Abstand von ≤10 m erfolgen
soll. Bei allen anderen Kreuzungen und Näherungen trägt der
Anschließer die Verantwortung für die Erfüllung der
bahnaufsichtlichen Forderungen nach den hierfür geltenden Vorschriften.
Für die Herstellung von Kreuzungen und Näherungen gilt der staatliche
Standard "Versorgungs- und Informationsleitungen, Kreuzung und
Näherung mit Bahnanlagen" (TGL 31983/01 bis /10). 
 § 7 
 Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart 
 (1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für
neue 
 Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau, 
 Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen
Anlagen, 
 Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie 
 Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln. 
 Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c
erforderlich. 
 (2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von
Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu
gewährleisten. 
 (3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür
bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichsbahn vorliegen. 
 § 8 
 Bahnaufsichtliche Prüfungen 
 (1) Neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und sonstige bauliche
Anlagen, für die die bahnaufsichtliche Zustimmung oder Genehmigung erteilt
worden ist, sind vor der Inbetriebnahme, unabhängig von Prüfungen und
Abnahmen durch andere Organe, bahnaufsichtlich prüfen zu lassen. 
 (2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann die bahnaufsichtlichen Prüfungen
Fachkräften der Anschließer oder der Deutschen Reichsbahn
übertragen oder auf Prüfungen für sonstige bauliche Anlagen
verzichten. 
 (3) Die bahnaufsichtliche Prüfung bezieht sich insbesondere auf die 
 Erfüllung der projektierten eisenbahntypischen Parameter, 
 Erfüllung der mit den Zustimmungen oder Genehmigungen der Staatlichen
Bahnaufsicht erteilten Auflagen und Bedingungen, 
 fachspezifischen Voraussetzungen zur Gewährleistung der
Betriebssicherheit, 
 Erfüllung der betriebstechnischen und -technologischen Erfordernisse. 
 § 9 
 Betriebsaufnahme, Inbetriebnahme, Betriebsführung 
 (1) Für das Betreiben einer neuen und bei Rechtsträger- oder
Eigentumswechsel einer bestehenden Anschlußbahn ist die "Genehmigung
für die Betriebsaufnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht
erforderlich. Zur Wiederinbetriebnahme einer Anschlußbahn und bei einem
Rechtsträger- oder Eigentumswechsel ist dem Antrag eine Bestätigung
des für Verkehr zuständigen Mitgliedes des Rates des Bezirkes
über die volkswirtschaftliche Notwendigkeit der Bahn für den neuen
Rechtsträger oder Eigentümer beizufügen. 
 (2) Für die Inbetriebnahme neuer oder veränderter Bahnanlagen, von
Fahrzeugen sowie sonstigen Rangiermitteln - außer
Straßenkraftfahrzeugen, Einradwagenschiebern und Handseilwinden - ist die
"Genehmigung zur Inbetriebnahme" durch die Staatliche Bahnaufsicht
erforderlich. 
 (3) Mit der Erteilung von Zustimmungen oder Genehmigungen durch die
staatliche Bahnaufsicht wird die Pflicht des Anschließers zur Einholung
von Zustimmungen und Genehmigungen anderer Organe auf der Grundlage anderer
Rechtsvorschriften nicht berührt. 
 (4) Für die Betriebsführung mit Triebfahrzeugen oder sonstigen
Rangiermitteln - außer für Einradwagenschieber und Handseilwinden -
ist die "Genehmigung zur Aufnahme der Betriebsführung" durch die
Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Mit dem Antrag auf Erteilung dieser
Genehmigung ist nachzuweisen, daß die dafür in dieser Anordnung
geforderten Voraussetzungen vorhanden sind. 
 § 10 
 Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der Zustimmungen und 
 Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise 
 (1) Allen Anträgen auf Erteilung von Stellungnahmen, Zustimmungen und
Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Prüfungen durch die
Staatliche Bahnaufsicht ist die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters
beizufügen; bei Anschlußbahngemeinschaften die Stellungnahme des
Anschlußbahnleiters des Betriebes, dem die Betriebsführung für
den Komplex obliegt. 
 (2) Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen
Bahnaufsicht gemäß den §§ 5 und 6 haben eine
Gültigkeit von 3 Jahren. Die übrigen Genehmigungen sind unbefristet,
soweit darin keine Frist ausgesprochen ist. 
 (3) Die Verfahrensweise zu den §§ 5, 6 und 7 ist in der Anweisung
Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - geregelt. 
 Abschnitt III 
 Bahnanlagen - Bautechnische Anlagen - 
 § 11 
 Unterbau 
 Für den Unterbau neuer Gleisanlagen und für wesentliche
Veränderungen von bestehenden Gleisanlagen gilt der staatliche Standard
"Eisenbahnunterbau" (TGL 24756/01 bis /13). 
 § 12 
 Oberbau 
 (1) Der Oberbau muß eine Radsatzkraft von 
 210 kN 
 120 kN bei 1000 mm Spurweite 
100 kN bei 750 mm Spurweite 
 aufnehmen können. Die Gleise, Weichen und Kreuzungen sind nach den
Oberbauanordnungen und Regelzeichnungen der Deutschen Reichsbahn herzustellen.
Für die Herstellung und Instandhaltung des Oberbaues gilt die Anweisung
Nr. 2 zur BOA - Oberbau -. 
 (2) Gleisenden sind in der Regel durch Prellböcke abzuschließen.
Andere Gleisabschlüsse sind zulässig, sofern diese auf Grund der
örtlichen Verhältnisse zweckmäßiger sind. Die Pufferbohlen
der Prellböcke sind mit einem orangefarbenen Anstrich zu versehen. Das
Signal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der
Deutschen Reichsbahn) ist aufzustellen. Es darf an der Pufferbohle angebracht
werden. 
 (3) Bei Festprellböcken sind dahinter liegende Objekte wie
Gebäude, Aufenthaltsräume, Arbeitsplätze, Straßen, Wege
oder sonstige gefährdete Anlagen, zu schützen. Es ist ein Schutzraum
von 15 m Länge frei zu halten. Frei zu haltende Schutzräume
müssen der Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR ohne Seitenräume in
geradliniger Verlängerung des Gleises entsprechen. Kann der Abstand von 15
m nicht eingehalten werden, sind Bremsprellböcke einzubauen. Für
Bremsprellböcke gelten die Richtlinien für Gleisabschlüsse
(Dienstvorschrift 813 der Deutschen Reichsbahn). Andere Gleisabschlüsse,
deren Festigkeit nachgewiesen ist, sind zulässig. Kann bei bestehenden
Anlagen der Schutzraum in der geforderten Länge nur mit einem nicht
vertretbaren Aufwand hergestellt werden, ist durch betriebsdienstliche
Maßnahmen die Sicherheit zu gewährleisten. 
 (4) Auf Gleisstümpfen hinter Drehscheiben, Schiebebühnen sowie auf
Gleisenden in Hallen können Gleisendschuhe nach Anlage 1 zur Anweisung Nr.
2 zur BOA - Oberbau - angebracht werden. In Hallen sind die Gleisendschuhe so
anzubringen, daß zwischen Pufferteller oder dem am weitesten ausragenden
Teil des abgestellten Fahrzeuges und Hallenwand ein Sicherheitsabstand von 500
mm vorhanden ist. Bei Gleisenden einschließlich des Raumes hinter der
Hallenwand gelten die Bestimmungen für den Schutzraum nach Abs. 3. 
 (5) Mindestens auf einer Seite jedes Gleises, außer bei Strecken- und
Zuführungsgleisen, muß ein trittsicherer Rangiererweg vorhanden
sein. Bei Gleisen der Wagenübergabestelle und in Gleisgruppen bei
technologischer Notwendigkeit sind beiderseits Rangierwege herzustellen. In
Hallen, außer bei Triebfahrzeug- und Wagenhallen, muß auch im
Torbereich mindestens einseitig ein Rangiererweg vorhanden sein. Das trifft
auch bei Einfriedungen zu. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der
Schwellenoberkante im Bereich 1700 mm bis 2500 mm von Gleismitte. Der
Rangiererweg ist bis zu einer Höhe von 3050 mm über Schienenoberkante
frei zu halten. In Gleisbögen sind die Bogenzuschlagmaße nach
Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen. 
 § 13 
 Spurweite 
 (1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich
gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von 
 0 - 14 mm 
 0 - 10 mm 
 unter der Schienenoberkante. 
 (2) Die Grundmaße der Spurweite betragen 
 1435 mm 
 1000 mm 
750 mm 
 Andere Spurweiten sind bei bestehenden Anlagen zulässig. 
 (3) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß 
 1430 mm 
 995 mm bei 1000 mm Spurweite 
745 mm bei 750 mm Spurweite 
 nicht unterschreiten und das Maß 
 1470 mm 
 1025 mm bei 1000 mm Spurweite 
770 mm bei 750 mm Spurweite 
 nicht überschreiten. 
 § 14 
 Längsneigung 
 (1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht
überschreiten. 
 (2) Die Längsneigung der Gleise auf denen Wagen aufgestellt werden,
soll bei bestehenden Gleisanlagen ≤ 2,5 ‰ (1:400) betragen. Bei
Neubauten von Gleisanlagen ist eine Neigung ≤ 1,5 ‰ (1:667)
herzustellen. Bei Erweiterungen, Rekonstruktionen sowie Umbauten von
Gleisanlagen ist die Herstellung dieser Neigung anzustreben. 
 § 15 
 Bogengestaltung 
 (1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von
Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser 
 R ≥ 180 m 
 R  ≥ 50 m bei 1000 mm Spurweite 
R  ≥ 40 m bei 750 mm Spurweite 
 herzustellen. 
 (2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen
können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von 
 R ≥ 150 m 
 und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von
Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen
mit einem Halbmesser von 
 R ≤ 110 m 
 hergestellt oder beibehalten werden. 
 § 16 
 Lichtraumumgrenzung 
 (1) Für die Herstellung des Lichtraumes einschließlich der
freizuhaltenden Seitenräume ist 
 bei Neubau, Umbau und Erweiterung von Anschlußbahnen
sowie einzelner Anlagen und Einrichtungen der staatliche Standard
"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR" (TGL 24755/01 bis /14)
anzuwenden. 
 bei schmalspurigen Anschlußbahnen
einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen der Abschn. 3 der
Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - anzuwenden. 
 (2) Bei vorhandenen Anlagen können bis zur Rekonstruktion bzw. bis
zum Umbau die Bestimmungen der Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR
gemäß staatlichen Standard "Lichrraumumgrenzungslinie
ÜR/DR" (TGL 28995/01 bis /11) angewendet werden, wenn vor der
Baumaßnahme die TGL 24755 nicht eingehalten war und bei der
Baumaßnahme aus technischen und ökonomischen nachzuweisenden
Gründen die Herstellung des Lichtraumes und der freizuhaltenden
Seitenräume nach TGL 24755 nicht möglich ist.  
 (3) Lichtraumerweiterungen sind entsprechend der nach den Absätzen 1
oder 2 anzuwendenden Lichtraumumgrenzung für Gleise mit Halbmessern R ≥
150 m gemäß TGL 24755/04 bzw. TGL 28995/04, für Gleise mit
Halbmessern 150 m > R ≥ 100 m gemäß Abschn. 1.5.2. bzw. 2.5.2.
der Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - herzustellen. 
 (4) Werden normalspurige Fahrzeuge mit Rollfahrzeugen auf
Schmalspurgleisen befördert, gelten für die Herstellung des
Lichtraumes die Festlegungen gemäß Abschn. 3.2. der Anweisung Nr. 3
zur BOA - Lichtraumumgrenzungen -. Für den Höhenbereich zwischen der
Schienenoberkante des Schmalspurgleises und der Schienenoberkante des
Normalspurgleises auf dem Rollfahrzeug gilt die der Spurweite entsprechende
Lichtraumumgrenzung. 
 (5) Die Abstände baulicher Anlagen und Einrichtungen von Gleismitte
müssen mindestens so groß sein, daß der lichte Raum
einschließlich der frei zu haltenden Seitenräume für die
anzuwendende Lichtraumumgrenzung gewährleistet wird, sofern nicht
größere Abstände vorgeschrieben sind. 
 (6) Die Abstände bei Anlagen und Einrichtungen zwischen und neben den
Gleisen, die der Wartung, Pflege oder Reparatur sowie der Be- und Entladung
dienen, 
 sind unter Beachtung der Absätze 1 und 2
gemäß TGL 24755/11 
bzw. TGL 28995/11 herzustellen. 
 legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem
Einzelfall fest. 
 (7) Die lichten Abstände von Gleismitte auf Brücken und unter
tunnelartigen Unterführungen 
 sind nach Dienstvorschrift über die
Grundsätze der baulichen Durchbildung stählerner
Eisenbahnbrücken (GE) 
(Dienstvorschrift 805 der Deutschen Reichsbahn) herzustellen. 
 legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem
Einzelfall fest. 
