anschlussbahn.info · Evidenzpaket / Stand 22.10.2026
← Alle Länder

Berlin

Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.07.1892

Für Privatanschlussbahnen ist insbesondere der eigene Abschnitt §§ 43–51 des KlBG relevant.

Berlin wird mit dem nachgewiesenen Gesetz erfasst. Die Privatanschlussbahn-Vorschriften betreffen Genehmigung, Betrieb und Aufsicht. Der gesetzliche Rahmen allein enthält noch nicht alle örtlich maßgeblichen Betriebsanforderungen.

Fassungsstand

Bereinigte Fassung vom 01.07.1964; letzte ausgewiesene Änderung: § 9 des Gesetzes vom 21.07.1992 (GVBl. S. 234).

KlBG-Volltext gesichert. Eine zusätzliche historische Betriebsvorschrift von 1927 ist hier nicht als amtlich verifizierter Volltext hinterlegt. Örtliche Genehmigungsauflagen bleiben gesondert zu prüfen.

Paragrafenwegweiser

§ 43

Privatanschlussbahnen

Begriff und Genehmigungsrahmen lesen.

§ 44

Behördenzuständigkeit

Zuständigkeit anhand des aktuellen Organisationsrechts ergänzen.

§ 48

Betrieb

Betriebsbezogene Regelungen mit der Genehmigung abgleichen.

§ 50

Aufsicht

Befugnisse und Anforderungen der Aufsicht einordnen.

Primärquellen

Lesetext öffnen →

Gesicherte Dateien

Originalantworten, Browser-Textübertragungen und daraus abgeleitete Lesekopien. Kleine HTML-Dateien von juris-Portalen enthalten teilweise nur die technische Portalhülle, keinen Normtext.