
     Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) 
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     Veröffentlichungsinformationen 
       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung   
             AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
             §§ 1 - 2, I. - Allgemeines 
             §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen 
             §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen 
             §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb 
             §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte 
             §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen 
             Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 
             Anlage B AnschlBahnVO 
             Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe 
             Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis 
             Anlage E AnschlBahnVO, Räder 
             Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane 
             Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven 
             Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven 
             Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane 
             Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen 
             Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen 
             Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale 
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         Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen 
         AnstNIAG,NI - NIA-Gesetz 
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                       ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) 
   Anlage M AnschlBahnVO - Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale 
 Bibliographie 
 Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (zu  §§ 31 Abs. 3  u.  32 Abs. 3 )
 (1) Das Lokomotivpersonal hat im Bedarfsfall folgende Signale ( § 32 Abs. 3 ) zu geben:
 Achtung Ein mäßig langer Ton ________ Bremsen mäßig anziehen Ein kurzer Ton U Bremsen stark anziehen Drei kurze Töne schnell hintereinander UUU Bremsen lösen Zwei mäßig lange Töne hintereinander ________ ________ Notsignal Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander UUU UUU UUU (2) Die Rangiersignale zur Ausführung von Rangierbewegungen nach  § 31 Abs. 3  sind  gleichzeitig  mit der Mundpfeife oder dem Horn  und  mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Handlaterne. Dementsprechend müssen die Rangiersignale auch hörbar  und  sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
 (3) Als Rangiersignale werden gegeben: 
 A.  Wegfahren a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: ein langer Ton ______________ b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten. Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten. Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung vom
                                 Signalgeber wegfahren.
 B.  Herkommen a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: zwei mäßig lange Töne _________   ________ b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Langsame waagerechte Bewegung des Armes hin und her. Langsame waagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her. Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung auf
                                 den Signalgeber zufahren.
 Zu beiden Signalen: 
 Bilden die Standorte des Signalgebers und des Signalempfängers eine zur Rangierfahrtrichtung senkrechte oder nahezu senkrechte Linie, so ist der Auftrag mündlich zu geben. 
 C.  Aufdrücken a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: zwei kurze Töne schnell hintereinander U   U b) Mit den Armen: bei Tag bei Dunkelheit Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern. Wie am Tag, in der einen Hand eine weiß leuchtende Laterne. Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive soll Fahrzeuge aufdrücken (zum Loshängen, Ankuppeln usw.). 
 D.  Abstoßen a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: zwei lange Töne und ein kurzer Ton _________   ________   U b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Zweimal eine waagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten. Zweimal eine waagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten. E.  Halt a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: drei kurze Töne schnell hintereinander U   U   U b) Mit dem Arm: bei Tag  bei Dunkelheit Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Handlaterne. F.  Mäßigung der Geschwindigkeit Wird während des Schiebens von Fahrzeugen der Arm oder die Laterne hoch gehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gegeben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit. 
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