
     § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) 
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                       An 
                       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
                       §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb 
                           § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete 
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     Veröffentlichungsinformationen 
       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung   
             AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
             §§ 1 - 2, I. - Allgemeines 
             §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen 
             §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen 
             §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb 
             § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete 
             § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn 
             § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge 
             § 28 AnschlBahnVO, Fahrgeschwindigkeit 
             § 29 AnschlBahnVO, Zulässige Achsenzahl 
             § 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung 
             § 31 AnschlBahnVO, Rangierdienst 
             § 32 AnschlBahnVO, Signale 
             § 33 AnschlBahnVO, Fahrpersonal 
             § 34 AnschlBahnVO, Mitfahren auf Triebfahrzeugen 
             § 35 AnschlBahnVO, Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen 
             §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte 
             §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen 
             Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 
             Anlage B AnschlBahnVO 
             Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe 
             Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis 
             Anlage E AnschlBahnVO, Räder 
             Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane 
             Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven 
             Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven 
             Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane 
             Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen 
             Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen 
             Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale 
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         § 24 AnschlBahnVO, Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen 
         § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn 
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       ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) 
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                       ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) 
   § 25 AnschlBahnVO - Bedienstete 
 Bibliographie 
 Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Auf Anschlussbahnen, die den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führen, leitet und überwacht ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den gesamten Betriebsdienst. Er ist von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
 Der Eisenbahnbetriebsleiter ist verantwortlich für:  
 a) 
  die sichere Durchführung des Betriebs, 
 b) 
  die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Betriebs beauftragten Bediensteten, 
 c) 
  die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften, 
 d) 
  die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der Anschlussbahn. 
 (2) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind unterstellt:  
 a) 
  Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten, 
 b) 
  Weichen- und Schrankenwärter, 
 c) 
  Rangierer, 
 d) 
  Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlussbahn bewegen, 
 e) 
  Fahrtbegleiter (Bremser), 
 f) 
  sonstige Bedienstete, die ihm durch besondere Anweisung unterstellt werden. 
 (3) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderliche Befähigung besitzen. 
 Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-)führer und aufsichtsführende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-(Triebwagen-)führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben. 
 (4) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, dass nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen. 
 (5) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen. 
 (6) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen. 
 (7) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen. Ist kein Eisenbahnbetriebsleiter vorhanden, so obliegt die Unterrichtung dem Anschlussinhaber. 
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       Zitierungen (1) 
       In Rechtsvorschriften (1) 
               Abschnitt 2 GruBahARdErl 
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