Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 149
für den Freistaat Thüringen
1996 Ausgegeben zu Erfurt, den 4. Oktober 1996 Nr. 14
Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite
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Inhalt
25.09.1996 Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes ...............................................
25.09.1996 Erstes Gesetz zur Bereinigung des Rechts im Freistaat Thüringen (Erstes Thüringer Rechtsbereinigungs-
gesetz - DDR-Recht) ..................................................................................................................................................
07.08.1996 Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes (ThürAOeJD) ...............................
20.08.1996 Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer V erordnung über die Feldes- und Förderabgabe .........................
20.08.1996 Thüringer V erordnung über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen V oraussetzungen und das
V erfahren für die Bestellung von ordnungsbehördlichen V ollzugs-Dienstkräften (Thüringer V ollzugs-Dienst-
kräfte-V erordnung) .....................................................................................................................................................
30.08.1996 Anordnung über die Errichtung und den Sitz des Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und V eterinärunter-
suchungsamtes ....................................................................................................................................................
30.08.1996 Thüringer V erordnung über die Zuständigkeit für die V erpflichtung von nichtbeamteten Personen nach dem
V erpflichtungsgesetz ...................................................................................................................................................
Zweites Gesetz zur Änderung des
Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes
Vom 25. September 1996
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vorläufigen
Thüringer Naturschutzgesetzes
Das Vorläufige Thüringer Naturschutzgesetz vom 28. Janu-
ar 1993 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1994
(GVBl. S. 630), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6
genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des
Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutz-
gesetz vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17, 550) in der jeweils
geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gar-
tenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in
denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf
den gesamten Bestand erstrecken. In der Satzung können die
Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume
führen können, verboten werden. Die Satzung soll darüber
hinaus Bestimmungen enthalten über
1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für
Fällungen und Veränderungen von geschützten Bäu-
men, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgarten-
baulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterlie-
gen,
2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren
Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht
möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Ge-
meinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baum-
schutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden
ist,
3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder
zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kosten in
angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu
ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Fol-
gen der verbotenen Handlung zu beseitigen (Folgen-
beseitigung) und
4. die Zulassung von Ausnahmen.
In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote
oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
bedroht werden; § 54 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die
Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Satzung.
Bestehende Baumschutzregelungen der Gemeinden sind bis
zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen dieses Gesetzes
anzupassen; für ihren Vollzug gilt Satz 6 entsprechend."
2. Dem § 26 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit Gemeinden Satzun-
gen nach § 17 Abs. 4 erlassen haben, spätestens jedoch mit
Ablauf des 31. Dezember 1997."
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Verboten" die
Worte "oder Geboten" und nach dem Klammerzusatz
"(§ 17 Abs. 3)" die Worte "oder einer Satzung nach § 17
Abs. 4" eingefügt sowie das Wort "verweist" durch das
Wort "verweisen" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Aufgabenbereich"
die Worte "beziehzngsweise die Gemeinden im Fall des
§ 17 Abs. 4" angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. September 1996
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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Erstes Gesetz zur Bereinigung des Rechts im Freistaat Thüringen
(Erstes Thüringer Rechtsbereinigungsgesetz - DDR-Recht)
Vom 25. September 1996
Erfurt, den 25. September 1996
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die seit dem 7. Oktober 1949 im Ministerial-, Zentral- und
Gesetzblatt sowie im Gesetzblatt Sonderdruck der ehemaligen
DDR verkündeten Rechtsvorschriften und Teile von Rechtsvor-
schriften (nachfolgend Vorschriften), die in Thüringen als Lan-
desrecht fortgelten und nicht in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführt sind, treten außer Kraft.
(2) Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige
Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechts-
vorschrift und Bundesrecht nicht Landesrecht.
§ 2
Von der Aufhebung nach § 1 Abs. 1 werden ausgenommen:
1. Vorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemein-
den und Kreisen sowie die Verleihung von Stadtrechten und
2. Vorschriften, soweit diese in geltenden Rechtsvorschriften
für anwendbar erklärt sind.
§ 3
Die nach § 1 Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften bleiben auch in
Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die
während deren Geltung ganz oder zum Teil bestanden haben
oder entstanden sind.
§ 4
Soweit dieses Gesetz für untergesetzliche Vorschriften Regelun-
gen trifft, bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen
Behörden oder Stellen unberührt, diese Vorschriften künftig zu
ändern oder aufzuheben.
§ 5
(1) Der Minister für Justiz und Europaangelegenheiten wird
ermächtigt, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Vorschriften nach Sachgebieten geordnet unter dem bisherigen
Datum in einem Sonderteil des Gesetz- und Verordnungsblatts
für den Freistaat Thüringen bekanntzumachen.
