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     Veröffentlichungsinformationen 
       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung   
             AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
             §§ 1 - 2, I. - Allgemeines 
             §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen 
             §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen 
             §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb 
             §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte 
             §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen 
             Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 
             Anlage B AnschlBahnVO 
             Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe 
             Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis 
             Anlage E AnschlBahnVO, Räder 
             Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane 
             Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven 
             Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven 
             Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane 
             Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen 
             Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen 
             Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale 
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                       ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) 
   Anlage J AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane 
 Bibliographie 
 Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (zu  § 22 Abs. 3 )
 (1) Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen. 
 (2) Die Krane sind, spätestens nach Ablauf eines Jahres als Fahrzeug und als Hebezeug in allen Teilen zu untersuchen. Dabei ist auf Teile, die einem besonderen Verschleiß unterliegen, besonders zu achten. 
 (3) Bei jeder Untersuchung ist festzustellen, ob der Kran den Unfallverhütungsvorschriften entspricht. 
 (4) Die Probebelastung des Kranes ist nach Anlage L Abs. 3 auszuführen. 
 (5) Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch die Kranzeichnung und eine Beschreibung enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesserungsarbeiten zu vermerken und von dem Anschlussinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen. 
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