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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 03.03.1983
Die EBOA ist anhand ihres § 1 auf die betreffende Anschlussbahn einzuordnen.
In Bayern stehen Anlagenuntersuchungen in § 12 und Fahrzeuguntersuchungen in § 20. Wer bisher mit NRW arbeitet, sollte deshalb nicht mit denselben Paragrafennummern weiterarbeiten. Die zugehörigen Anlagen und die Entscheidungen der Aufsicht gehören zur Recherche.
Fassungsstand
Fassung ab 30.04.2013; geändert durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174).
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Paragrafenwegweiser
§§ 1–3Geltung und Verantwortung
Geltungsbereich, Eisenbahnbetriebsleiter und Aufsicht zusammen lesen.
§ 12Bahnanlagen
Instandhaltung und Untersuchung den konkreten Anlagen zuordnen.
§ 20Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung mit den technischen Nachweisen verknüpfen.
§ 24Betriebsanweisung
Örtliche Anweisungen und Bekanntgabe mit der Organisation abgleichen.
Gesicherte Dateien
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