(2) Die Änderungen der Vorschriften, die in der Anlage zu
diesem Gesetz dokumentiert sind oder die bis zur Bekanntma-
chung nach Absatz 1 erfolgen, sind in die bekanntzumachenden
Texte einzuarbeiten.
(3) Einleitungs- und Schlußformeln können weggelassen, Über-
schriften vereinfacht und Unstimmigkeiten des Textes beseitigt
werden.
(4) Überholte Bezeichnungen, Zuständigkeiten und Verweisun-
gen können angepaßt oder kenntlich gemacht werden.
(5) In Übereinstimmung mit den Festlegungen der Anlage kön-
nen Vorschriften, deren Geltung befristet ist, deren Aufhebung
oder Neufassung bevorsteht oder deren Bedeutung gering ist, nur
mit der Überschrift, dem Datum und der Fundstelle bekanntge-
macht werden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Anlage zu § 1
Staatshaftung
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz) vom 12. Mai 1969
(GBl. I Nr. 5 S. 34), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329):
§ 6 geändert
§ 6a eingefügt,
zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1168 -):
Präambel und § 7 aufgehoben
§§ 1, 2, 6a, 9 und 10 geändert.
nicht fortgeltend:
§ 11 nicht vereinbar mit Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 84
Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 6a und 8 bis 10
Verwaltungsgebühren
Anordnung über die Gewerbeanzeigen, über Gewerbeerlaubnisse und Reisegewerbekarten sowie über die Gebühren der
Gewerbeämter vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 726)
nicht fortgeltend:
die §§ 1 bis 3 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des
Grundgesetzes
§ 6 Abs. 1 Buchst. h
hier das Wort "Spielcasinos" gegenstandslos
fortgeltend sind:
die §§ 4 bis 12
§ 6 Abs. 1 Buchst. h ohne das Wort "Spielcasinos"
Organisation des Gesundheitswesens
Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und
kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1068)
nicht fortgeltend:
§ 11 Abs. 3 vollzogen
fortgeltend sind:
§§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1 und 2
§ 9 nach den Maßgaben des Einigungsvertrags zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Krankheitsbekämpfung
Verordnung über die Durchführung von Organtransplantationen vom 4. Juli 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597), geändert durch
Verordnung vom 5. August 1987 (GBl. I Nr. 19 S. 199):
§ 11 neugefaßt
Die vorgenannte Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da eine Novellierung vorgesehen
ist.
Hygiene
Anordnung über die Gewährleistung hygienischer Bedingungen auf Campingplätzen vom 10. Mai 1977 (GBl. Sonderdruck
Nr. 934)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
§ 1 Abs. 2 die Verweisung Wegfall der in Bezug genommenen Vorschrift
§ 5 und § 7 Abs. 2 vollzogen
Anlage, hier die Wegfall der in Bezug
Verweisungen in Nummer 4, genommenen Vorschriften
(3. und 5. Absatz)
und in Nummer 6.1,
(1. Absatz)
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 4,
§ 6, § 7 Abs. 1 und
die Anlage unter Berücksichtigung obiger Anmerkungen
Friedhofs- und Bestattungswesen
Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 73 S. 626)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
§ 9 Abs. 2 vollzogen
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 8, § 9 Abs. 1
davon § 8 nach den Maßgaben des Einigungsvertrags zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Fortgelten der Vorschrift erfordert folgende Anpassungen:
Die §§ 1 bis 8 und § 9 Abs. 1 regeln die Überführung im Sinne des § 1 "von und nach anderen Ländern und Staaten".
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 153
Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
§ 3 die Hinweise auf gegenstandslos
die amtlichen Vordrucke
§ 4 außer Absatz 1 Satz 1 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 2 des
Grundgesetzes
§ 7 Abs. 1 die Verweisungen Wegfall der in Bezug genommenen Vorschriften
die §§ 8 bis 11 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes
§ 12 Abs. 1 die Verweisung Wegfall der in Bezug genommenen Vorschrift
§ 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes
§ 18 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 2 des
Grundgesetzes
§ 23 Abs. 2 vollzogen
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Satz 1; jeweils ohne die Verweisungen
die §§ 5 bis 7, 12 und 13; jeweils ohne die Verweisungen
§ 14 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1
die §§ 15 bis 17 und 19 bis 22
§ 23 Abs. 1
Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159), geändert durch Artikel 1
Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1221 -):
§ 12 galt bis zum 31. Dezember 1994.
nicht fortgeltend:
§ 3 Abs. 2 die Verweisung Wegfall der in Bezug genommenen Vorschrift
§ 13 die Verweisung dto.
§ 15 Abs. 1 die Verweisung dto.
§ 15 Abs. 3 bis 5 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes
§ 16 Abs. 3 bis 5 dto.