 (8) Offenstehende Hallentore, durch die Eisenbahnfahrzeuge ein- und
ausfahren können, müssen von Gleismitte nach beiden Seiten eine
lichte Weite 
 unter Beachtung der Absätze 1 und 2
gemäß TGL 24755/11 
bzw. TGL 28995/11 
 von mindestens 
1850 mm + Lichtraumerweiterung bei 1000 mm Spurweite 
1750 mm + Lichtraumerweiterung bei 750 mm Spurweite 
 und über Schienenoberkante eine lichte Höhe entsprechend der
anzuwendenden Lichtraumumgrenzung haben. 
 Bei vorhandenen Anlagen genügt bis zur Rekonstruktion
für Fahrzeuge mit einer Höhe ≤ 3600 mm eine lichte Höhe
über Schienenoberkante von 4100 mm. 
 (9) Für den Einsatz von Gleisbaumaschinen und -geräten ist ein
Arbeitsraum gemäß Abschn. 4 der Anweisung Nr. 3 zur BOA -
Lichtraumumgrenzungen - frei zu halten. 
 (10) Gegenstände, Güter und sonstiges Material dürfen neben
den Gleisen nur in einem Abstand von mindestens 2500 mm, gerechnet von
Gleismitte, gelagert werden. 
 § 17 
 Gleisabstand 
 (1) Bei Neubauten auf der freien Strecke ist ein Regelgleisabstand von 
 4000 + b*) [mm] 
 - ohne Rollfahrzeugbetrieb - 
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite 
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite 
- mit Rollfahrzeugbetrieb - 
3880 + b [mm] 
 herzustellen. 
 *) b=Summe der waagerechten Lichtraumerweiterungen und -verschiebungen der
jeweils zur Anwendung kommenden Lichtraumumgrenzung. 
 Im übrigen gelten die staatlichen Standards: 
 "Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR;
Gleisabstände" 
(TGL 24755/09) bzw. 
 "Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/ DR; Gleisabstände" 
(TGL 28995/09). 
 (2) Bei Neubauten der übrigen Gleise ist ein Regelgleisabstand von 
 5000 mm in der Geraden und im Bogen mit R ≥ 300 m 
 - ohne Rollfahrzeugbetrieb - 
4000 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite 
 4750 + b [mm] im Bogen mit R < 300 m 
 3800 + b [mm] bei 750 mm Spurweite 
- mit Rollfahrzeugbetrieb - 
4380 + b [m 
 einzuhalten. 
Im übrigen gelten TGL 24755/09 bzw. TGL 28995/09. 
 (3) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muß 
 3750 + b [mm] 
 - ohne Rollfahrzeugbetrieb - 
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite 
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite 
- mit Rollfahrzeugbetrieb - 
3880 + b [mm] 
 betragen. 
 Für Schmalspurgleise verschiedener Spurweiten ist jeweils die halbe
Begrenzung der Fahrzeuge für die betreffende Bahnart und ein
Sicherheitszuschlag von 350 mm maßgebend. 
 (4) Der Abstand zwischen einem Anschlußbahngleis und einem Gleis der
Deutschen Reichsbahn gleicher Höhenlage muß in Abhängigkeit von
der Perspektivgeschwindigkeit eines der beiden Gleise mindestens betragen bei 
 V ≤ 60 km/h 
60 km/h < V ≤ 120 km/h 
V > 120 km/h 
 5000 + b [mm] 
5500 + b [mm] 
6000 + b [mm] 
 Die erforderlichen Gleisabstände sind unter Einhaltung der zutreffenden
Bestimmungen und staatlichen Standards über Lichtraumumgrenzungen zu
vergrößern, wenn Anlagen zwischen den Gleisen dies erfordern. 
 (5) Beim Einbau von Schutzweichen ist der Abstand des Stumpfgleises von dem
zu schützenden Gleis an der engsten Stelle 
 nach TGL 24755/09 
 den Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht
entsprechend 
 herzustellen. 
 Der Abstand des Stumpfgleises zu einem anderen Gleis muß an der
engsten Stelle 
 TGL 24755/09 entsprechen. 
 den von der Staatlichen Bahnaufsicht festgelegten
Abstand haben. 
 Auf diesen Stumpfgleisen ist das Aufstellen von Fahrzeugen jeglicher Art
verboten. 
 (6) Der Abstand zwischen einem Normalspur- und einem Schmalspurgleis
muß mindestens betragen 
 ohne Rollfahrzeugbetrieb 
 bei einer Spurweite von 
 1000 mm 
 750 mm 
 - Gleise der freien Strecke 
 3550 + b [mm] 
 3450 + b [mm] 
 - Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise) 
 4250 + b [mm] 
 4150 + b [mm] 
 Überladegleise und am Signal So 12 (Grenzzeichen) gemäß
Signalbuch; im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach 
 1-SM/DR 
 3425 + b [mm] 
 3325 + b [mm] 
 ÜR/DR 
 3300 + b [mm] 
 3200 + b [mm] 
 mit Rollfahrzeugbetrieb 
 - Gleise der freien Strecke 
 3940 + b [mm] 
 3940 + b [mm] 
 - Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen
(Bahnhofsgleise) 
 4440 + b [mm] 
 4440 + b [mm] 
 am Signal So 12 (Grenzzeichen); im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung
nach 
 1-SM/DR 
 3815 + b [mm] 
 3815 + b [mm] 
 ÜR/DR 
 3690 + b [mm] 
 3690 + b [mm] 
 (7) Bei drei- oder vierschienigen Gleisen ist der Abstand des
gemischtspurigen Gleises so zu wählen, daß für jede Spurweite
die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 vorgeschriebenen Abstände nicht
unterschritten werden. 
 § 18 
 Kreuzungen 
 (1) Kreuzungen in gleicher Ebene zwischen Anschlußbahnen und Bahnen
des öffentlichen Verkehrs sind nicht herzustellen. 
 (2) Für bestehende Kreuzungen können zur Erhöhung der
Betriebssicherheit von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Mitwirkung der
zuständigen Aufsichtsorgane Auflagen zur Veränderung erteilt werden. 
 § 19 
 Brücken und andere Ingenieurbauwerke 
 (1) Für die Brücken und die anderen Ingenieurbauwerke ist 
 der Lastenzug DR entsprechend der
Dienstvorschrift für die Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken
(BE) (Dienstvorschritt 804 der Deutschen Reichsbahn) 
 eine Tragfähigkeit, die den Verkehrslasten
und den Fahrgeschwindigkeiten der zuführenden Strecke der Deutschen
Reichsbahn entspricht, 
 verbindlich. 
 (2) Der Lastenzug 0,8 DR ist bei Neubauten bei denen
nachweisbar keine höheren Lasten auftreten können, anzuwenden. Bei
der Nachrechnung bestehender Bauwerke ist deren Tragfähigkeit auf den
Lastenzug DR bezogen auszudrücken. 
 § 20 
 Kilometerzeichen, Neigungszeiger 
 (1) An den Streckengleisen und Zuführungsgleisen über 1000 m
Länge sind in der Regel Kilometerzeichen nach dem staatlichen Standard
Kilometerzeichen aus Tafeln für Eisenbahnen (TGL 35999/01) aufzustellen. 
 (2) Bei Neigungen >10 ‰ (1:100) sind an den
Gefällwechselpunkten bei Strecken- und Zuführungsgleisen
Neigungszeiger aufzustellen. 
 § 21 
 Einfriedungen, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzeinrichtungen 
 (1) Der Anschließer hat zu sichern, daß die Bahnanlagen von
Unbefugten nicht betreten werden. Reicht die übliche Bewachung bzw. die
Aufstellung der Schilder Betreten der Bahnanlagen verboten!" für die
Sicherheit des Bahnbetriebes nicht aus, sind die Bahnanlagen vom
Anschließer einzufrieden (z. B. durch Zäune, Hecken, Geländer).
 (2) Zur Sicherung gegen Brände an gefährdeten Stellen des
Geländes (Wald, Heide, trockenes Moos usw.) sind erforderliche
Maßnahmen zur Verhinderung der Brandentstehung und -ausbreitung
durchzuführen. 
 (3) Zum Schutz gegen Schneeverwehungen an gefährdeten Bereichen
(ungeschützte freie Flächen, Einschnitte, steiler Geländeabfall
zum Gleis hin usw.) sind wirkungsvolle Schneeschutzeinrichtungen zu errichten.
Die Einrichtungen können in Abhängigkeit von den örtlichen
Bedingungen als Bewuchs (Hecken, Büsche) oder als transportable bzw.
ortsfeste Anlagen (Gatter, Bretterzäune, Erdwälle) ausgebildet
werden. 
 § 22 
 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen 
 (1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder
Plätzen (nachstehend höhengleiche Kreuzungen genannt) können
gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 1974 über
die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57
S. 515) 
 der öffentlichen Nutzung, 
 der betrieblich-öffentlichen Nutzung oder 
 der nichtöffentlichen Nutzung 
 für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. 
 (2) Höhengleiche Kreuzungen können als 
 Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977
über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung
- StVO -) (GBl. I Nr. 20 S. 257) (nachstehend StVO genannt) Anlage 2 Bild 130
oder 
 Gefahrenstellen gemäß StVO, Anlage 2 mit Bild 101 und 417 
 gekennzeichnet sein. Über die Kennzeichnung nichtöffentlicher
höhengleicher Kreuzungen entscheidet der Anschließer. 
 (3) Soweit in anderen Vorschriften die Begriffe, 
 Wegübergänge, 
 Überwege, 
 Eisenbahnübergänge, 
 schienengleiche Überwege oder Übergänge, 
 Übergänge im Schienenverkehr, 
 Gefahrenstellen im Kreuzungsbereich Schiene/Straße 
 genannt werden, sind das im Sinne dieser Anordnung, unabhängig von der
Kennzeichnung, höhengleiche Kreuzungen. 
 (4) Auf der Grundlage der Straßenverordnung sind höhengleiche
Kreuzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Zusammenlegen
benachbarter höhengleicher Kreuzungen ist anzustreben. 
 (5) Neu zu errichtende Kreuzungen von Anschlußbahnen mit Autobahnen,
Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen sind in zwei Ebenen auszuführen,
Ausnahmen entsprechend § 22 der Ersten Durchführungsbestimmungen zur
Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) antrags- und
zustimmungspflichtig. 
 (6) Das Anlegen aller übrigen öffentlichen und
betrieblich-öffentlichen höhengleichen Kreuzungen bedarf der
Zustimmung des Rates des Kreises, des Volkspolizei-Kreisamtes bzw. der
Volkspolizei-Inspektion und der Staatlichen Bahnaufsicht. Für das Anlegen
von nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen ist die Zustimmung der
Staatlichen Bahnaufsicht gemäß Anweisung Nr. 1 zur BOA -
Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - erforderlich. 
 (7) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor
dem Straßenverkehr. 
 (8) Zur Gewährleistung der Sicherheit an höhengleichen Kreuzungen
elektrifizierter Anschlußbahnen sind die staatlichen Standards
Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleitungsanlagen" (TGL
200-0632/03) und Anlagen des Straßenverkehrs; Leiteinrichtungen,
Verkehrszeichen" (TGL 12096/01) zu beachten. 
 (9) Bei höhengleichen Kreuzungen sind Sichtflächen erforderlich.
Die Größe der Sichtflächen an Bahnübergängen und der
Standort der Warnkreuze sind aus dem staatlichen Standard
"Sichtverhältnisse an Wegübergängen" (TGL 24337/01 bis
/04) bzw. aus der Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - zu
entnehmen. Die Größe der Sichtflächen für
höhengleiche Kreuzungen, die gemäß StVO als Gefahrenstellen
nach Anlage 2 mit den Bildern 101 und 417 gekennzeichnet sind, ist analog
festzulegen. 
 (10) Werden Sichtflächen land- und forstwirtschaftlich genutzt, sind
unter Beachtung der Verordnung vom 26. Februar 1981 zum Schutz des land- und
forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung
- Bodennutzungsverordnung - (GBl. I Nr. 10 S. 105) und der
Straßenverordnung Verträge zur ständigen Freihaltung dieser
Sichtflächen abzuschließen. 
 (11) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend ihrer verkehrlichen
Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet bei
öffentlichen und betrieblich-öffentlichen höhengleichen
Kreuzungen die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen
Volkspolizei, bei nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen der
Anschließer in Zweifelsfällen die Staatliche Bahnaufsicht. 
 (12) Als Gefahrenstellen im Sinne der StVO können folgende
höhengleiche Kreuzungen gekennzeichnet sein: 
 wenn die Gleise zwischen Betriebsgelände und höhengleicher
Kreuzung durch Tore oder andere Einfriedungen abgesperrt sind, 
 wenn sie unregelmäßig und wenig mit Schienenfahrzeugen befahren
werden und 
 wenn die Überfahrt von Schienenfahrzeugen durch Posten,
Absperrgeräte oder rotes Licht besonders gesichert wird. 
