anschlussbahn.info · Evidenzpaket / Stand 22.10.2026
← Alle Länder

Bremen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 06.01.1961

§§ 1–2 regeln Anwendungsbereich und Begriff der Anschlussbahn.

Für Bremen ist die aktuelle Gesamtausgabe hinterlegt. Die frühere Fundstelle mit einer Gültigkeit bis Juni 2025 war eine ältere Fassung, kein Beleg für eine vollständige Aufhebung. Genehmigungen und Aufsicht sind bereits in den ersten Paragrafen geregelt.

Fassungsstand

Aktuelle Portal-Gesamtausgabe: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674).

Gesamt-HTML und Text gesichert. Das Portal nennt als Vergleichstag 20.10.2026; Abruf hier am 22.10.2026. Grafiken können externe Ressourcen benötigen.

Paragrafenwegweiser

§§ 1–4

Geltung und Genehmigung

Begriff, Genehmigung und Aufsicht gemeinsam erschließen.

§§ 25–26

Fahrzeuge

Untersuchungen für Lokomotiven und Wagen auseinanderhalten.

§ 28

Bedienstete

Personalbezogene Anforderungen zuordnen.

Anlagen

Technische Einzelheiten

Die im jeweiligen Paragrafen genannten Anlagen hinzunehmen.

Primärquellen

Lesetext öffnen →

Gesicherte Dateien

Originalantworten, Browser-Textübertragungen und daraus abgeleitete Lesekopien. Kleine HTML-Dateien von juris-Portalen enthalten teilweise nur die technische Portalhülle, keinen Normtext.