§ 17 nicht vereinbar mit Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 84
Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen
§ 18 Abs. 2 vollzogen
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fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 11, 13 und 14 ohne die gestrichenen
§ 15 Abs. 1 Verweisungen
§ 15 Abs. 2
§ 16 Abs. 1 und 2
§ 18 Abs. 1
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I
Nr. 18 S. 162)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
§ 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4 und Wegfall der in Bezug
§ 14 Abs. 4 jeweils genommenen Vorschriften
die Verweisungen
§ 14 Abs. 2 nicht vereinbar mit Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 13 und 15, jeweils ohne die
§ 14 Abs. 1, 3 bis 5 Verweisungen
Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen - Hygiene bei der Überfüh-
rung, der Bestattung und der Exhumierung menschlicher Leichen - vom 2. Juni 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 164)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
in der Überschrift, Wegfall der in Bezug
§ 1 Abs. 1, genommenen Vorschriften
§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
jeweils die Verweisungen
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 11 nebst der Anlage jeweils ohne die Verweisungen
Umweltschutz
Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR - Landeskulturgesetz - vom
14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467)
fortgeltend ist:
nur § 35 Abs. 3 (ohne das Wort "sozialistische")
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Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 343)
fortgeltend sind:
nur § 7 Abs. 1 (ohne den Verweis in Satz 2 Buchst. b Halbsatz 2) und 2, § 8 Abs. 1 und 2 (gilt nicht im Geltungsbereich der
Straßenverkehrsordnung und nicht für Bundeswasserstraßen), § 8 Abs. 2 Satz 1 ohne die Worte "in Abstimmung mit den
gesellschaftlichen Organisationen" und § 9
Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12. Februar 1987 (GBl. I Nr. 7
S. 51)
fortgeltend ist:
nur § 2 Abs. 5 (gilt nicht für "häusliche Feuerstätten")
Liegenschaftswesen
Anordnung über die Bereitstellung und Behandlung von geodätischen und kartographischen Erzeugnissen - Geo-Kart-AO -
vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 205)
Die vorgenannte Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da eine Aufhebung vorgesehen ist.
Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. Nr. 78 S. 660)
nicht fortgeltend:
§ 1 Abs. 1 der Verweis auf gegenstandslos
"Artikel 47 der Verfassung
der Deutschen Demokratischen Republik"
§ 1 Abs. 2 gegenstandslos
§ 2 vollzogen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verweis gegenstandslos
auf "Artikel 47 der Verfassung
der Deutschen Demokratischen Republik"
§ 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos
§ 4 nicht vereinbar mit Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 84
Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen
fortgeltend sind:
§ 1 Abs. 1 ohne die gestrichene Verweisung
§ 3 Abs. 1 Satz 1 ohne die gestrichene Verweisung
§ 3 Abs. 2
§ 5
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom
20. März 1952 (GBl. Nr. 50 S. 324)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
156 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
§ 2 Abs. 2 gegenstandslos infolge Neuregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur
Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 - 1194 -)
§ 3 Abs. 2 vollzogen
fortgeltend sind:
§ 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1
Stiftungen
Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1473), geändert
durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1219 - 1245 -)
fortgeltend sind:
der komplette Vorschriftentext
Rechtspflege
Beschluß der Volkskammer der DDR zum Richtergesetz - Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahl-
ausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom
23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1153 -), nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Februar 1991 (GVBl. S. 43) und des
Gesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 82)
Die vorgenannte Vorschrift wird wegen ihrer verbleibenden geringen Bedeutung nur mit dem Titel aufgenommen und
bekanntgemacht.
Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DO Not) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332), geändert durch
Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1153 -)
nicht fortgeltend:
§ 2 Abs. 2 gilt nur für Berlin
fortgeltend sind:
§ 1
§ 2 Abs. 1
§ 3
Zivilrecht
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen - Stiftungsgesetz - vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483),
geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1240 -)
nicht fortgeltend:
die §§ 4 bis 9, 11 und 12 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes
§ 22 Abs. 1 bis 3 dto.
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§ 23 Abs. 2 und 3 dto.
§ 28 Abs. 2 dto.
§ 32 Abs. 2 vollzogen
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 3, 10, 13 bis 21
§ 22 Abs. 4
§ 23 Abs. 1
die §§ 24 bis 27
§ 28 Abs. 1
die §§ 29 bis 31
§ 32 Abs. 1
Steuern
Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1194 -), geändert durch § 6 Abs. 2
des Gesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 334):
§ 14 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben
fortgeltend ist:
der komplette Vorschriftentext
Berufsrecht
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammern in den
künftigen Ländern der DDR - Architektengesetz - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 921), geändert durch Gesetz vom
27. Mai 1994 (GVBl. S. 521)
Die vorgenannte Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da eine Novellierung vorgesehen
ist.
Genehmigungspflichtige Anlagen
Anordnung über die Verbindlichkeit der Technischen Grundsätze für Seilbahnen vom 19. Oktober 1971 (GBl. Sonderdruck
Nr. 714)
Die vorgenannte Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da diese nur für einen begrenzten
Adressatenkreis Rechtswirkungen hat.