 Treffen diese Kriterien nicht zu, sind diese Kreuzungen als
Bahnübergänge einzustufen. 
 (13) Welche höhengleiche Kreuzungen als Gefahrenstellen zu kennzeichnen
sind, entscheidet das Volkspolizei-Kreisamt bzw. die Volkspolizei-Inspektion
nach Anhören der Organe des Straßenwesens, der Staatlichen
Bahnaufsicht und der verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer.
In Zweifelsfällen entscheidet endgültig die Bezirksbehörde der
Deutschen Volkspolizei bzw. das Präsidium der Deutschen Volkspolizei,
Berlin. Bei nicht öffentlichen höhengleichen Kreuzungen entscheidet
der Anschließer über die Einstufung als Bahnübergang oder
Gefahrenstelle und über deren Sicherung. 
 (14) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend den auftretenden
Verkehrslasten zu befestigen. Die Fahrbahnbefestigung ist gemäß dem
staatlichen Standard Gleisbau, Wegübergänge(TGL 28865/01 bis /03)
herzustellen. 
 (15) Weitere Einzelheiten sind enthalten in der 
 Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - 
 Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -Abschn. 5 Sicherung
höhengleicher Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder
Plätzen 
 Anweisung Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von
Rangierfahrten - Abschn. 4 Befahren von höhengleichen Kreuzungen. 
 § 23 
 Laderampen, Ladestraßen, Bahnsteige und Näherung von Straßen 
 (1) Laderampen sind nach dem Verwendungszweck so zu bauen, daß 
 von den Seiten (Seitenrampe), 
 vom Kopfende (Kopframpe), 
 vom Kopfende und von den Seiten (Kopf- und Seitenrampe) 
 be- und entladen werden kann. 
 (2) Seitenrampen sowie der Fußboden der
Ladebühnen und Güterschuppen dürfen nicht höher als 1100 mm
über Schienenoberkante liegen. Sofern mechanisierte Ladegeräte
verwendet werden, kann die Höhe bis 1190 mm betragen. An solchen Rampen
dürfen Wagen mit seitlich aufschlagenden Türen, die zur Be- und
Entladung geöffnet werden müssen, nicht bereitgestellt werden.
Für derartige Wagen ist eine andere Entlademöglichkeit zu schaffen. 
 Die Höhe der Seitenrampe sowie der
Fußboden der Ladebühnen und Güterschuppen über
Schienenoberkante richtet sich nach der Lichtraumumgrenzung der entsprechenden
Spurweite. 
 (3) Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und
Ladebühnen darf 1725 mm + Lichtraumerweiterung gemäß dem
staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR" (TGL 24755)
von Gleismitte bei Neubauten und Rekonstruktionen nicht unterschreiten. Bei
bestehenden Anlagen kann der Abstand von 1700 mm + Lichtraumerweiterung
gemäß dem staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie
ÜR/DR" (TGL 28995) beibehalten werden. 
Bei 1190 mm hohen Seitenrampen ist der erforderliche Abstand durch besondere
Vorkehrungen zu sichern. 
 Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und
Ladebühnen von Güterschuppen von Gleismitte richtet sich nach der
Lichiraumumgrenzung der entsprechenden Spurweite. 
 (4) Kopframpen müssen in der Regel 1235 mm über
Schienenoberkante liegen. 
 Für die Höhe der Kopframpe ist der höchste
Punkt der Pufferteller maßgebend. 
 (5) Auf Rampen müssen feste Gegenstände mindestens
2200 mm 
 2000 mm bei 1000 mm Spurweite 
1900 mm bei 750 mm Spurweite 
 + Lichtraumerweiterung der entsprechenden Lichtraumumgrenzung von Gleismitte
entfernt sein. Für lagernde Gegenstände ist ein Abstand von
mindestens 2500 mm von Gleismitte einzuhalten. Sofern der Einsatz von
gleislosen Flurförderfahrzeugen vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der
Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn -
(Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes) zu beachten. 
 (6) Ladestraßen sind in der Regel durch eine massive Prellkante in
einem Abstand von 
 1700 mm 
 1450 mm 
 zwischen Gleismitte und Ladestraßeninnenkante und in einer Höhe
von 200 mm über Schienenoberkante entsprechend der vorgesehenen
Ladetechnologie, z. B. Schwerkraftentladung, einzufassen. 
 (7) Bei Parallelführung und Näherung von Straßen und Wegen
sind diese durch Hochbord oder Prellsteine im Abstand von 
 2700 mm 
 2200 mm 
 von Gleismitte abzugrenzen. Bei Gleisen mit Straßendeckenbefestigung
sind in der Regel im gleichen Abstand längs des Gleises Markierungen
herzustellen, die anzeigen, bis zu welchem Abstand zum Gleis
Straßenfahrzeuge und Gegenstände gleichzeitig bei Rangierbetrieb
bewegt werden dürfen. Straßenfahrzeuge und Gegenstände
dürfen in diesem Gleisbereich nicht abgestellt werden. 
 (8) Bahnsteige im Sinne dieser Anordnung sind Bahnanlagen für die
Personenbeförderung. Bahnsteiglängen müssen den längsten an
den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die für ein Gleis
zugehörige Bahnsteigbreite muß in der Regel, außer dem Raum
für Gebäude, Treppen und dgl., mindestens 3000 mm betragen. Für
zweiseitig benutzbare Inselbahnsteige beträgt die Mindestbreite 7500 mm. 
 (9) Bahnsteigkanten sind in der Regel so zu bauen, daß sie 300 mm
über Schienenoberkante hoch sind. 
 Weitere Einzelheiten sind im staatlichen Standard
Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR; Lage der Bahnsteigkanten zum Gleis(TGL
24755/13) enthalten. 
 (10) Außenkanten fester Gegenstände auf
Bahnsteigen, ausgenommen Schutzgeländer, müssen bis zur Höhe von
3050 mm über Schienenoberkante mindestens 3000 mm + Lichtraumerweiterung
von der Mitte des Gleises entfernt sein. 
 Bei Schmalspurbahnen ohne Rollfahrzeugbetrieb sind bis zu 2
800 mm über Schienenoberkante mindestens 2 200 mm + Lichtraumerweiterung
von Gleismitte frei zu halten. 
 (11) Ladestraßen, Bahnsteige, Straßen, Plätze, Kopf- und
Seitenrampen sind so zu entwässern, daß das Oberflächenwasser
von diesen Anlagen nicht ins Gleis gelangen kann. 
 § 24 
 Gleistassen 
 (1) Gleistassen müssen dem staatlichen Standard "Landeskultur und
Umweltschutz; Schutz der Gewässer" (TGL 22213/01 bis /06)
entsprechen. 
 (2) Ein Rangiererweg muß vorhanden sein. Notwendige
höhenmäßige Angleichungen an den übrigen Bahnkörper
sind stufenlos auszubilden. Muß auf Gleistassen gekuppelt werden, sind
sie durch Roste oder andere Konstruktionen trittsicher abzudecken. 
 (3) Die Schienen sind auf der Gleistasse lückenlos zu verlegen. Vom
Ende der Gleistasse müssen Schienenstöße mindestens 5 m
entfernt sein. 
 § 25 
 Arbeitsgruben 
 (1) Die Ausführung und die Abmessung müssen dem staatlichen
Standard Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und
brandschutztechnische Forderungen (TGL 7461) entsprechen. 
 (2) Die Schienen sind auf der Arbeitsgrube lückenlos zu verlegen. Vom
Ende der Arbeitsgrube müssen Schienenstöße mindestens 5 m
entfernt sein. 
 § 26 
 Prüfung der bautechnischen Anlagen 
 (1) Alle bautechnischen Anlagen sind vom Anschließer jährlich
mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfungen sowie der
Nachweis sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - festgelegt. 
 (2) Für Brücken und andere Ingenieurbauwerke sind vom
Anschließer Haupt- und Nebenprüfungen durchzuführen. Für
den Zyklus und den Umfang der Prüfungen gilt der staatliche Standard
"Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung(TGL
28066/01 und /02). Mit der Prüfung der Bauwerke sind geeignete Kader zu
betrauen. 
 (3) Alle höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen
oder Plätzen sind durch den Anschließer jährlich in den Monaten
Mai/Juni zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sind in der Anweisung
Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - festgelegt. 
 (4) Außer den Prüfungen der bautechnischen Anlagen nach den
Absätzen 1 bis 3 sind die Gleisanlagen wöchentlich einmal zu begehen.
Hierbei sind visuelle Prüfungen des geometrischen und materiellen
Gleiszustandes und der übrigen bautechnischen Anlagen vorzunehmen. Die
dabei zu erfüllenden Aufgaben sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA -
Oberbau - festgelegt. Die Staatliche Bahnaufsicht kann unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse längere
Begehungsfristen zulassen bzw. Begehungen in kürzeren Zeitabständen
fordern. 
 - Sicherungs- und Fernmeldeanlagen - 
 § 27 
 Sicherungsanlagen 
 (1) Die Anschlußbahnen sind gegenüber den Gleisanlagen der
Deutschen Reichsbahn und untereinander so abzuschließen und innerhalb der
Anschlußbahnen so mit Sicherungsanlagen auszugestalten, daß die
Sicherheit gewährleistet und eine effektive Technologie ermöglicht
werden kann. Für die Gestaltung der Sicherungsanlagen gelten die Anweisung
Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen - sowie die Vorschriften und Richtlinien
für die entsprechenden Bauformen. 
 (2) Die Signale müssen den Bestimmungen des Signalbuches entsprechen,
soweit nicht in den Anweisungen dieser Anordnung oder für besondere
Fälle durch die Staatliche Bahnaufsicht andere oder ergänzende
Festlegungen getroffen sind. 
 (3) Für die Sicherungsanlagen müssen ausreichend bemessene
Stromversorgungsanlagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit durch
Umschaltung auf ein Ersatznetz erhalten bleibt. Steht dieses nicht zur
Verfügung, ist eine Netzersatzanlage vorzusehen. Bei einfachen
betriebsdienstlichen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Staatlichen
Bahnaufsicht auf eine Netzersatzanlage verzichtet werden. 
 § 28 
 Fernmeldeanlagen 
 (1) Zur Regelung und Durchführung des Zugfahr- und Rangierdienstes sind
entsprechende Fernmeldeanlagen vorzusehen. In der Regel ist mindestens eine
Fernmeldeverbindung herzustellen, die die Verständigung zwischen dem
Anschlußbahnhof und dem Anschließer ermöglicht. Bei einfachen
Verhältnissen kann dafür das öffentliche Netz der Deutschen Post
benutzt werden. Zu den Fernmeldeanlagen gehören auch Funk,
einschließlich Funkfernsteuerung, Wechselsprechanlagen und industrielles
Fernsehen. 
 (2) Für Fernmeldeverbindungen zwischen dem Anschließer und der
Deutschen Reichsbahn gelten die innerdienstlichen Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn. 
 § 29 
 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen 
 (1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen
gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -. 
 (2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen
Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den
Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die
Prüfung ist schriftlich nachzuweisen. 
 (3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und
Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich. 
 - Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen - 
 § 30 
 Drehscheiben, Schiebebühnen und Wagenkippanlagen 
 (1) Für die Berechnung der Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen ist die Dienstvorschrift für die
Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken anzuwenden. 
 (2) Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder
Rekonstruktionen von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen
muß die nutzbare Länge mindestens 18,5 m betragen, damit Fahrzeuge
mit einem äußeren Achsstand bis 18,1 m umgesetzt werden können.
Bei Neuanlagen, Ersatzbeschaffungen oder Rekonstruktionen von Wagenkippanlagen
muß die nutzbare Länge der Kipperbrücke mindestens 15 m
betragen; diese Anlagen müssen das Kippen von Wagen mit einer
Fahrzeugmasse von mindestens 84 t zulassen. Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen müssen hinsichtlich der
Tragfähigkeit dem Lastenzug 0,8 DR entsprechen. In begründeten
Fällen kann die Staatliche Bahnaufsicht auf Antrag des Anschließers
geringere Nutzlängen und die Anwendung anderer, von den
Regellastenzügen abweichende Lastenannahmen genehmigen. 
 Die Länge und die Tragfähigkeit der
Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen legt die Staatliche
Bahnaufsicht entsprechend den auf der Anschlußbahn verkehrenden
Fahrzeugen in jedem Einzelfall fest. 
 (3) Neue Wagenkippanlagen müssen in der Regel auch das Kippen von Wagen
mit automatischer Mittelpufferkupplung und ohne Seitenpuffer ermöglichen.
Bestehende Anlagen müssen bis zum Einführungszeitpunkt der
automatischen Mittelpufferkupplung umgerüstet bzw. ersetzt werden. 
