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Hamburg

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 15.03.1960

§ 1 der Hamburger BOA enthält den Geltungsbereich und behördliche Sonderregelungen.

Die Hamburger Regelung unterscheidet Fahrzeugarten und verbindet den Betrieb mit Anforderungen an Bedienstete und Anlagen. Die Fachseite der Landeseisenbahnaufsicht führt die BOA neben weiteren Eisenbahnvorschriften auf; diese Einordnung ersetzt keine Prüfung des konkreten Betriebs.

Fassungsstand

Landesportal: Textnachweis ab 01.01.2004, HmbGVBl. 1960, S. 259; aktuelle Gesamtausgabe beim Abruf.

Normkörper als gerenderter Portaltext gesichert. Verknüpfte Anlagen und Bildtafeln sind nicht vollständig offline enthalten.

Paragrafenwegweiser

§ 1

Geltungsbereich

Betriebsform und Sonderbestimmungen einordnen.

§§ 22–23

Fahrzeuge

Triebfahrzeuge und Wagen getrennt betrachten; zugehörige Anlagen hinzunehmen.

§ 25

Personal

Aufgaben, Eignung und betriebliche Zuständigkeiten zuordnen.

§ 26

Infrastruktur

Anforderungen an Erhaltung und Überwachung im Original lesen.

Primärquellen

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