
     § 38 AnschlBahnVO, Verhalten an Bahnübergängen | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) 
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                       An 
                       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
                       §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte 
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     Veröffentlichungsinformationen 
       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung   
             AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
             §§ 1 - 2, I. - Allgemeines 
             §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen 
             §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen 
             §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb 
             §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte 
             § 36 AnschlBahnVO, Allgemeine Bestimmungen 
             § 37 AnschlBahnVO, Betreten der Bahnanlagen 
             § 38 AnschlBahnVO, Verhalten an Bahnübergängen 
             § 39 AnschlBahnVO, Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen 
             § 40 AnschlBahnVO, Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn 
             § 41 AnschlBahnVO, Zwangsmittel 
             §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen 
             Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 
             Anlage B AnschlBahnVO 
             Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe 
             Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis 
             Anlage E AnschlBahnVO, Räder 
             Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane 
             Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven 
             Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven 
             Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane 
             Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen 
             Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen 
             Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale 
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                       ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) 
   § 38 AnschlBahnVO - Verhalten an Bahnübergängen 
 Bibliographie 
 Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Für das Verhalten an Bahnübergängen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)  *) .
 (2) Die Bahn darf nur an den dazu bestimmten Stellen (Bahnübergängen) überquert werden. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
 (3) Pflüge, Eggen und andere Geräte sowie Baumstämme und andere schwere Gegenstände, die die Bahnanlagen beschädigen können, dürfen nur mit besonderer Vorsicht über die Bahn geschafft werden. 
 (4) Es ist verboten, die Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen. 
 *) 
  § 3a der Straßenverkehrsordnung lautet: 
 Verhalten an Bahnübergängen 
 (1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen begründete Vorrang der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs wird durch die Aufstellung von Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4c bis 4g) zur Geltung gebracht. 
 (2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den Vorrang vor jedem anderen Verkehr nur,
                                       wenn 
 1. 
  die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist und 
 2. 
  der Bahnübergang mit Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4c bis 4g) gekennzeichnet ist. 
 (3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen, die an dem Bahnübergang auf besonderem Bahnkörper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen besteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann, wenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind. 
 (4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert werden, wenn 
 a) 
  sich ein Schienenfahrzeug nähert, 
 b) 
  durch Blinklicht oder andere sichtbare oder hörbare Zeichen vor einem sich nähernden Schienenfahrzeug gewarnt wird, 
 c) 
  durch hörbare oder sichtbare Zeichen das Schließen der Schranken angekündigt wird, 
 d) 
  die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind oder 
 e) 
  die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem Bahnübergang in anderer Weise kenntlich gemacht ist. 
 Werden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet, so bedeutet rotes Blinklicht: "Halt! Der Bahnübergang ist für den Straßenverkehr gesperrt", weißes Blinklicht: "Die Blinklichtanlage ist in Betrieb".
 (5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßenfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in angemessener Entfernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor den Schranken, bei unbeschrankten Übergängen vor den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in angemessener Entfernung haltmachen. 
 (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist in jedem Falle besondere Aufmerksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für das Treiben von Viehherden. 
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