Kommunalbanken und Sparkassen
Anordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen (Sparkassen-AO) vom 26. Juli 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1275),
geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1241 -)
fortgeltend ist:
der komplette Vorschriftentext nach Maßgabe der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 587)
158 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
Bergrecht/Arbeitsschutz
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen - Verwahrungsanordnung - vom 19. Oktober 1971
(GBl. II Nr. 73 S. 621), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II
S. 885 - 1202 -)
Anordnung über Halden und Restlöcher vom 2. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 31 S. 301), geändert durch die Anordnung Nr. 2
vom 18. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 361), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom
23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1202 -)
Soweit Teile der vorgenannten Vorschriften nach den Maßgaben des Einigungsvertrags als ordnungsrechtliche Bestimmun-
gen über den 1. Januar 1996 hinaus fortgelten, wird wegen des begrenzten Adressatenkreises auf eine Textdokumentation
verzichtet. Zudem ist die Aufhebung durch Landesrecht vorgesehen.
Veterinärwesen
Anordnung über die Gebührenordnung für Berufskastrierer vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1274)
Die vorgenannte Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da diese nur dispositiven Charakter
und begrenzte Bedeutung besitzt.
Naturschutz
Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. II Nr. 27 S. 166), geändert durch die Anordnung Nr. 2
vom 30. April 1963 (GBl. II Nr. 47 S. 333):
die Teilaufhebungen der Unterschutzstellung durch die Anordnung Nr. 2 sind für Thüringen bedeutungslos,
geändert durch die Anordnung Nr. 3 vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 S. 697):
die Ergänzungen der Anlage sind für Thüringen fortgeltend:
hinsichtlich der in den Bezirken Erfurt, Gera und Suhl gelegenen Gebiete sowie der Gebiete der Nummern 1 und 4 des
Bezirkes Leipzig,
geändert durch Anordnung Nr. 4 vom 28. November 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 431):
Teilaufhebung der Anlage zu den Anordnungen Nr. 1 und 3
nicht fortgeltend:
§ 5 der Verweis Wegfall der in Bezug genommenen Vorschrift
die Anlage hinsichtlich der Gebiete in den Bezirken:
Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Potsdam, Frankfurt/Oder, Cottbus, Dresden, Magdeburg, Halle, Leipzig, Karl-Marx-
Stadt mit Ausnahme der nachfolgend zu Halle und Leipzig genannten Gebiete
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme der Verweisung in § 5
die Anlage hinsichtlich der Gebiete in den Bezirken:
Erfurt, Gera, Suhl und Halle, hier die Gebiete der Nummern 1 bis 7, sowie Leipzig, hier die Gebiete der Nummern 1 und 2
sowie die Ergänzung der Anlage durch die Anordnung Nr. 3 im obengenannten Umfang.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 159
Anordnung über die Beringung der Vögel und der Fledermäuse für wissenschaftliche Zwecke - Beringungsanordnung - vom
30. Januar 1964 (GBl. II Nr. 15 S. 132)
nicht fortgeltend:
§ 1 Satz 2 die Worte: gegenstandslos, da nunmehr Länderhoheit gegeben
"und im Auftrage der im § 2
Abs. 1 und § 3 genannten
wissenschaftlichen Institutionen"
§ 5 die Worte: dto.
"im Gesamtgebiet der
Deutschen Demokratischen
Republik oder"
§ 6 Abs. 3 die Worte: dto.
"mit Zustimmung der im § 2
Abs. 1 und § 3 genannten
Institutionen"
§ 7 Abs. 3 bis 5 dto.
§ 10 Abs. 1 Buchst. a und  b nicht vereinbar mit Landesrecht
§ 11 Abs. 2 vollzogen
fortgeltend sind:
die §§ 1 bis 6 jeweils ohne die gestrichenen Worte
§ 7 Abs. 1 und 2
die §§ 8 und 9
§ 10 nach den Maßgaben des Einigungsvertrags zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, davon Absatz 1 ohne die
Buchstaben a und b
§ 11 Abs. 1
Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume - Baumschutzverordnung - vom 28. Mai 1981 (GBl. I
Nr. 22 S. 273), nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 und des § 56 des Vorläufigen Thüringer  Naturschutzgesetzes  vom
28. Januar 1993 (GVBl. S. 57)
nicht fortgeltend:
§ 1 Abs. 4 nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes
§ 3 Abs. 2 gegenstandslos
§ 5 Abs. 1 Satz 2 dto.
§ 5 Abs. 2 Buchst. b Wegfall der in Bezug genommenen Vorschriften
§ 5 Abs. 3 Satz 1 die Worte: gegenstandslos
"das sozialistische Eigentum"
§ 6 Abs. 1 die Worte: "mit dto.