 (4) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und
Wagenkippanlagen müssen mit Verriegelungsvorrichtungen versehen sein, die
eine sichere Verbindung mit jedem anschließenden Gleis
gewährleistet. Die jeweilige Stellung ist durch Signal Gsp 0 bzw. Ra 11b
gemäß Signalbuch zu kennzeichnen. Die Signale sind zwangsweise mit
der Verriegelung zu kuppeln. Bei einfachen Verhältnissen kann die
Staatliche Bahnaufsicht den Wegfall der Signale zulassen. Offene Gruben von
Wagenkippanlagen sind durch von der Kippstellung abhängige Gleissperren zu
sichern. 
 (5) Kraft- und Handantrieb müssen sich gegenseitig zwangsläufig
ausschließen. 
 (6) Bei Schiebebühnen mit Kraftantrieb sind selbsttätige
Warneinrichtungen anzubringen, die die Bewegung der Schiebebühnen deutlich
wahrnehmbar anzeigen. 
 (7) Für die Begleiter der Schiebebühnen müssen an beiden
Auflaufseiten Notsignalschalter, bei neuen Schiebebühnen Gefahrenschalter
vorhanden sein. 
 (8) Auflaufschienen an Überflurschiebebühnen müssen so
ausgeführt sein, daß der Knickwinkel mit dem Gleis ≤  2°
30´ ist. Wenn kein Gleisbogen anschließt und die Rampenhöhe
≤ 190 mm beträgt, kann der Knickwinkel ≤ 3° 30´ sein. 
 (9) Drehscheiben, Segmentdrehscheiben, Schiebebühnen und
Wagenkippanlagen müssen horizontal liegen. Die anschließenden Gleise
bei Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen müssen auf
einer Länge von mindestens 6 m, bei Wagenkippanlagen auf mindestens 10 m
gerade, stoßfrei und horizontal liegen. Das ablaufende Gleis hinter einer
Wagenkippanlage kann zur Verbesserung der Rangiertechnologie geneigt liegen.
Ein anschließender Gleisbogen muß einen Mindesthalbmesser von 
 250 m 
 125 m 
 haben. Bei Vergrößerung des Halbmessers um je 25 m kann das
gerade Gleisstück um jeweils 1 m verkürzt werden. Muß aus
zwingenden Gründen ein kleinerer Halbmesser eingebaut werden, ist das
gerade Gleisstück um das gleiche Maß zu verlängern.
Zwischenwerte für andere Halbmesser können errechnet werden. Weitere
Festlegungen über die Herzstückneigungen und Grundsätze der
Linienführung an Drehscheiben sind den Weichenvorschriften (Wv)
(Dienstvorschrift 822 der Deutschen Reichsbahn) zu entnehmen. 
 (10) Fehlt auf der Gegenseite der Zufahrtgleise bei Drehscheiben,
Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen die Fortsetzung des Gleises, ist ein
Gleisstumpf herzustellen, der Gleisendschuhe nach Anlage I zur Anweisung Nr. 2
zur BOA - Oberbau - erhalten muß. In besonderen Fällen entscheidet
die Staatliche Bahnaufsicht über die Art des Gleisabschlusses. 
 (11) Die Abstände benachbarter Gleise und fester Gegenstände von
Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen sind unabhängig
von den Gleislängen dieser Anlagen nach dem staatlichen Standard
"Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR; Abstände bei Anlagen und
Einrichtungen zwischen und neben den Gleisen" (TGL 24755/11) herzustellen.
 Für Schmalspurbahnen sind die Bestimmungen
unter Zugrundelegung des Fahrzeugüberhanges von 2500 mm
sinngemäß anzuwenden. 
 (12) In den Endstellungen der Schiebebühnen müssen feste
Gegenstände 500 mm von den äußeren Teilen der
Schiebebühnenlängsseite, mindestens jedoch 2200 mm von der Mitte des
Gleises auf der Schiebebühnenbrücke entfernt sein. Der Abstand bis
zur Mitte des nächsten Gleises muß von den äußersten
Teilen der Schiebebühnenlängsseite 2500 mm, mindestens jedoch 5000 mm
von der Mitte des Gleises auf der Schiebebühnenbrücke betragen. Ist
ein Weg erforderlich, ist entsprechend seinem Zweck ein größerer
Abstand festzulegen. 
 (13) An den Anlagen sind das Fabrikschild, die Ordnungsnummer, die
Tragfähigkeit und die Länge gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. 
 (14) Für das Betreiben von Drehscheiben, Segmentdrehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen sind den örtlichen Bedingungen
entsprechende Bedienungsanweisungen aufzustellen. Hierbei sind die Festlegungen
des Herstellers zu beachten. 
 § 31 
 Be- und Entladeanlagen 
 (1) Für den Bau und das Betreiben von Be- und Entladeanlagen gelten
außer dieser Anordnung die Be- und Montagevorschriften sowie die
Betriebsanweisungen der Hersteller und die Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen. 
 (2) Beim Einsatz von Be- und Entladeanlagen sind vom Anschließer
Maßnahmen festzulegen und in die Dienstordnung aufzunehmen, die bei
gleichzeitiger Durchführung des Betriebsdienstes und des Umschlagprozesses
Gefährdungen untereinander ausschließen. 
 § 32 
 Seilrangieranlagen 
 (1) Für den Bau von Seilrangieranlagen gilt die Anweisung Nr. 6 zur BOA
- Bau von Seilrangieranlagen -. 
 (2) Neue Seilrangieranlagen sind in der Regel nur für Gleisneigungen
≤1,5 ‰ (1:667) zulässig. In größeren Gleisneigungen
sind Seilrangieranlagen nur dann zulässig, wenn diese in der Lage sind,
die Anhängemasse jederzeit mit Sicherheit abzubremsen. 
 (3) Seilrangieranlagen mit endlichem Seil, bei denen das Seil in mehreren
Windungen um einen kraftbetriebenen Spillkopf gelegt und das ablaufende
Seilende von Hand geführt werden muß, dürfen in
Anschlußbahnen zum Bewegen von Wagen nicht verwendet werden. 
 (4) Für das Rangieren mit Seilrangieranlagen gilt die Anweisung Nr. 25
zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln -. 
 § 33 
 Gleisfahrzeugwaagen 
 (1) Die Trag- und Wägefähigkeit und die Brückenlänge
neuer Gleisfahrzeugwaagen müssen 
 in der Regel dem staatlichen Standard
"Waagen; Gleisfahrzeugwaagen; Spurweite 1435 mm; Arten,
Hauptkennwerte" (TGL 9167) 
 den in der jeweiligen Anschlußbahn zu
verwiegenden Wagen 
 entsprechen. 
 (2) An Gleisfahrzeugbrückenwaagen müssen sich beiderseits gerade,
stoßfreie und in der Regel horizontale Gleisstücke
anschließen, die mindestens der Brückenlänge entsprechen.
Gleisfahrzeugwaagen ohne Entlastungseinrichtungen müssen
Spaltüberbrückungen an den Fahrschienen haben, die stoßhemmend
beim Auffahren auf die Waagenbrücke wirken. Für andere Bauarten
können besondere Festlegungen durch die Staatliche Bahnaufsicht getroffen
werden. 
 (3) Gleisfahrzeugwaagen mit Entlastung müssen mit Signal Gsp 0
gemäß Signalbuch ausgerüstet sein, das mit der
Entlastungsvorrichtung zwangsläufig verbunden sein muß. 
 (4) Für den Gebrauch, das Eichen und das Instandhalten gelten die
Vorschriften des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und
Warenprüfung (ASMW). Ergänzend hierzu sind die Bau- und
Montagevorschriften sowie die Betriebsanweisungen des Herstellers und die
allgemeinen Forderungen der Dienstvorschrift für die Eichung, den Gebrauch
und die Instandhaltung von Waagen (Dienstvorschrift 932 der Deutschen
Reichsbahn) anzuwenden. 
 § 34 
 Sonstige maschinentechnische Anlagen 
 (1) Wasserkrane und Dampffüllstellen mit schwenkbarem Ausleger
müssen mit Signal Sh 2 gemäß Signalbuch versehen sein, das die
Querstellung bei Dunkelheit anzeigt, sofern die Lage des Auslegers in
Querstellung durch die allgemeine Beleuchtung nicht klar erkennbar ist. 
 (2) Die an die Dampffüllstelle angeschlossene Dampfspeicherlokomotive
muß gegen Auffahren durch andere Fahrzeuge gesichert sein. Die
erforderlichen Maßnahmen sind in die Dienstordnung aufzunehmen. 
 (3) Für den Bau und das Betreiben von sonstigen maschinentechnischen
Anlagen sind die Bau- und Montagevorschriften sowie Betriebsanweisungen der
Hersteller zu beachten. 
 (4) Für den Bau und das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zum
Auftauen bzw. Lockern von Ladegütern gelten die Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn für die Be- und Entladung von Güterwagen und die Bau- und
Betriebsvorschriften für das Auftauen und Erwärmen von Ladegut in
Güterwagen (Auftauvorschriften) der Deutschen Reichsbahn. 
 § 35 
 Weichenheizungsanlagen 
 (1) Für das Errichten, das Betreiben und das Instandhalten von Propan-,
Dampf-, Heißluft- und elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen sind die
in der Dienstvorschrift für Weichenheizungen (Dienstvorschrift 828 der
Deutschen Reichsbahn) genannten Vorschriften, Arbeits- und
Brandschutzanordnungen sowie Standards anzuwenden. 
 (2) Bei der Projektierung elektrotechnischer Weichenheizungsanlagen sind
Speisefrequenz und Baujahr vorhandener Gleisstromkreise zu
berücksichtigen. 
 (3) Bei neuen bzw. zu rekonstruierenden elektrotechnischen
Weichenheizungsanlagen ist für die Zungenheizungsstromkreise eine
Automatikschaltung vorzusehen, die die Zungenheizung in Abhängigkeit von
Witterungseinflüssen regelt. 
 § 36 
 Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen 
 (1) Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen
müssen einen Hauptschalter haben, mit dem die Anlage allpolig
spannungsfrei geschaltet werden kann. Der Hauptschalter ist eindeutig zu
kennzeichnen und muß in der Stellung "Aus" gegen
mißbräuchliches Einschalten gesichert werden können. 
 (2) Dient der Hauptschalter gleichzeitig als Gefahrenschalter, ist dieser
gemäß dem staatlichen Standard Gesundheits- und Arbeitsschutz,
Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegungen
(TGL 30817) rot zu kennzeichnen und muß jederzeit zugängig sein. 
 (3) Der Hauptschalter kann gleichzeitig Schutzschalter sein, wenn dadurch
die ordnungsgemäße Stillsetzung der Anlage nicht beeinträchtigt
wird. 
 (4) Die Schaltungen der elektotechnischen Ausrüstungen von neuen oder
zu rekonstruierenden maschinentechnischen Anlagen müssen auf dem Prinzip
des Nullstellungszwanges beruhen. 
 § 37 
 Fahrleitungsanlagen 
 (1) Für Fahrleitungsanlagen sind insbesondere die staatlichen Standards
"Elektrotechnische Anlagen für Bahnen(TGL 200-0632/01 und /03) und
"Elektrische Bahnen, Fahrleitungsanlagen für Straßen- und
Industriebahnen" (TGL 38428/01 bis /04) anzuwenden. 
 (2) Für den Betrieb und die Instandhaltung sowie für das Verhalten
im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind 
 bei Einphasenwechselstrom die Dienstvorschrift für den Dienst auf
Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) - DV EB -
(Dienstvorschrift 462 der Deutschen Reichsbahn), 
 bei anderen Stromsystemen die speziellen Vorschriften, insbesondere die
Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der
Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108) 
 anzuwenden. 
 § 38 
 Beleuchtungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen,Schutzmaßnahmen 
 in elektrotechnischen Anlagen 
 (1) Für die Projektierung und das Betreiben der Beleuchtungsanlagen
sind der staatliche Standard Beleuchtung mit künstlichem Licht (TGL
200-0617/01 bis /06, /09, /10 und /12) und die zur Dienstvorschrift für
den Starkstromdienst (DV Starkstrom) (Dienstvorschrift 954 der Deutschen
Reichsbahn) herausgegebenen Richtlinien zugrunde zu legen. 
 (2) Neue oder zu rekonstruierende Beleuchtungsanlagen müssen in
zweckmäßige Schaltgruppen aufgeteilt werden. 
 (3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist eine
rationelle Energieanwendung beim Betreiben der Beleuchtungsanlagen
sicherzustellen. Die Verantwortlichkeit für die Ein- und Ausschaltung der
einzelnen Schaltgruppen entsprechend der betriebstechnologischen Notwendigkeit
ist in der Dienstordnung festzulegen. Zusätzlich ist durch den Einsatz von
Dämmerungsschaltern in der Steuerung die maximal mögliche
Beleuchtungsdauer zu begrenzen. 
