Merkblatt für nicht-bundeseigene (NE) Eisenbahnen 
(EVU und EIU) in Hessen 
Stand: November  2017 
Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen gilt in Hessen seit dem 01.10.2006 das 
Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) vom 25. September 20 06 (GVBl. I S. 491, 498), 
zuletzt geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl.  S. 622). Es ist 
anzuwenden auf Eisenbahnen, die 
 ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind
 in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben  und nicht Eisenbahnen des Bundes sind
hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder
 in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der
Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur
und auf Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz in Hessen , die  selbständig oder 
nichtselbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. 
1. Öffentliche Eisenbahnen
Genehmigungspflicht: 
Für öffentliche Eisenbahnen gilt d ie Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 Allgemeines 
Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 3 Abs. 1 AEG vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 
2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung des 
Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016  (BGBl. I S. 2082). 
Danach ist in folg. Fällen eine Genehmigung zu beantragen: 
1. für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen
2. für das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur und
3. für das Halten von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb
teilnehmen
Die Genehmigungsvoraussetzu ngen sind geregelt in den §§  6 bis 6e  des AEG . Der 
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist vor der Genehmigungserteilung zu 
erbringen. 
1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach § 3 Abs. 1  AEG grds. öffentliche
Eisenbahnen. Eine Ausnahme hiervon  sind Eisenbahninfrastrukturen von
Werksbahnen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr
betrieben werden  – sie gelten weiterhin als nicht öffentlich  (§ 3 Abs. 2 AEG) . Der
Begriff „Werksbahnen“ ist in § 2 Abs. 8  AEG definiert. Bei geändertem Status gelten
nach § 38 Abs. 1 AEG die landesrechtlichen Vorschriften.
2. Gleisanschlüsse von Terminals und Hafenanlagen gelten als öffentliche Eisenbahnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG)) vom 29.
August 2016 (BGBl. I S. 2082), da sie Zugang gewähren müssen.
3. Bei Eisenbahnen, die erst durch die AEG -Änderung vom 27.04.2005 ( BGBl. I  S.
1138) zu öffentlichen Eisenbahnen wurden, gelten nach § 38 Abs. 2 AEG die
landesrechtlichen Vorschriften.
4. Öffentliche Eisenbahnen si nd verpflichtet, ihre Nutzungsbedingungen zu
veröffentlichen (§ 19 des ERegG vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) ). Die
Regulierung des Infrastrukturzugangs obliegt der Bundesnetzagentur.
5. Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet gemäß der §§ 14
bis 14d des AEG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Betriebsleiter 
Rechtsgrundlage sind die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. 
I S. 1023 ), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 
2242) und die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I 
S. 1025), zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I
S. 810). Bewerber, die bei Eisenbahnen beschäftigt sind, die der hessischen
Eisenbahnaufsicht unterliegen, stellen Ihre  Anträge auf Zulassung zur Prüfung  beim
Regierungspräsidium Darmstadt . Die Prüfung erfolgt durch einen gemeinsamen
Prüfungsausschuss der Länder , der auf Grundlage der Eisenbahnbetriebsleiter-
Prüfungsverordnung gebildet wird. Für Eisenbahnen, die aufgrund der gesetzlichen
Neuregelung ab dem 30.04.2005 Zugang gewähren müssen, gelten nach § 38 Abs. 1 AEG
die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften.
Bahngrundstücke 
Verträge über den Verkauf, die Vermi etung oder Verpachtung von bahnnotwendigen 
Grundstücken unterliegen der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 5 Hessisches Eisenbahngesetz  
(HEisenbG) vom 25.September 2006 (GvBl. I S. 491, 498, zuletzt geändert durch Art. 46 des 
Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S.622). 
Ausgleichsleistungen nach § 16 AEG 
Hessenweit zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt. 
Planfeststellung nach § 18 AEG 
Zuständige Planfeststellungsbehörde bei NE -Bahnen sind die jeweiligen 
Regierungspräsidien. Bei Strecken der DB Netz AG sind die Regierungspräsidien als 
Anhörungsbehörde tätig. Die Planfeststellungsbehörde ist auch zuständig für 
Freistellungsverfahren nach § 23 AEG. 
2. Nichtöffentliche Eisenbahnen
Nichtöffentliche Eisenbahnen unterliegen einer Genehmigungspflicht nach AEG nur, 
wenn sie Personenverkehr betreiben. Im Übrigen gilt das Hessische Eisenbahngesetz 
(HEisenbG) mit folgenden Eckpunkten: 
 Die Bestimmungen für Nichtöffentliche Eisenbahnen gelten – soweit bundesrechtlich
nicht besonders geregelt  - grundsätzlich auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen
nach den §§ 31 und 32 des AEG.
