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Bayern

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 03.03.1983

Die EBOA ist anhand ihres § 1 auf die betreffende Anschlussbahn einzuordnen.

In Bayern stehen Anlagenuntersuchungen in § 12 und Fahrzeuguntersuchungen in § 20. Wer bisher mit NRW arbeitet, sollte deshalb nicht mit denselben Paragrafennummern weiterarbeiten. Die zugehörigen Anlagen und die Entscheidungen der Aufsicht gehören zur Recherche.

Fassungsstand

Fassung ab 30.04.2013; geändert durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174).

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Paragrafenwegweiser

§§ 1–3

Geltung und Verantwortung

Geltungsbereich, Eisenbahnbetriebsleiter und Aufsicht zusammen lesen.

§ 12

Bahnanlagen

Instandhaltung und Untersuchung den konkreten Anlagen zuordnen.

§ 20

Fahrzeuge

Abnahme und Untersuchung mit den technischen Nachweisen verknüpfen.

§ 24

Betriebsanweisung

Örtliche Anweisungen und Bekanntgabe mit der Organisation abgleichen.

Primärquellen

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