 (4) Sonstige elektrotechnische Anlagen (z.B. Bremsprobesignalanlagen,
Elektrantenanlagen) sind nach den Rechtsvorschriften und unter Beachtung der
zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien zu projektieren, zu errichten und
instandzuhalten. 
 (5) In Ergänzung der staatlichen Standards sind für die
Projektierung, die Errichtung und die Instandhaltung von Schutzmaßnahmen
in elektrotechnischen Anlagen die zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien
 Schutzmaßnahmen im Bereich von Wechselstrombahnen (R 1904) 
 Schutzmaßnahmen im Bereich von Gleichstrombahnen (R 1905) 
 Schutzmaßnahmen im Bereich von nichtelektrifizierten Bahnen (R 1909) 
 verbindlich. 
 § 39 
 Instandhaltung der maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen 
 (1) An allen maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen sind in
regelmäßigen Zeitabständen Revisionen durchzuführen.
Soweit die Zeitabstände für die Revisionen nicht in
Rechtsvorschriften und nicht vom Hersteller in der zur jeweiligen Anlage
gehörenden Dokumentation festgelegt wurden, sind sie unter
Berücksichtigung des Anlagenzustandes, der Beanspruchung, der
Betriebsbedingungen sowie der sich aus der Dokumentation zur Anlage ergebenden
Vorgaben des Herstellers vom Betriebsleiter festzulegen. Sofern keine betriebs-
und anlagenspezifischen Zeitabstände festgelegt werden können, gelten
als Richtwert für 
 Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen 4 Jahre, 
 Gleisfahrzeugwaagen 3 Jahre, 
 Seilrangieranlagen, Wagenkippanlagen und sonstige Anlagen 1 Jahr. 
 (2) Weitere Bestimmungen für die Instandhaltung sind in der Anweisung
Nr. 7 zur BOA - Instandhaltung maschinentechnischer und elektrotechnischer
Anlagen - festgelegt. 
 Abschnitt IV 
 Fahrzeuge 
 § 40 
 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge 
 (1) Fahrzeuge im Sinne dieser Anordnung sind Schienenfahrzeuge und solche
Fahrzeuge, die mittels Hilfseinrichtungen auf Gleisen fahren können
(Mehrzweckfahrzeuge). 
 (2) Beim Bau der Fahrzeuge und bei ihrer Verwendung im Betriebsdienst wird
im Sinne dieser Anordnung zwischen Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen
unterschieden. 
 (3) Triebfahrzeuge und Wagen sind Regelfahrzeuge. Alle übrigen
Fahrzeuge sind Nebenfahrzeuge. 
 (4) Triebfahrzeuge werden eingeteilt in 
 Dieseltriebfahrzeuge, 
 Elektrotriebfahrzeuge, 
 Dampfspeicherlokomotiven, 
 Dampflokomotiven. 
 (5) Wagen werden eingeteilt in 
 Wagen, die in Züge eingestellt oder im Rangierbetrieb mit einer
Geschwindigkeit über 20 km/h 
 Wagen, die nur im Rangierbetrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von
20 km/h eingesetzt werden. 
 (6) Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in 
 Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, 
 Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb. 
 (7) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden,
daß sie mit der größten für sie zugelassenen
Geschwindigkeit betriebssicher bewegt werden können. 
 (8) Regelfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes
entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Bestimmungen nur soweit zu
entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie dienen sollen, und für die
betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist. 
 (9) Fahrzeuge mit Fahrantrieb sind in der Regel direkt zu bedienen. Für
die indirekte Bedienung von Fahrzeugen mit Fahrantrieb gelten spezielle
Bestimmungen, die von der Staatlichen Bahnaufsicht gesondert herausgegeben
werden. 
 (10) Fahrzeuge mit Fahrantrieb, die wahlweise direkt bzw. indirekt bedient
werden können, sind gemäß Abs. 2 einzuordnen. Fahrzeuge mit
Fahrantrieb, die nur indirekt bedient werden können, gelten als
Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb. 
 (11) Fahrzeuge, die auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen
sollen, müssen den hierfür geltenden Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn entsprechen. Die Genehmigung erteilt die zuständige
Reichsbahndirektion. 
 (12) Wenn Fahrzeuge der Werkbahnen bzw. von abgegrenzten
Produktionsbereichen auch auf Anschlußbahnen übergehen sollen,
müssen sie dieser Anordnung entsprechen. Der Betreiber hat hierfür
den Nachweis zu erbringen. Der Anschließer hat die entsprechenden
Fahrzeuge in einer Aufstellung zu erfassen und die Einhaltung zu kontrollieren.
Die Fahrzeuge müssen auf beiden Seiten die Anschrift tragen "Auf
Anschlußbahnen zugelassen". 
 § 41 
 Begrenzung der Fahrzeuge 
 (1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BOA -
Begrenzungen der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen. 
 (2) Die Fahrzeuge dürfen die Begrenzung I nicht überschreiten,
sofern nicht nachstehend Ausnahmen zugelassen sind oder die Staatliche
Bahnaufsicht die Anwendung der Begrenzung II bzw. der Begrenzung l-WM besonders
genehmigt hat. 
 (3) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung aus der Fahrleitung und
Triebfahrzeuge mit einer zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit bis 30 km/h
wird die Begrenzung II zugelassen. 
 (4) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen die Begrenzungen I und II
nach unten 15 mm überragen. 
 (5) Bei Triebfahrzeugen, die nach der Begrenzung I gebaut sind, dürfen
abnehmbare Teile über die Begrenzung I bis zur Begrenzung II hinausragen,
sie müssen sich aber auf die Begrenzung I zurückführen lassen. 
 (6) Signalscheiben, Signallaternen und Rückspiegel dürfen die in
den Begrenzungen I und II, Signallaternenstützen die in der Begrenzung
l-WM hierfür besonders angegebene Begrenzung erreichen. 
 (7) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der
Begrenzung II durch eine punktierte Linie dargestellte Begrenzung nicht
überschreiten. 
 (8) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Begrenzungen I, II und
1-WM überschreiten, sie müssen sich aber auf diejenige Begrenzung
zurückführen lassen, nach der das Fahrzeug gebaut ist. 
 (9) Stromabnehmer dürfen in der höchsten und in der tiefsten
Arbeitsstellung die in der Begrenzung für Stromabnehmer durch gestrichelte
Linie dargestellte obere bzw. untere Begrenzung nicht über- bzw.
unterschreiten. 
 (10) Gesenkte Stromabnehmer dürfen die in der Begrenzung für
Stromabnehmer durch ausgezogene Linien dargestellte Begrenzung nicht
überschreiten. Die übrige Dachausrüstung der Elektrofahrzeuge
muß innerhalb der Begrenzung liegen, nach der das Fahrzeug gebaut wurde. 
 (11) Die nach den Absätzen 2 und 6 zulässigen Breitenmaße
müssen soweit eingeschränkt werden, wie es für das Befahren von
Gleis- und Weichenbogen erforderlich ist. 
 (12) Bremsklötze, Sandstreurohre, Bahnräumer und die
unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über
Schienenoberkante herabreichen. Bei Triebfahrzeugen und Wagen dürfen diese
Teile bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante herabreichen,
wenn sie auch im Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen
Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endradsätzen bleiben. Die
Höhe der Bahnräumer darf bei Triebfahrzeugen höchstens 100 mm
über Schienenoberkante betragen. 
 (13) Bei Wagen dürfen die Teile, die sich innerhalb des von den
Radreifen bestrichenen Raumes und außerhalb der Endradsätze liegen,
bis auf höchstens 150 mm über Schienenoberkante herabreichen. 
 (14) Entkuppelte Schraubenkupplungen und Leitungskupplungen müssen auf
mindestens 140 mm über Schienenoberkante einschraub- bzw. festlegbar sein,
wenn sie tiefer herabreichen können. 
 (15) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen
Betriebsgefahr entstehen kann, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert
sein. 
 § 42 
 Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit 
 (1) Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge
muß ≤ 21 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit
&le; 10 t/m betragen. 
 Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge mit
1000 mm Spurweite muß ≤  12 t, mit 750 mm Spurweite ≤ 10 t
betragen. /TD>
 (2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann größere Achsfahrmassen und
Fahrzeuggesamtmassen je Längeneinheit zulassen. 
 (3) Die Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit darf die
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Bauwerke nicht überschreiten. 
 § 43 
 Achsstand und Bogenlauf 
 (1) Der Achsstand der Endradsätze muß bei neu zu bauenden Wagen
ohne Drehgestelle 
  ≥ 4500 mm 
  ≥  2000 mm 
 betragen. 
 (2) Der Achsstand benachbarter Radsätze in
Drehgestellen muß ≥ 1500 mm betragen. 
 (3) Haben Fahrzeuge, abgesehen von Drehgestellen, festen
Achsstand, muß dieser ≥ 2500 mm betragen und darf 4500 mm, auch in
Drehgestellen, nicht überschreiten. 
 (4) Sind bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Radsätze in
einem gemeinsamen Rahmen gelagert und ist der Achsstand der Endradsätze 
 ≥ 4000 mm 
 ≥ 2000 mm, 
 sind Maßnahmen zu treffen, die ein Durchfahren von Gleis- und
Weichenbogen mit 
 150 m Halbmesser 
 50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m
Halbmesser bei 750 mm Spurweite 
 gewährleisten. 
 (5) Radsätze ohne Spurkranz dürfen nicht quer verschiebbar sein. 
 (6) Die Radsätze aller Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert
sein, daß Gleis- und Weichenbogen mit 
 150 m Halbmesser 
 50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m
Halbmesser bei 750 mm Spurweite 
 durchfahren werden können. 
 (7) Die Unterschreitung der Achsstände nach den Absätzen 1 bis 3
kann, wenn die Bauart der Weichen und Kreuzungen in der Anschlußbahn dies
zuläßt, durch die Staatliche Bahnaufsicht zugelassen werden. 
 § 44 
 Radsätze 
 (1) Für neue Radsätze ist der staatliche Standard "Gleisbau;
Spurführungsmaße der Gleise und Fahrzeuge" (TGL 2862) zugrunde
zu legen. Im abgenutzten Zustand müssen die in der Anweisung Nr. 9 zur BOA
- Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen
hiervon sind die im Abs. 3 genannten Radsätze. Bei Radsätzen mit
einem Laufkreisdurchmesser unter 630 mm werden die Bedingungen durch die
Staatliche Bahnaufsicht besonders festgelegt. 
 (2) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzachse nicht
verschiebbar sein. 
 (3) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können
die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden,
wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine
genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht
führender Radsätze dürfen geschwächt werden. 
 (4) Die Radreifen sind durch Sprengringe zu sichern. 
 § 45 
 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen 
 (1) Die Fahrzeuge müssen abgefedert sein. 
 (2) Die Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten federnde Zug- und
Stoßeinrichtungen haben. Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden
bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und
Stoßeinrichtungen als ein Fahrzeug. 
 (3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkupplungen versehen sein. Andere
Kupplungsarten sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.
 (4) Für die Zug- und Stoßeinrichtungen müssen die Maße
nach Anweisung Nr. 10 zur BOA - Zug- und Stoßeinrichtungen - eingehalten
werden. 
 (5) Die Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die es ermöglichen,
nicht benutzte Schraubenkupplungen einzuhängen. 
 (6) Neu zu bauende Regelfahrzeuge und
Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, die mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden
sollen, müssen in der Regel für den Einbau der automatischen
Mittelpufferkupplung vorbereitet sein. 
 § 46 
 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge 
 (1) An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der
Zugeinrichtung (bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll
ausgeschwenkt sind) für den Kuppler ein Raum nach Anweisung Nr. 11 zur BOA
- Freie Räume - freigehalten werden. Die angegebenen Maße
müssen 
 im Zugverband unter Berücksichtigung des
seitlichen Kupplungsspieles bei 6 m Gleisgerade und anschließenden
Gleisbogen mit einem Halbmesser von 150 m 
 unter Berücksichtigung des seitlichen
Kupplungsspieles im Gleisbogen mit einem Halbmesser von 50 m bei 1000 mm
Spurweite und 40 m bei 750 mm Spurweite 
 eingehalten werden. 
 (2) Außerhalb dieser Räume müssen alle festen Teile
mindestens 40 mm hinter der Stoßebene der völlig eingedrückten
Puffer zurückstehen. Ausgenommen hiervon sind die Signalstützen bis
26 mm Bauhöhe. 
 (3) Griffe und Tritte an den Enden der Fahrzeuge
müssen von der Stoßebene der nicht eingedrückten Puffer
mindestens 300 mm entfernt sein. 
 § 47 
 Bremsen 
 (1) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen mit einer selbsttätig
wirkenden durchgehenden Druckluftbremse, einer Zusatzbremse und einer
Feststellbremse ausgerüstet sein. Feststellbremsen sind in
betriebsdienstlicher Hinsicht keine Handbremsen. 
