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Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 06.01.1961
§§ 1–2 regeln Anwendungsbereich und Begriff der Anschlussbahn.
Für Bremen ist die aktuelle Gesamtausgabe hinterlegt. Die frühere Fundstelle mit einer Gültigkeit bis Juni 2025 war eine ältere Fassung, kein Beleg für eine vollständige Aufhebung. Genehmigungen und Aufsicht sind bereits in den ersten Paragrafen geregelt.
Fassungsstand
Aktuelle Portal-Gesamtausgabe: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674).
Gesamt-HTML und Text gesichert. Das Portal nennt als Vergleichstag 20.10.2026; Abruf hier am 22.10.2026. Grafiken können externe Ressourcen benötigen.
Paragrafenwegweiser
§§ 1–4Geltung und Genehmigung
Begriff, Genehmigung und Aufsicht gemeinsam erschließen.
§§ 25–26Fahrzeuge
Untersuchungen für Lokomotiven und Wagen auseinanderhalten.
§ 28Bedienstete
Personalbezogene Anforderungen zuordnen.
AnlagenTechnische Einzelheiten
Die im jeweiligen Paragrafen genannten Anlagen hinzunehmen.
Gesicherte Dateien
Originalantworten, Browser-Textübertragungen und daraus abgeleitete Lesekopien. Kleine HTML-Dateien von juris-Portalen enthalten teilweise nur die technische Portalhülle, keinen Normtext.
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