Ausnahme von Fällen gemäß
§ 7 Abs. 1" dto.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Wegfall der in Bezug genommenen Vorschriften
160 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
§ 7 dto.
§ 8 nicht vereinbar  mit  Bundesrecht  nach  Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes.
§ 9 Abs. 2 gegenstandslos
§ 9 Abs. 4 die Worte: gegenstandslos
"und in Berlin, der Hauptstadt
der DDR, sowie in Leipzig
auch den Direktoren der Stadtgartenämter"
§ 9 Abs. 6 Wegfall der in Bezug genommenen Vorschrift
§ 10 nicht vereinbar mit Artikel 80 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 84
Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen
§ 11 Abs. 2 Wegfall der in Bezug genommenen Vorschriften
fortgeltend sind:
§ 1 Abs. 1 bis 3
§ 2
§ 3 Abs. 1
§ 4
§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ohne Buchst. b, Abs. 3 ohne die gestrichenen Worte, Abs. 4
§ 6 Abs. 1 ohne die gestrichenen Worte, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
§ 9 Abs. 1, 3 bis 5 nach den Maßgaben des Einigungsvertrags zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, davon Absatz 4 ohne
die gestrichenen Worte
§ 11 Abs. 1
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit
der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Vessertal vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1475), geändert
durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1242 -)
fortgeltend ist:
der komplette Vorschriftentext
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit
der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Rhön vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1476), geändert durch
Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1242 -), berichtigt am
25. August 1995 (GVBl. S. 295)
fortgeltend ist:
der komplette Vorschriftentext
Eisenbahnrecht
Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - vom 22. Januar 1976 (GBl. I Nr. 3
S. 33), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1222 -)
Die Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da diese nur eine geringe Bedeutung besitzt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 161
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - vom
13. Mai 1982 (GBl. Sonderdruck Nr. 1080), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom
23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1222 -)
Die Vorschrift wird nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da eine Novellierung vorgesehen ist.
Landeswasserstraßen
Anordnung über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern (Binnengewässer-Verkehrsordnung - BGVO -) vom
21. Dezember 1977 (GBl. Sonderdruck Nr. 951), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (GBl. Sonderdruck
Nr. 951/1) und durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1224 -)
Anordnung über die Regelung des Verkehrs mit Sport- und Hausbooten - Sportbootanordnung (SBAO) - vom 29. März 1989
(GBl. Sonderdruck Nr. 730/3), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 27. Februar 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 730/4)
Anordnung über den Betrieb und die Benutzung von Fähren und Fähranlegestellen (Fährordnung) vom 26. März 1970
(GBl. II Nr. 32 S. 231), geändert durch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25)
Die Vorschriften werden nur mit dem Titel aufgenommen und bekanntgemacht, da eine Novellierung vorgesehen ist.
Allgemeine Rechtsvorschriften des Verkehrswesens
Anordnung über die öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs und der Fahrgastschif-
fahrt - Personenbeförderungsanordnung (PBO) - vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 44, Nr. 25 S. 299)
nicht fortgeltend:
Präambel gegenstandslos
§ 1 Abs. 1 Buchst. a bis f nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 21 und 22
des Grundgesetzes
Abschnitt III dto.
Abschnitt IV konkludent aufgehoben durch die Thüringer Verordnung vom 1. April 1993
(GVBl. S. 259)
Abschnitt V nicht vereinbar mit Bundesrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 des
Grundgesetzes
§ 49 Abs. 2, § 50 gegenstandslos
fortgeltend sind:
Abschnitte I und II im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. g und h,
Abschnitt VI ohne § 49 Abs. 2 und § 50
§ 46 nach den Maßgaben des Einigungsvertrags zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
162 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
Thüringer Ausbildungsordnung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes
(ThürAOeJD)
Vom 7. August 1996
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes
(ThürBG) vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), geändert durch
Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Minister
für Justiz und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Innenminister unter Mitwirkung des Landespersonalausschus-
ses:
§ 1
Voraussetzungen der Einstellung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum
Beamten nach § 6 Abs. 1 ThürBG und § 20 der Thüringer
Laufbahnverordnung (ThürLbVO) erfüllt und
2. die für den einfachen Justizdienst erforderliche gesundheit-
liche Eignung besitzt.
§ 2
Bewerbung
(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten eines
oberen Landesgerichts, den Generalstaatsanwalt oder den Gene-
rallandesanwalt (Einstellungsbehörde).
