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Hessen

Hessisches Eisenbahngesetz vom 25.09.2006

§ 7 enthält betriebliche und technische Anforderungen für die dort bezeichneten nicht öffentlichen Eisenbahnen und weitere erfasste Fälle.

Die alte hessische BOA wurde zum 01.10.2006 aufgehoben. § 7 Abs. 1 ordnet für Neu- und wesentliche Umbauten eine entsprechende Anwendung von EBO beziehungsweise ESBO und ESO an. Nach § 7 Abs. 2 gelten bestimmte frühere BOA-Vorschriften als aufsichtsbehördliche Anordnungen weiter, soweit die EBO dazu keine Regelung trifft. Das ist eine differenzierte Übergangsregelung.

Fassungsstand

Gesamtausgabe 19.09.2019–31.12.2029; geändert durch Gesetz vom 06.09.2019 (GVBl. S. 224).

Aktuelle Gesetzes-Lesefassung gesichert. Der frühere BOA-Text von 1957 ist noch nicht vollständig archiviert. Das Merkblatt von 2017 ist nur historischer Hintergrund; seine §-9-Verweise sind überholt.

Paragrafenwegweiser

§ 6

Anzeigen

Anzeigetatbestände und Änderungen im Original einordnen.

§ 7 Abs. 1–2

Technik und Übergang

Neubau, Umbau und fortwirkende Altvorschriften unterscheiden.

§ 7 Abs. 3

Fahrzeuge außerhalb des Einsatzgebiets

Zustimmung und Maßgaben der Aufsicht berücksichtigen.

§ 8

Betriebsleitung

Bestellung, Vertretung und Bestätigung der Betriebsleitung erschließen.

Primärquellen

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