 (2) Triebfahrzeuge ohne Druckluftbremse müssen mit einer in der
Bremsstellung festlegbaren Hand- bzw. Fußbremse ausgerüstet sein. 
 (3) Brems- und Endbühnen müssen so gestaltet sein, daß sie
sicher betreten werden können und der Bremser auf elektrifizierten Bahnen
durch Einhaltung der Sicherheitsabstände zu spannungsführenden
Fahrleitungen gemäß Dienstvorschrift für den Dienst auf
Strecken mit elektrischer Zugförderung gegen Gefährdungen
geschützt ist. 
 (4) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen mindestens mit einer der
Betriebsart entsprechenden sicher wirkenden Bremse ausgerüstet sein.
Nebenfahrzeuge, die in Züge eingestellt werden sollen, müssen an die
durchgehende Druckluftbremse angeschlossen werden können. 
 (5) Die Ausrüstung der Wagen und Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb mit
Bremseinrichtungen bestimmt der Anschließer auf Grund der Bauart, des
Verwendungszweckes und der Gleisanlagen, auf denen sie verkehren. 
 § 48 
 Ausrüstung der Fahrzeuge 
 (1) Triebfahrzeuge müssen mit 
 einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale, 
 Bahnräumern vorn und hinten, 
 einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede Fahrtrichtung, 
 Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und zum
Beleuchten des Führerstandes, 
 Griffen unter den Puffern 
 ausgerüstet sein. 
 (2) Dampfspeicherlokomotiven müssen mit einer geeigneten
Sperrvorrichtung ausgerüstet sein, die sicherstellt, daß die
Dampffülleitung erst dann angeschlossen werden kann, wenn die Steuerung
der Dampfspeicherlokomotive in Mittelstellung liegt und die
Zylinderentwässerung geöffnet ist. 
 (3) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden,
müssen mit verschließbaren Aschekästen, Funkenfängern und
Näßeinrichtungen ausgerüstet sein. Der Brennraum
ölgefeuerter Dampflokomotiven muß so ausgeführt sein, daß
das Öl nicht auslaufen kann. 
 (4) Wagen müssen unter den Puffern mit Griffen ausgerüstet sein. 
 (5) Güterwagen müssen an jeder Längsseite mindestens einen
Rangierertritt und einen seitlichen Griff haben. 
 (6) Im Zugfahrdienst eingesetzte Wagen müssen mit Signalstützen
ausgerüstet sein. 
 (7) Die Ausrüstung von Wagen für die Personenbeförderung
gemäß § 4 wird im Einzelfall durch die Staatliche Bahnaufsicht
festgelegt. 
 (8) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen 
 mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale, 
 mit Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und
 in der Regel mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede
Fahrtrichtung 
 ausgerüstet sein. 
 (9) Fahrzeuge mit Hauptluftleitung müssen mit Bremsschlauchhaltern
ausgerüstet sein. 
 § 49 
 Anschriften der Fahrzeuge 
 (1) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen: 
 Name des Rechtsträgers bzw. Eigentümers, 
 Fabrikschild mit dem Namen des Herstellers, der Fabriknummer und dem Jahr
der Herstellung, 
 Fahrzeugnummer, 
 Bauart der Bremsen. 
 Bremswert für die durchgehende Bremse, bei Bremsbauarten mit
verschiedenen Bremsstellungen die Bremswerte für jede Bremsstellung, 
 Eigenmasse, einschließlich der Masse der dauernd mitgeführten
Einrichtungsgegenstände, bei Triebfahrzeugen die Dienstmasse, 
 zulässige Fahrzeuggeschwindigkeit, 
 Datum der letzten Untersuchung bzw. der Inbetriebnahme, 
 Datum der letzten Bremsrevision, der letzten Bremsuntersuchung und
gegebenenfalls der Verlängerung der Frist, 
 Verbotszeichen für das Befahren von Ablaufbergen, 
 Warnzeichen mit Blitzpfeil und gegebenenfalls Warntext an den Stellen, an
denen vor einer Gefährdung durch elektrischen Strom gewarnt werden
muß. 
 (2) Wagen müssen außerdem folgende Anschriften tragen: 
 Tragfähigkeit in t, 
 Fassungsvermögen bei Behälterwagen in m3, hl oder l und das
zulässige Ladegut. 
 (3) Weitere Anschriften, die innerbetrieblich benötigt werden, sind vom
Anschließer in der Dienstordnung festzulegen. 
 (4) Bei Wagen kann der Umfang der Anschriften gemäß der
Absätze 1 und 2 entsprechend den betrieblichen Bedingungen reduziert
werden, wenn gewährleistet ist, daß den Betriebseisenbahnern und den
am Umschlagprozeß Beteiligten die für ihre Dienstausübung
erforderlichen Parameter bekannt sind. Hierzu sind entsprechende Festlegungen
in der Dienstordnung aufzunehmen. 
 (5) Alle Anschriften sind gut sichtbar anzubringen und zu erhalten. 
 § 50 
 Instandhaltung der Fahrzeuge 
 (1) Der Anschließer hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 12 zur
BOA - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend
instandzuhalten. 
 (2) Die zeitliche Folge der Instandhaltungsmaßnahmen hat der
Anschließer auf Grund der Einsatzbedingungen sowie des technischen
Entwicklungsstandes festzulegen. Die Fristen für die Untersuchung
betragen: 
 12 Jahre für Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 5 Buchst. b und
Abs. 6 Buchst. b, 
 6 Jahre für Dampflokomotiven, 
 8 Jahre für alle übrigen Fahrzeuge. 
 Sofern es die Betriebssicherheit erfordert, sind vom Anschließer
kürzere Fristen festzulegen. Verlängerungen der Untersuchungsfristen
gemäß den Buchstaben a bis c sind vom Anschließer rechtzeitig
schriftlich bei der Staatlichen Bahnaufsicht unter Beifügung der
technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes über den
Zustand des jeweiligen Fahrzeuges zu beantragen. 
 (3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind nach den Bestimmungen der
Anweisung Nr. 13 zur BOA - Instandhaltung der Bremseinrichtungen -
instandzuhalten. 
 (4) Für die überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten
die entsprechenden Rechtsvorschriften. 
 (5) Die Fristen für die Untersuchung rechnen vom Tage der
Inbetriebnahme des neuen Fahrzeuges bzw. Untersuchungsabschluß im
Erhaltungswerk bis zur Außerbetriebnahme für die nächste
Untersuchung. 
 (6) Untersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5
Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a sowie Bremsrevisionen und Bremsuntersuchungen an
Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die nur Hand- bzw. Fußbremsen haben,
dürfen außer von den zuständigen Werkstätten der Deutschen
Reichsbahn nur von solchen Werkstätten ausgeführt werden, die
hierfür von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassen sind. 
 (7) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine
Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten
auszustellen und zu unterschreiben. 
 (8) Nach den Untersuchungen gemäß Abs. 2 ist eine fachtechnische
Abschlußprüfung nach den besonderen Festlegungen der Staatlichen
Bahnaufsicht durchzuführen und zu bestätigen. 
 (9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die
technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und
Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle
Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die
Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile
dieser Unterlagen. 
 Abschnitt V 
 Betriebsdienst 
 § 51 
 Allgemeines 
 (1) Unter Betriebsdienst sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu
verstehen, die das Bewegen von Fahrzeugen zum Zwecke 
 der Bildung, Beförderung und Auflösung der Züge, 
 der Bedienung der Ladestellen und sonstigen Anlagen, 
 der Durchführung der Fahrten mit Nebenfahrzeugen 
 betreffen. 
 (2) Das Bewegen von Fahrzeugen kann entsprechend den örtlichen
Verhältnissen erfolgen durch 
 Triebfahrzeuge, 
 sonstige Rangiermittel mit Fahr- bzw. Kraftantrieb, 
 Handseilwinden und Einradwagenschieber. 
 (3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazugehörigen
Anweisungen gelten für den Rangierdienst, sofern keine Festlegungen
für den Zugfahrdienst getroffen sind. 
 (4) Der Zugfahrdienst und die Fahrten mit Nebenfahrzeugen auf
Streckengleisen sind nach den Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift 408
der Deutschen Reichsbahn) und den sonst anzuwendenden Dienstvorschriften der
Deutschen Reichsbahn zu regeln. Die Bereiche mit Zugfahrdienst und die
dafür anzuwendenden Vorschriften sind in der Dienstordnung festzulegen. 
 (5) Für Zugfahrten zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen im
Braunkohlenbergbau trifft die Staatliche Bahnaufsicht nach Abstimmung mit der
zuständigen Bergbehörde auf Antrag besondere Festlegungen. 
 § 52 
 Betriebsführung 
 (1) Die Betriebsführung umfaßt die Organisation, Leitung,
Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes 
 im Zugfahrdienst, 
 im Rangierdienst. 
 Sie obliegt grundsätzlich dem Anschließer, kann aber auch von
Dritten (Nutzer, Pächter und Mitbenutzer) wahrgenommen werden. 
 (2) Es wird unterschieden nach 
 Betriebsführung durch Anschließer oder Dritte mit 
 Triebfahrzeugen, 
 sonstigen Rangiermitteln 
 auf und hinter der Wagenübergabestelle nach den betriebsdienstlichen
Bestimmungen dieses Abschnittes und den sonstigen Rechtsvorschriften, 
 Betriebsführung durch die Deutsche Reichsbahn hinter der
Wagenabergabestelle im Auftrag des Anschließers oder eines Dritten
gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Deutschen Reichsbahn
nach den betriebsdienstlichen Bestimmungen der Deutschen Reichsbahn. 
 (3) Für die Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a
müssen die Bedingungen gemäß Anweisung Nr. 14 zur BOA -
Bedingungen für die Betriebsführung - erfüllt sein. 
 (4) Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß bei
Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a eine Dienstordnung nach
Anweisung Nr. 16 zur BOA - Dienstordnung - aufgestellt und allen
Betriebseisenbahnern, auch auszugsweise, ausgehändigt oder zugänglich
gemacht wird. 
 § 53 
 Betriebseisenbahner 
 (1) Betriebseisenbahner sind Beschäftigte, denen festumrissene Aufgaben
im Betriebsdienst der Anschlußbahn nach den dafür geltenden
Vorschriften verantwortlich übertragen sind. Das gilt auch, wenn sie diese
Tätigkeit nur zeitweise oder vertretungsweise ausüben. 
 (2) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet,
tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und an
ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. Darüber sind entsprechende Nachweise
zu führen. Die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und
Einweisung der Betriebseisenbahner sind in der Anweisung Nr. 17 zur BOA -
Ausbildung, Prüfung und Einweisung - aufgeführt. 
 (3) Die Feststellung der Tauglichkeit hat zu erfolgen 
 für Betriebseisenbahner, die in Anschlußbahnen mit
Triebfahrzeugen oder Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb tätig sind, nach der
Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen
Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo V)
(Dienstvorschrift 0107 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen
Republik), 
 für Betriebseisenbahner der übrigen Anschlußbahnen, die
nicht in den Geltungsbereich der Tauvo V fallen, nach den für das
Betriebsgesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Rechtsvorschriften für arbeitsmedizinische Einstellungs- und
Überwachungsuntersuchungen unter Beachtung der durch den Medizinischen
Dienst des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten
Anforderungskriterien. 
 (4) Für den Einsatz von Betriebseisenbahnern der Anschlußbahnen
bei der Deutschen Reichsbahn gelten deren Bedingungen. 
 (5) Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften und
bestehenden Weisungen für den Betriebsdienst und für den Gesundheits-
und Arbeitsschutz sowie Brandschutz gewissenhaft einzuhalten. Ordnung,
Sicherheit und Disziplin sind oberstes Gebot ihres Handelns, damit Schäden
an Leben und Gütern sowie Verluste für die Volkswirtschaft vermieden
werden. Die Sorge für die Sicherheit und Planmäßigkeit des
Betriebsdienstes geht allen anderen Arbeiten vor, die einem Betriebseisenbahner
sonst noch übertragen sind. 
 (6) Die Betriebseisenbahner sind regelmäßig und entsprechend den
Aufgaben und Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz über die von ihnen
zu beachtenden Bestimmungen gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BOA -
Dienstunterricht - tätigkeitsbezogen zu unterrichten. 
 (7) Jährlich sind Personalprüfungen nach der Anweisung Nr. 19 zur
BOA - Personalprüfung - durchzuführen. 
 § 54 
 Begriffe für den Rangierdienst 
 (1) Der Rangierdienst umfaßt das Bewegen von Regelfahrzeugen und
Nebenfahrzeugen - mit Ausnahme der Zugfahrten - sowie alle dazugehörigen
Tätigkeiten der beteiligten Betriebseisenbahner, z. B. das Kuppeln der
Fahrzeuge, die Bedienung der Bremsen, das Aufhalten der Wagen, das Sichern
stillstehender Fahrzeuge. 
