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Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 17.03.1971
Landesrechtlicher Einstieg für Anschlussbahnen in Baden-Württemberg; § 1 bestimmt den Anwendungsbereich.
Die BOA gliedert die Anforderungen nach Verantwortung, Bahnanlagen, Fahrzeugen und Betrieb. Für eine belastbare Zuordnung gehören Genehmigungen und zugelassene Ausnahmen zur selben Akte. Die Kapitelstruktur ähnelt NRW; daraus folgt keine Gleichheit einzelner Anforderungen.
Fassungsstand
Letzte ausgewiesene Änderung: Art. 191 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 120).
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Paragrafenwegweiser
§ 1Geltungsbereich
Anwendungsbereich und mögliche Sonderfälle zuerst lesen.
§ 2Verantwortung
Unternehmerpflichten und Betriebsleitung mit der Organisation abgleichen.
§ 18Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung zusammen mit der Fahrzeugakte bearbeiten.
§ 24Infrastruktur
Erhaltung, Untersuchung und Sicherung mit den Anlagenunterlagen verknüpfen.
Gesicherte Dateien
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