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3. die Geburtsurkunde,
4. das Zeugnis über den Erwerb mindestens des Hauptschulab-
schlusses oder eines vom Kultusministerium im Einverneh-
men mit dem Landespersonalausschuß als gleichwertig an-
erkannten Bildungsstandes,
5. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
6. eine Versicherung des Bewerbers, daß er in geordneten fi-
nanziellen Verhältnissen lebt,
7. eine Erklärung, ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder
ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Er-
mittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Ver-
gehens oder Verbrechens anhängig ist,
8. bei Minderjährigen, die Einwilligung der gesetzlichen Ver-
treter.
(3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist,
haben auf Aufforderung
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
2. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber zu dem in § 8
Abs. 3 ThürBG genannten Personenkreis gehört hat,
vorzulegen sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der
Einstellungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregi-
stergesetzes zu beantragen.
(4) Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr
Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unter-
lagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug
genommen werden. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat
sich ausführlich über den Bewerber zu äußern.
§ 3
Entscheidung über die Einstellung
Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 4
Dienstverhältnisse und Dienstbezeichnung
Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
berufen. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienst-
bezeichnung "Justizoberwachtmeisteranwärter".
§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorberei-
tungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden,
wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 21 Abs. 2 der
ThürLbVO trifft der Leiter der Einstellungsbehörde nach Anhö-
rung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 6
Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfaßt einen praktischen (§ 7) und einen
theoretischen Teil (§ 8).
(2) Die Ausbildung aller Anwärter leitet der Präsident des Ober-
landesgerichts. Er bestimmt die Gerichte und die Staatsanwalt-
schaften, bei denen der Anwärter ausgebildet wird. Soweit es
sich um Behörden außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs han-
delt, erfolgt die Bestimmung im Benehmen mit dieser Behörde.
(3) Für die Ausbildung ist der Leiter der Ausbildungsbehörde
verantwortlich. Er beauftragt mit der Leitung und Beaufsichti-
gung der Ausbildung einen Beamten des gehobenen Justizdien-
stes, der sich am Ende der Ausbildung über die Eignung und
Leistung des Anwärters zu äußern hat. Die praktische Ausbil-
dung des Anwärters erfolgt unter der Anleitung eines geeigneten
Beamten, nach Möglichkeit eines Beamten des einfachen Justiz-
dienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richtern, Staatsan-
wälten und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes zu
erteilen.
§ 7
Praktische Ausbildung
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter die
notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtung der Ju-
stizbehörden und der im einfachen Justizdienst anzuwendenden
Vorschriften, insbesondere über das Zustellungswesen, den Sit-
zungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst zu ver-
mitteln. Er ist mit den Verrichtungen des einfachen Justizdien-
stes durch praktische Anleitung vertraut zu machen und bis zur
Dauer eines Monats im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsan-
stalt zu unterweisen. Er soll in der waffenlosen Kampfweise
geübt werden.
(2) Der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis zu führen,
der monatlich dem Ausbildungsleiter und bei Abschluß der
Ausbildung dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 163
§ 8
Theoretische Ausbildung
(1) Auf die theoretische Ausbildung sind insgesamt mindestens
105 Unterrichtsstunden zu verwenden. 15 Stunden dienen zur
Begleitung der praktischen Ausbildung; ihre Verteilung be-
stimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. 90 Stunden entfal-
len auf einen Lehrgang.
(2) Der Lehrgang findet im vierten Ausbildungsmonat am Oberlan-
desgericht oder einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts
bestimmten Landgericht statt.
(3) Für die theoretische Ausbildung erstellt der Präsident des
Oberlandesgerichts einen Lehrplan, den er dem Ministerium für
Justiz und Europaangelegenheiten zur Genehmigung vorlegt.
(4) Anwärter, denen nach § 21 Abs. 2 ThürLbVO Zeiten beruf-
licher Tätigkeit angerechnet werden, müssen in jedem Fall den
Lehrgang nach Absatz 2 erfolgreich ablegen und die beiden
schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 2 anfertigen.
§ 9
Schriftliche Arbeiten
(1) Der Anwärter hat mit Ausnahme des vierten Ausbildungsmo-
nats monatlich mindestens eine schriftliche Arbeit zu Themen
aus den Aufgabengebieten des einfachen Justizdienstes anzufer-
tigen.
(2) Der Anwärter hat gegen Ende des Lehrgangs nach § 8 Abs. 2
zwei schriftliche Arbeiten zu dem Lehrstoff des Lehrgangs unter
Aufsicht anzufertigen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten werden von dem Leiter der Ausbil-
dungsbehörde oder von einem von ihm bestimmten Richter oder
Beamten gestellt, bewertet und alsdann mit dem Anwärter be-
sprochen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind in einem besonderen Aufga-
benheft zu verwahren.
§ 10
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der fol-
genden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu
bewerten:
15 bis 14 Punkte = für eine Leistung, die den Anforderungen
= sehr gut (1) in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte = für eine Leistung, die den Anforderungen
= gut (2) voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = für eine Leistung, die im allgemeinen den
= befriedigend (3) Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = für eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im ganzen den Anforderungen
noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = für eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
die notwendigen Grundkenntnisse vorhan-
den sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte = für eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß
die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-
ben werden können.