 (2) Eine Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die
aus einem Fahrzeug oder aus mehreren Fahrzeugen bestehen kann. Eine bewegte
Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg einer Rangierabteilung ist
der Rangierweg. 
 (3) Beim Rangieren werden begleitete und unbegleitete Rangierabteilungen
unterschieden. Bei begleiteten Rangierabteilungen fährt der Rangierleiter
auf der Rangierabteilung mit oder er hat sich so aufzustellen, daß er den
Rangierweg übersehen und sich mit dem Triebfahrzeugpersonal
verständigen kann. Bei unbegleiteten Rangierabteilungen ist in der Regel
der für den Rangierbezirk zuständige Stellwerks- oder
Weichenwärter oder ein sonstiger aufsichtsführender
Betriebseisenbahner eines Dienstpostens der Rangierleiter. In der Dienstordnung
ist festzulegen, in welchen Fällen und welche Fahrten in welchen Bereichen
als unbegleitete Rangierabteilungen verkehren dürfen. 
 § 55 
 Rangier- und Triebfahrzeugpersonal 
 (1) Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters
durchgeführt werden, der für die betriebssichere Durchführung
verantwortlich ist. 
 (2) Wo es der Umfang des Rangierbetriebes bzw. die örtlichen
Verhältnisse erfordern, können in der Praxis bewährte
Rangierleiter als Rangieraufsicht eingesetzt werden, die bei mehreren
Rangierabteilungen für eine zweckmäßige Zusammenarbeit sorgen
und die planmäßige sowie betriebssichere Erledigung der
Rangierarbeiten überwachen. 
 (3) In der Dienstordnung ist festzulegen, ob und wie der Rangierleiter bei
der Ausübung seiner Funktion zu kennzeichnen ist. 
 (4) Rangierer und andere Betriebseisenbahner, die die Befähigung zum
Rangieren nachgewiesen haben, arbeiten beim Rangieren nach den Anweisungen des
Rangierleiters. 
 (5) Zum Triebfahrzeugpersonal gehören der Triebfahrzeugführer und
der Beimann bzw. der Heizer. Die Führer von Nebenfahrzeugen mit
Fahrantrieb gelten im Sinne des Betriebsdienstes als Triebfahrzeugführer. 
 (6) Zum Führen eines Triebfahrzeuges bzw. eines Nebenfahrzeuges mit
Fahrantrieb ist nur derjenige berechtigt, der die Befähigung dafür
nachgewiesen hat. Befindet sich ein Nichtfahrberechtigter in der Ausbildung, so
darf er nur unter Aufsicht und Verantwortung eines Fahrberechtigten das
Triebfahrzeug bzw. Nebenfahrzeug mit Fahrantrieb führen. 
 (7) Für Dieseltriebfahrzeuge, Elektrotriebfahrzeuge und
Dampfspeicherlokomotiven genügt in der Regel die Besetzung nur mit dem
Triebfahrzeugführer. Der Anschließer hat unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse und der Bauart der Triebfahrzeuge die
Besetzung der Triebfahrzeuge und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
in der Dienstordnung festzulegen. 
 (8) Im Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen außer dem
Rangierpersonal nur Berechtigte zu dienstlichen Zwecken innerhalb ihres
Dienstbereiches mitfahren. Die zur Mitfahrt Berechtigten sind in der
Dienstordnung aufzuführen. Sie dürfen das Triebfahrzeugpersonal in
der Dienstausübung nicht behindern. 
 (9) Aufgaben für das Rangier- und Triebfahrzeugpersonal zur
Vorbereitung und Durchführung der Rangierfahrten sind in den Anweisungen
Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten - und
Nr. 21 zur BOA - Funk- und Lautsprecheranlagen - enthalten. 
 (10) Mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht kann der
Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter sein. Hierfür gilt die
Anweisung Nr. 22 zur BOA - Triebfahrzeugführer gleichzeitig Rangierleiter
-. 
 (11) Weitere Aufgaben für das Triebfahrzeugpersonal enthält die
Anweisung Nr. 23 zur BOA - Triebfahrzeugpersonal -. 
 § 56 
 Bewegen von Fahrzeugen im Rangierdienst 
 (1) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren, mit Hindernissen im Rangierweg
muß stets gerechnet werden. Jede Fahrt ist so vorsichtig
auszuführen, daß Verletzungen von Menschen und Beschädigungen
an Fahrzeugen, Ladungen und Anlagen vermieden werden. 
 (2) Rangierfahrten dürfen sich gegenseitig nicht gefährden.
Erfordert die örtliche Rangiertechnologie das gleichzeitige Rangieren mit
mehreren Rangierabteilungen, haben sich die Rangierleiter vorher über die
durchzuführenden Rangierfahrten zu verständigen. Das gilt auch
für das Rangieren mit verschiedenartigen Rangiermitteln. In der
Dienstordnung sind entsprechende Festlegungen zu treffen. Gleisbereiche der
Anschlußbahn, die von bestimmten Triebfahrzeugen nicht befahren werden
dürfen, sind örtlich zu kennzeichnen. 
 (3) Gleichzeitig zu bewegende Fahrzeuge müssen untereinander gekuppelt
sein, soweit sie nicht beigedrückt werden sollen. Weitere Bestimmungen
über das Kuppeln enthält die Anweisung Nr. 24 zur BOA - Kuppeln von
Fahrzeugen -. 
 (4) Nur mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht darf das Abstoßen
und Ablaufenlassen von Wagen erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen der
Fahrdienstvorschriften. (5) Die Geschwindigkeit beim Rangieren darf 
> 
 20 km/h beim Einsatz von Triebfahrzeugen, 
 5 km/h bei Verwendung der sonstigen Rangiermittel 
 nicht überschreiten. Höhere Geschwindigkeiten sind nur mit
Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig. Die in der
Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeiten sind in der Dienstordnung
festzulegen und, soweit notwendig, zu signalisieren. 
 6) Beim Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln sind neben den allgemeinen
Grundsätzen des Rangierdienstes die Bestimmungen in der Anweisung Nr. 25
zur BOA - Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln - zu beachten. 
 (7) Für das Rangieren mit Handseilwinden und Einradwagenschiebern gilt
die Anweisung Nr. 26 zur BOA - Handseilwinden und Einradwagenschieber -. 
 (8) Für das Befahren von Normalspurgleisen und Weichen mit Halbmessern
R < 180 m (auch Leitschienen- und Auflaufbogen) gilt die Anweisung Nr. 27
zur BOA - Befahren von Gleisbogen R < 180 m -. 
 (9) Die Bestimmungen über Anhängemassen der Triebfahrzeuge und
Bremsbesetzung enthält die Anweisung Nr. 28 zur BOA - Anhängemassen
und Bremsbesetzung -. 
 § 57 
 Signale, Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen 
 (1) In der Dienstordnung sind alle in der Anschlußbahn anzuwendenden
Signale sowie die Abweichungen von den Bestimmungen des Signalbuches anzugeben.
Spezielle Signale und Warnanlagen sind hinsichtlich der Bedeutung und
Wirkungsweise zu erläutern. 
 (2) Wenn die vorhandene Außenbeleuchtung das rechtzeitige Erkennen der
Signale gewährleistet, die nach dem Signalbuch nicht zwingend beleuchtet
werden müssen, kann unter Berücksichtigung der örtlichen
Erfordernisse des Betriebsdienstes auf die Beleuchtung dieser Signale
verzichtet werden. Diese Signale sind in der Dienstordnung bekanntzugeben.
Soweit solche Signale auch für Fahrten der Deutschen Reichsbahn gelten,
ist die vorgesehene Regelung mit dem Anschlußbahnhof abzustimmen. 
 (3) Für das Bedienen der Weichen und der Sicherungsanlagen gelten die
für die jeweilige Bauart bekanntgegebenen Bedienungsvorschriften oder
Bedienungsanleitungen. Weitere Bestimmungen sind in der Anweisung Nr. 29 zur
BOA - Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen - enthalten. 
 § 58 
 Sicherung stillstehender Fahrzeuge 
 (1) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung > 1,5 ‰
(1:667) sind stillstehende Fahrzeuge stets gegen unbeabsichtigte Bewegung zu
sichern. 
 (2) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung ≤ 1,5 ‰
(1:667) sind stillstehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern,
wenn 
 diese Gleise in Gleise mit Zugbetrieb münden und kein Flankenschutz
durch Weichen oder Gleissperren besteht, 
 in diesen Gleisen das Abstoßen oder Ablaufenlassen von Wagen
zugelassen ist, 
 sich Gleisabschnitte mit Längsneigung > 1,5 ‰ (1:667)
anschließen, 
 die Fahrzeuge mit Personen besetzt sind, 
 abgespannte Züge, von Zügen abgesetzte Zugteile oder ausgesetzte
Fahrzeuge abgestellt werden, 
 das Selbstbewegen der Fahrzeuge zu befürchten ist, 
 aus anderen örtlich bedingten Gründen die Sicherung notwendig und
in der Dienstordnung vorgeschrieben ist. 
 Für je angefangene 60 Achsen ist mindestens eine Achse festzulegen. 
 (3) Wenn die Gefahr besteht, daß abgestellte Fahrzeuge durch Unbefugte
oder in unzulässiger Weise bewegt werden können, sowie in jedem Falle
bei Längsneigungen > 10 ‰ (1:100), ist die vordere Achse des auf
der Talseite stehenden Fahrzeuges durch Sicherheitsradvorleger festzulegen. In
der Dienstordnung ist vorzuschreiben, an welchen Stellen die
Sicherheitsradvorleger zu verwenden sind. 
 (4) Auf Gleisabschnitten mit einer Längsneigung > 25 ‰ (1:40)
dürfen Wagen nur mit angekuppeltem Triebfahrzeug abgestellt werden. Das
Triebfahrzeug muß sich dabei auf der Talseite befinden. 
 (5) Weitere Bestimmungen enthält die Anweisung Nr. 30 zur BOA -
Sicherung stillstehender Fahrzeuge -. 
 (6) Für die Sicherung der Triebfahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen
und unbefugtes Ingangsetzen ist die Anweisung Nr. 23 zur BOA -
Triebfahrzeugpersonal - zu beachten. 
 § 59 
 Lademaß, Lademaßüberschreitungen 
 (1) Bei der Beladung von Wagen ist das Lademaß der Deutschen
Reichsbahn einzuhalten. Es entspricht der Begrenzung II der Fahrzeuge nach der
Anweisung Nr. 8 zur BOA - Begrenzungen der Fahrzeuge -. 
 (2) Für das Befördern von Fahrzeugen mit
Lademaßüberschreitungen innerhalb der Anschlußbahnen hat der
Anschließer Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Bei elektrischem
Fahrbetrieb sind die dafür geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Soweit erforderlich ist die Fahrleitung abzuschalten. Fahrzeuge mit
Lademaßüberschreitung sind unter Beachtung der Ladung und der
Fahrzeuge in Nachbargleisen sowie der festen Gegenstände am Gleis
besonders vorsichtig zu bewegen. Diese Fahrzeuge dürfen weder ablaufen
noch abgestoßen werden. Sie sind mindestens 20 m vom nächsten
Grenzzeichen - Signal So 12 - gemäß Signalbuch entfernt abzustellen.
Besondere Vorsicht und Sicherheitsmaßnahmen sind notwendig, wenn der
Gleisabstand < 4500 mm ist. 
 (3) Sollen Fahrzeuge mit Lademaßüberschreitungen auf Gleise der
Deutschen Reichsbahn übergehen, ist vor der Wagenbestellung die
schriftliche Genehmigung der zuständigen Steile der Deutschen Reichsbahn
einzuholen. 
 § 60 
 Sperrung von Gleisen 
 (1) Ein gesperrtes Gleis ist durch abweisende Weichenstellung abzuriegeln.
Ist das nicht möglich, sind Haltscheiben des Wärterhaltsignals -
Signal Sh 2 - gemäß Signalbuch aufzustellen, soweit keine für
Zug- und Rangierfahrten gültigen ortsfesten Haltsignale vorhanden sind. An
den Stellhebeln bzw. Tasten ferngestellter Weichen und Riegel sind Hilfssperren
anzubringen. Ungeriegelte ortsbediente Weichen sind zu verschließen. Soll
ein Teil eines gesperrten Gleises befahren werden, muß der unbefahrbare
Abschnitt durch Radvorleger oder Schwellenkreuz und eine davor aufgestellte
Haltscheibe des Wärterhaltsignals abgeriegelt sein. 
 (2) Bei allen Gleissperrungen und notwendigen
Geschwindigkeitsbeschränkungen hat der Anschließer alle Beteiligten
zu unterrichten. Für planmäßige Bauarbeiten ist rechtzeitig
eine schriftliche Anweisung aufzustellen. 
