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Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.07.1892
Für Privatanschlussbahnen ist insbesondere der eigene Abschnitt §§ 43–51 des KlBG relevant.
Berlin wird mit dem nachgewiesenen Gesetz erfasst. Die Privatanschlussbahn-Vorschriften betreffen Genehmigung, Betrieb und Aufsicht. Der gesetzliche Rahmen allein enthält noch nicht alle örtlich maßgeblichen Betriebsanforderungen.
Fassungsstand
Bereinigte Fassung vom 01.07.1964; letzte ausgewiesene Änderung: § 9 des Gesetzes vom 21.07.1992 (GVBl. S. 234).
KlBG-Volltext gesichert. Eine zusätzliche historische Betriebsvorschrift von 1927 ist hier nicht als amtlich verifizierter Volltext hinterlegt. Örtliche Genehmigungsauflagen bleiben gesondert zu prüfen.
Paragrafenwegweiser
§ 43Privatanschlussbahnen
Begriff und Genehmigungsrahmen lesen.
§ 44Behördenzuständigkeit
Zuständigkeit anhand des aktuellen Organisationsrechts ergänzen.
§ 48Betrieb
Betriebsbezogene Regelungen mit der Genehmigung abgleichen.
§ 50Aufsicht
Befugnisse und Anforderungen der Aufsicht einordnen.
Gesicherte Dateien
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