§ 11
Abschluß des Vorbereitungsdienstes
(1) Eine Woche vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes
berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts unter Vorlage des besonderen Aufga-
benheftes über die Leistungen des Anwärters während der
Vorbereitungszeit (Befähigungsbericht). Eine Ablichtung des
Befähigungsberichts ist unverzüglich der Einstellungsbehörde
zu übersenden.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet auf der
Grundlage des Befähigungsberichts und unter Berücksichtigung
der im Lehrgang nach § 8 Abs. 2 erbrachten Leistungen des
Anwärters, ob und mit welcher Gesamtnote nach § 10 der An-
wärter die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Justiz-
dienstes erworben hat. Die Entscheidung ist dem Anwärter
mitzuteilen.
(3) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter
aufgrund des Berichts des Leiters der Ausbildungsbehörde und
unter Berücksichtigung der im Lehrgang nach § 8 Abs. 2 er-
brachten Leistungen noch nicht ausreichend für die Laufbahn
des einfachen Justizdienstes ausgebildet, so benachrichtigt er
den Leiter der Einstellungsbehörde zur Vorbereitung der Ent-
scheidung nach § 5 Abs. 1.
§ 12
Entlassung
Der Anwärter soll aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wer-
den, wenn er den an ihn zu stellenden Anforderungen in körper-
licher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht genügt, ins-
besondere wenn nach Ablauf von zwei Dritteln der Ausbildung
alle bisher angefertigten schriftlichen Arbeiten nach § 9 Abs. 1
mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurden.
§ 13
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel-
ten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. August 1996
Der Minister für Justiz und
Europaangelegenheiten
Kretschmer
= ausreichend (4)
= mangelhaft (5)
ungenügend (6)
164 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
Zweite Verordnung
zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
Vom 20. August 1996
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), verordnet
die Landesregierung:
Artikel 1
Die Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
vom 9. September 1993 (GVBl. S. 601), geändert durch Verord-
nung vom 7. Juni 1995 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird die Angabe "der Meldenummer 2516 11" durch
die Angabe "die Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909,
1421 12 133 und 1421 12 139" ersetzt.
2. In § 14 wird die Zahl "2511 26" durch die Zahl "1421 12 397"
ersetzt.
3. In § 15 werden die Zahlen "2541 22, 2541 25, 2541 29,
2541 32, 2541 39, 2541 41 und 2541 49" durch die Zahlen
"2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170" ersetzt.
4. In § 17 werden die Zahlen "2181 20 und 2185 24" durch die
Zahlen "1030 10 310 und 1030 10 535" ersetzt.
5. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl "2515 11 000" durch die
Zahl "2515 11 00" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl "2516 11 000" durch die
Zahl "2516 11 00" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Zahl "2516 21 000" durch die
Zahl "2516 21 00" ersetzt.
6. In § 21 wird die Zahl "2515 11" durch die Zahl "1412 10 300"
ersetzt.
7. In § 24 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung "§ 18" durch die
Verweisung "§ 23" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. August 1996
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft
Naturschutz und Umwelt
Dr. Vogel Dr. Sklenar
Thüringer Verordnung
über die Aufgaben und Befugnisse sowie die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung
von ordnungsbehördlichen Vollzugs-Dienstkräften
(Thüringer Vollzugs-Dienstkräfte-Verordnung)
Vom 20. August 1996
Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) verordnet der Innenminister:
§ 1
Aufgaben
Die Ordnungsbehörden haben für den Vollzug der Aufgaben
nach § 2 OBG sowie für die Überwachung des ruhenden Ver-
kehrs Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen.
§ 2
Voraussetzung der Bestellung
(1) Vollzugs-Dienstkräfte sollen in der Regel Beamte der Kör-
perschaft sein, die die Aufgaben der Ordnungsbehörde wahr-
nimmt. In besonderen Fällen können auch Angestellte bestellt
werden.
(2) Vor der Bestellung müssen die körperliche und fachliche
Eignung des Bewerbers sowie seine Zuverlässigkeit feststehen.