 (3) Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Anlagen, die die Wirkungsweise
der Sicherungsanlagen beeinflussen, sind die Allgemeinen Vorschriften für
Sicherungsanlagen (Sich V) (Dienstvorschrift 471 der Deutschen Reichsbahn)
sowie der Anhang zu den Oberbauvorschriften (AzObv) (Dienstvorschrift 820 der
Deutschen Reichsbahn) zu beachten. 
 § 61 
 Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und Rangieren auf gemischtspurigen 
 Gleisen 
 Für das Befahren von Kreuzungen mit anderen Bahnen und für das
Rangieren auf gemischtspurigen Gleisen sind die erforderlichen
betriebsdienstlichen Maßnahmen in der Dienstordnung festzulegen, bei
Kreuzungen mit Werkbahnen nach Zustimmung des für die Werkbahn
zuständigen Aufsichtsorgans. Die betriebsdienstlichen Festlegungen
für Kreuzungen mit anderen Bahnen bedürfen der Zustimmung der
Staatlichen Bahnaufsicht. 
 Abschnitt VI 
 Ereignisse, Wagenbeschädigungen und Aufgleisen von
Fahrzeugen 
 § 62 
 Ereignisse 
 (1) Nach der Art der Ereignisse werden unterschieden: 
 Bahnbetriebsunfälle, 
 Zuggefährdungen, 
 Personenunfälle, 
 sonstige Ereignisse. 
 (2) Der Betriebsleiter hat bei Betriebsführung gemäß §
52 Abs. 2 Buchst. a einen geeigneten Dienstposten als Unfallmeldestelle der
Anschlußbahn zu bestimmen, an den alle Ereignisse zu melden sind. Er hat
festzulegen, wer berechtigt ist, die Leitung an der Unfallstelle zu
übernehmen. Er ist für die umfassende Untersuchung,
Ursachenermittlung und Auswertung aller Ereignisse verantwortlich. 
 (3) Die für Hilfeleistungen, Behebung der Folgen, Meldungen und
Untersuchungen erforderlichen Einrichtungen bzw. Unterlagen sind vom
Anschließer vorzubereiten und ständig in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten. 
 (4) Für die Hilfeleistung, Meldung, Untersuchung, Berichterstattung und
Auswertung bei Ereignissen gilt die Anweisung Nr. 31 zur BOA - Ereignisse -. 
 § 63 
 Wagenbeschädigungen 
 (1) Wagenbeschädigungen sind alle Schäden an Wagen, die im Zug-
oder Rangierdienst, bei der Be- und Entladung oder bei Ereignissen auftreten.
Die Ursachen der Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer zu
ermitteln und mit den Beteiligten auszuwerten. 
 (2) Es sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von
Wagenbeschädigungen zu treffen und in einem Maßnahmeplan
festzulegen. 
 (3) Über die eingetretenen Wagenbeschädigungen ist ein Nachweis zu
führen. Alle Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer dem
Anschluß- bzw. Bedienungsbahnhof mit Wagen-Nr., Ort, Datum, Zeit,
Hergang, Ursache und Folgen zu melden. 
 § 64 
 Aufgleisen von Fahrzeugen 
 (1) Wagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge des
Anschließers, die auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen,
dürfen vom Anschließer nur aufgegleist werden, wenn geeignete
Kräfte und die erforderlichen Aufgleisgeräte vorhanden sind, eine
entsprechende Vereinbarung zwischen dem Anschließer und der
zuständigen Stelle der Deutschen Reichsbahn abgeschlossen wurde und die
Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht vorliegt. Die Vereinbarungen
können mit einem Anschließer für die Durchführung der
Aufgleisarbeiten in mehreren bzw. allen Anschlußbahnen eines
Anschlußbahnkomplexes bzw. Anschlußbahnhofes abgeschlossen werden. 
 (2) Fahrzeuge, die nicht auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen,
dürfen vom Anschließer ohne besondere Genehmigung der Staatlichen
Bahnaufsicht selbst aufgegleist werden, wenn er über geeignete Kräfte
sowie die erforderlichen Aufgleisgeräte verfügt. 
 (3) Jedes entgleiste Fahrzeug ist nach dem Aufgleisen vor dem weiteren
Einsatz auf Lauffähigkeit zu untersuchen. Bei Fahrzeugen gemäß
Abs. 1 ist die Lauffähigkeitsuntersuchung durch eine maschinen- bzw.
wagentechnische Aufsichtskraft der Deutschen Reichsbahn durchführen zu
lassen. Die Lauffähigkeitsuntersuchungen für Fahrzeuge
gemäß Abs. 2 dürfen von Fachkräften des Anschließers
durchgeführt werden. Über die Feststellung der Lauffähigkeit ist
eine Bescheinigung auszufertigen. Bei Anschlußbahnfahrzeugen ist diese
den Fahrzeugunterlagen beizufügen. 
 (4) Für die Behandlung entgleister Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 32
zur BOA - Aufgleisen von Fahrzeugen -. 
 Abschnitt VII 
 Schlußbestimmungen 
 § 65 
 Übergangsbestimmungen 
 (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erteilten
Ausnahmegenehmigungen behalten Gültigkeit, sofern die Bedingungen für
die Erteilung und die Festlegungen hierüber in dieser Anordnung
unverändert sind. Alle anderen bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen
werden gegenstandslos. 
 (2) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den
dazugehörigen Anweisungen sind bis zum 30. Juni 1984 zu beseitigen.
Abweichungen, die die Sicherheit beeinträchtigen und vorübergehend
durch betriebliche Maßnahmen nicht abgesichert werden können, sind
unverzüglich zu beseitigen. 
 (3) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Anordnung und den
dazugehörigen Anweisungen, die bis zum 30. Juni 1984 nicht beseitigt
werden können und nicht in den bei den Anschließern vorhandenen und
durch die Staatliche Bahnaufsicht bestätigten Nachweisen über
Abweichungen enthalten sind, sind in diese aufzunehmen. Für die
Beseitigung dieser Abweichungen ist ein Maßnahmeplan zu erarbeiten, der
Bestandteil des Leitungsdokumentes des Betriebsleiters sein muß. Dieser
Maßnahmeplan hat zu beinhalten: 
 Art der Abweichungen zu § ... bzw. Anweisung Nr. ... zur BOA, 
 Termin für die Veränderung, 
 Festlegung der Verantwortung für die Realisierung, 
 Festlegung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und
Sicherheit bis zur Beseitigung der Abweichungen. 
 Die neu in die Maßnahmepläne aufgenommenen Abweichungen sind der
Staatlichen Bahnaufsicht bis zum 31. Dezember 1983 zur Kenntnis zu geben. 
 § 66 
 Ausnahmegenehmigungen 
 Wenn aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen beim Bau, bei
Veränderungen und bei der Instandhaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen
sowie beim Betriebsdienst von den Bestimmungen dieser Anordnung und den
dazugehörigen Anweisungen abgewichen werden muß, so ist hierfür
vorher vom Anschließer eine Ausnahmegenehmigung mit ausführlicher
Begründung bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen. Die
Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Antrag sind
alle in Rechtsvorschriften geforderten Zustimmungen und Genehmigungen
beizufügen. 
 § 67 
 Inkrafttreten 
 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. 
 (2) Gleichzeitig tritt dieAnordnung vom 2. Juni 1972 über den Bau und
Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung von
Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 740 des Gesetzblattes)
außer Kraft. 
 Der Minister für Verkehrswesen 
 Verzeichnis der Anweisungen zur BOA*) 
 *) Vom Abdruck wurde abgesehen 
 Nr. der Anweisung Inhalt 
 1 Verfahrensweise für die Erteilung von Zustimmungen und Genehmigungen
durch die Staatliche Bahnaufsicht 
 2 Herstellung, Instandhaltung und Prüfung der bautechnischen Anlagen 
 Anlage 1 Gleisendschuhe als Gleisabschluß 
 Anlage 2 Muster Prüfungsbuch für die bautechnischen Anlagen der
Anschlußbahn 
 Anlage 3 Prüfung der Richtung nach dem
Pfeilhöhenmeßverfahren 
 Anlage 4 Merkblatt für Weichenschmierung 
 3 Lichtraumumgrenzungen 
 4 Bauliche Gestaltung der höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit
Straßen, Wegen oder Plätzen 
 5 Bestimmungen für Sicherungsanlagen 
 Anlage 1 Zählblatt zur Ermittlung des Straßen- und
Schienenverkehrs 
 Anlage 2 Bahnübergangssicherungsanlagen 
 6 Bestimmungen für den Bau von Seilrangieranlagen 
 7 Bestimmungen für die Instandhaltung maschinentechnischer und
elektrotechnischer Anlagen 
 8 Begrenzungen der Fahrzeuge 
 9 Radsätze 
 10 Zug- und Stoßeinrichtungen an Fahrzeugen 
 11 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge 
 12 Bestimmungen für die Instandhaltung der Fahrzeuge 
 Anlage Führung der Kontrollbücher 
 13 Bestimmungen für die Instandhaltung der Bremseinrichtungen an
Fahrzeugen 
 14 Bedingungen für die Betriebsführung 
 15 Verantwortung und Aufgaben des Anschlußbahnleiters 
 16 Anleitung für das Aufstellen der Dienstordnung 
 Anlage Muster einer Dienstordnung 
 17 Ausbildung, Prüfung und Einweisung der Betriebseisenbahner 
 Anlage 1 Anschlußbahnleiter 
 Anlage 2 Leiter, leitende Mitarbeiter des betriebs-, bau-, maschinen- und
wagentechnischen Dienstes sowie des Sicherungs- und Fernmeldewesens 
 Anlage 3 Fahrdienstleiter 
 Anlage 4 Block-, Stellwerks- und Weichenwärter 
 Anlage 5 Zugmelder 
 Anlage 6 Aufsichten - Zugfertigsteller 
 Anlage 7 Bremsprobeberechtigter 
 Anlage 8 Rangierleiter 
 Anlage 9 Rangierer 
 Anlage 10 Rangierleiter und Rangierer für sonstige Rangiermittel 
 Anlage 11 Schrankenwärter 
 Anlage 12 Weichenreiniger 
 Anlage 13 Weichenschlosser 
 Anlage 14 Sicherungsposten 
 Anlage 15 Dieseltriebfahrzeugführer bis V 22 
 Anlage 16 Dieseltriebfahrzeugführer V 60 
 Anlage 17 Dieseltriebfahrzeugführer TGK 2-E1, V 100, V 180, V 200 
 Anlage 18 Elektrotriebfahrzeugführer 
 Anlage 19 Führer von Dampfspeicherlokomotiven 
 Anlage 20 Beimann für Triebfahrzeuge/Heizer 
 Anlage 21 Führer von Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb (außer
Schienenkranen und Mehrzweckfahrzeugen) 
 Anlage 22 Führer von Schienkranen 
 Anlage 23 Führer von Mehrzweckfahrzeugen, Straßenkraftfahrzeugen
und Motorwagenrückern 
 Anlage 24 Bediener von Seilrangieranlagen mit Kraftantrieb, Drehscheiben,
Schiebebühnen und Wagenkippanlagen 
 Anlage 25 Führer von ferngesteuerten Fahrzeugen Signalwerker 
 Anlage 26 Signalwerker 
 18 Dienstunterricht für Betriebseisenbahner 
 19 Personalprüfung für Betriebseisenbahner 
 20 Vorbereitung und Durchführung von Rangierfahrten 
 21 Verwendung von Funk- und Lautsprecheranlagen im Betriebsdienst 
 22 Rangieren mit Triebfahrzeugen, bei denen der Triebfahrzeugführer
gleichzeitig Rangierleiter ist 
 23 Aufgaben des Triebfahrzeugpersonals 
 24 Kuppeln von Fahrzeugen 
 25 Rangieren mit sonstigen Rangiermitteln 
 Anlage 1 Rangieren mit Schienenkranen 
 Anlage 2 Rangieren mit Mehrzweckfahrzeugen (MZF) 
 Anlage 3 Rangieren mit Straßenkraftfahrzeugen 
 Anlage 4 Rangieren mit Motorwagenrückern 
 Anlage 5 Rangieren mit Seilrangieranlagen mit Kraftantrieb 
 26 Rangieren mit Handseilwinden und Einradwagenschiebern 
 27 Befahren von Normalospurgleisen und -weichen mit Halbmessern R < 180 m
 28 Anhängemassen und Bremsbesetzung der Triebfahrzeuge 
 29 Bedienen der Weichen und Sicherungsanlagen, Verhalten bei Störungen 
 30 Sicherung stillstehender Fahrzeuge 
 31 Hilfeleistung, Meldung. Untersuchung, Berichterstattung und Auswertung
bei Ereignissen im Anschlußbahnbetrieb 
 Anlage Unfallmeldeplan 
 32 Aufgleisen von Fahrzeugen durch den Anschließer 
 Anlage 1 Aufgleistechnik für Schienenfahrzeuge in den
Anschlußbahnen 
 Anlage 2 Lauffähigkeitsuntersuchungen 
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