 Die Genehmigungspflicht wurde durch eine Anzeigepflicht ersetzt  (§ 6 Abs. 1
HEisenbG). Die Aufnahme des Betriebes einer nichtöffentlichen Eisenbahn bedarf
einer Zustimmung der Landeseisenbahnaufsicht nach § 9 HEisenbG. Für wesentliche 
Änderungen oder Erweiterungen gilt dies entsprechend.  
 Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren
Erlaubnissen zugrunde  liegenden Tatsachen  sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig
vor dem beabsichtigen Vollzug anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 HEisenbG).
 Nichtöffentliche Eisenbahnen sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung gemäß der
§§ 14 – 14d des AEG abzuschließen, wenn sie eine nichtöffentliche
Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder
benutzen.
 Die Aufsichtsbehörde kann in beschränktem Umfang Personenverkehr mit Draisinen
gestatten (§ 10 HEisenbG). Voraussetzung ist, dass der Betreiber ein
nichtöffentliches EVU ist und diese Tätigkeit gemäß § 6 HEisenbG angezeigt hat.
 Vorschriften der bisher geltenden Bau - und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober
2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), über Prüfungen,
Prüffristen, Auss chreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen
des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April
2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer
Infrastruktur gewähren müssen, a ls Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht
die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen gelten
für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung des § 26
Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngeset zes fallen, die für Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten Vorschriften, soweit
deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.  Grundsätzlich gilt die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)  vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563),
zuletzt geändert durch Art. 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).
Die nach der BOA genehmigten Anlagen genießen Bestandsschutz. Auf die bisherige
BOA sowie die E-BOA wird bei der Genehmigung von Ausnahmen nach der EBO als
Regel der Technik zurückgegriffen (§ 7 HEisenbG).
Betriebsleiter (§ 8 HEisenbG): 
Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Bestellung einer Betriebsleitung oder – 
bei einfachen Betriebsverhältnissen – die Benennung einer betriebsverantwortlichen Person 
durch die Eisenbahn . Die Bestätigung einer Betriebsleitung bzw. die Zustimmung für die 
ersatzweise Benennung einer betriebsverantwortlichen Person erfolgt durch die 
Landeseisenbahnaufsicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 
Planfeststellung nach § 18 ff. AEG 
Zuständig sind die jeweiligen Regierungspräsidien. 
3. Zuständige Behörden für NE-Bahnen in Hessen nach der
Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten 
vom 12. November 2007, zuletzt geändert durch Art. 1 der 
Verordnung vom 22. April 2015 (GVBl. I S. 193): 
Oberste Verkehrsbehörde 
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,  
Verkehr und Landesentwicklung 
Referat V2 / Eisenbahn, Schieneninfrastruktur 
Herr Lindner, Frau Vaahs 
Kaiser-Friedrich-Ring 75 
65185 Wiesbaden 
Tel.: 0611/815 - 2394, -2372 
E-Mail:
Peter.Lindner@wirtschaft.hessen.de
Annette.Vaahs@wirtschaft.hessen.de
Genehmigungsbehörden 
Regierungspräsidium Kassel 
Frau Bachmann 
Abt. II 
Am alten Stadtschloss 1 
34117 Kassel 
Tel.: 0561/106, -3322 
E-Mail:
Carola.Bachmann@rpks.hessen.de
Regierungspräsidium Gießen 
Frau von Zezschwitz, Herr Stahn, Herr Siemon 
Abt. III 
Landgraf-Philipp-Platz 3-7 
35390 Gießen 
Tel.: 0641/303-2370, -2430, -2385 
E-Mail:
Flora.vonZezschwitz@rpgi.hessen.de
Marc-Ingo.Stahn@rpgi.hessen.de
Harald.Siemon@rpgi.hessen.de
Regierungspräsidium Darmstadt 
Frau von Knebel, Frau Walther, Herr Seeger, 
Frau Menz 
Abt. III 
Wilhelminenstraße 1-3 
64278 Darmstadt 
Tel.: 06151/12-3404,-6105,-5574,-,--6133 
E-Mail:
christine.vonknebel@rpda.hessen.de
Miriam.Walther@rpda.hessen.de
Heinz.Seeger@rpda.hessen.de
sarah-marie.menz@rpda.hessen.de
Aufsichtsbehörde für die Landeseisenbahnen 
Regierungspräsidium Darmstadt  
Herr Kraatz, Frau Liederbach, Herr Fleischhauer 
(Fahrzeuge) 
Abt. III 
Wilhelminenstr. 1-3 
64278 Darmstadt 
Tel. 06151/12-5592, -5542, - 5847 
Andreas.Fleischhauer@rpda.hessen.de 
Christoph.Kraatz@rpda.hessen.de 
Annette.Liederbach@rpda.hessen.de 