(3) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 3
Fachliche Eignung
(1) Ein als Vollzugs-Dienstkraft vorgesehener Bewerber gilt als
fachlich geeignet, wenn er mindestens nachweist, daß er
1. die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen
Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen
allgemeinen und inneren Verwaltung besitzt,
2. die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in
den Fachrichtungen allgemeine innere Verwaltung der Län-
der oder Kommunalverwaltung nach der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur
Verwaltungsfachangestellten vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder eine dieser
Berufsausbildung gleichgestellte Aus- oder Fortbildung er-
folgreich abgeschlossen hat oder
3. die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugs-
dienst besitzt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 165
(2) Eine Aus- oder Fortbildung nach Absatz 1 ist entbehrlich,
wenn das Landesverwaltungsamt auf Antrag die fachliche Eig-
nung eines Bewerbers aufgrund einer vergleichbaren Ausbil-
dung oder einer langjährigen einschlägigen Tätigkeit feststellt;
sie ist auch entbehrlich, wenn dem Bewerber nur einzelne ord-
nungsbehördliche Aufgaben übertragen werden sollen, für die
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ein anderer Ausbil-
dungsgang festgelegt wird.
§ 4
Bestellung
(1) Die Bestellung der Vollzugs-Dienstkräfte erfolgt durch den
Behördenleiter in schriftlicher Form unter Benennung des Um-
fangs der übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
(2) Die beabsichtigte Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde
spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen,
daß eine Vollzugs-Dienstkraft die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht mehr besitzt, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen.
Für das Erfordernis der körperlichen Eignung gilt Satz 1 entspre-
chend. Vor dem Widerruf der Bestellung nach Satz 2 ist der
Amtsarzt hinzuzuziehen.
§ 5
Dienstausweis
Die Vollzugs-Dienstkräfte erhalten einen behördlichen Ausweis
(Dienstausweis) nach dem Muster der Anlage.
§ 6
Befugnisse
Unter dem Vorbehalt des Widerrufs können den Vollzugs-
Dienstkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben alle oder einzel-
ne der den Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördenge-
setz sowie nach besonderen Rechtsvorschriften zustehenden
Befugnisse übertragen werden. Den Vollzugs-Dienstkräften
können die Zwangsbefugnisse nach den §§ 50 bis 53 des Thürin-
ger Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes mit
der Maßgabe übertragen werden, daß Waffengebrauch nicht
gestattet ist.
§ 7
Übergangsbestimmung
Auf die bisher mit ordnungsbehördlichen Vollzugsaufgaben
betrauten Bediensteten der Ordnungsbehörden finden § 2 Abs. 1
und 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 mit der Maßgabe Anwendung,
daß ihre Bestellung unverzüglich, längstens ein halbes Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung, nachzuholen ist. Für Bedienste-
te, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfül-
len oder bei denen sie nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht festge-
stellt werden können, findet § 3 Abs. 1 für eine Übergangszeit bis
zum 31. Dezember 1998 keine Anwendung. Mit Ablauf der
Übergangszeit nach Satz 2 ist die Bestellung von Bediensteten,
die nicht über die erforderliche Eignung nach § 3 verfügen,
unverzüglich zu widerrufen.
§ 8
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gel-
ten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. August 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
166 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
Anlage
(zu § 5)
blau

Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 4. Oktober 1996 167
Anordnung
über die Errichtung und den Sitz des Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamtes
Vom 30. August 1996
Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats
Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625) ordnet die
Landesregierung an:
§ 1
(1) Das Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungs-
amt (TMLVUA) als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Soziales und Gesundheit hat seinen Sitz in
Erfurt mit weiteren Standorten in Bad Langensalza und Jena. Die
darüber hinaus bisher bestehenden Standorte werden aufgelöst.
(2) Ab dem 1. Januar 2000 hat die Behörde ihren Sitz in Bad
Langensalza. Die Standorte Erfurt und Jena werden aufgelöst.
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in
Kraft.
(2) Die Bemerkung zu Nummer 5.1.1 der Anlage zur Anordnung
der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über
die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes
Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 1995 (GVBl.
S. 316), und Nummer I des Organisationserlasses des Ministeri-
ums für Soziales und Gesundheit vom 26. Mai 1992 (ThürStAnz
Nr. 24/1992 S. 809), geändert durch nicht veröffentlichten Orga-
nisationserlaß vom 20. Januar 1994, werden aufgehoben.
Erfurt, den 30. August 1996
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Die Ministerin für Soziales
und Gesundheit
Dr. Vogel Ellenberger
Thüringer Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verpflichtung von nichtbeamteten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz
Vom 30. August 1996
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469 - 547 -), geändert durch § 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verordnet
die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungs-
gesetzes zuständig ist, bestimmt die oberste Dienstaufsichtsbe-
hörde, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Rechtsaufsichtsbe-
hörde, im übrigen der zuständige Fachminister.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. August 1996
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Innenminister
Dr. Vogel Dr. Dewes
168 Gesetz- und Verordnungsblatt  für den Freistaat  Thüringen
Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.
Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.
Verantwortlich für den Inhalt:
1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.
2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher
Bedeutung.
Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 85,00 DM. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr
müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je
Doppelseite: 0,30 DM zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes
hoheitliche Tätigkeit ist.
Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Arnstädter Straße 51, Tel.: (0361) 3772070, Fax: (0361) 3772016