
     § 20 AnschlBahnVO, Bremsen | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) 
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                       An 
                       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
                       §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen 
                           § 20 AnschlBahnVO, Bremsen 
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     Veröffentlichungsinformationen 
       AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung   
             AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen 
             §§ 1 - 2, I. - Allgemeines 
             §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen 
             §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen 
             § 16 AnschlBahnVO, Beschaffenheit der Fahrzeuge 
             § 17 AnschlBahnVO, Begrenzung der Fahrzeuge 
             § 18 AnschlBahnVO, Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen 
             § 19 AnschlBahnVO, Räder 
             § 20 AnschlBahnVO, Bremsen 
             § 21 AnschlBahnVO, Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen 
             § 22 AnschlBahnVO, Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane 
             § 23 AnschlBahnVO, Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen) 
             § 24 AnschlBahnVO, Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen 
             §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb 
             §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte 
             §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen 
             Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 
             Anlage B AnschlBahnVO 
             Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe 
             Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis 
             Anlage E AnschlBahnVO, Räder 
             Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane 
             Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven 
             Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven 
             Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane 
             Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen 
             Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen 
             Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale 
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         § 19 AnschlBahnVO, Räder 
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                       ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) 
   § 20 AnschlBahnVO - Bremsen 
 Bibliographie 
 Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, dass beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden. 
 (2) Handbremsen neu zu bauender Wagen, die für Bahnen mit elektrischer Oberleitung bestimmt sind oder auf solche übergehen, müssen so angeordnet werden, dass der Bremser gegen Gefährdung durch elektrischen Strom gesichert ist. 
 (3) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse. 
 (4) Mit durchgehender Bremse versehene Wagen sollen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein. 
 (5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muss sie selbsttätig wirken. 
 (6) 
 a) 
  Der Bremsklotzdruck für die Handbremse der Lokomotiven oder der Tender soll 40 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Anteiles des Dienstgewichtes (Leergewicht + Wasser im Kessel + volle Vorräte) nicht unterschreiten, er muss mindestens 20 % des Dienstgewichtes erreichen. 
 b) 
  Der durch die Handbremse erreichbare Bremsklotzdruck soll bei Personen- und Gepäckwagen mindestens 70 % des Eigengewichtes und bei Güterwagen mindestens 70 % des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) betragen. Der Bremsklotzdruck darf aber 85 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtes bei Personen- und Gepäckwagen oder des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichts bei Güterwagen nicht überschreiten. 
 c) 
  Der durch die selbsttätige Bremse der nachstehenden Fahrzeuge erreichbare Bremsklotzdruck soll betragen: 
 1. 
  bei Lokomotiven ohne Tender oder bei Tenderlokomotiven 70 %, mindestens aber 50 % des Dienstgewichtes, 
 2. 
  bei Tendern mindestens 40 % der Achslast der gebremsten Achsen bei vollen Vorräten, 
 3. 
  bei Personen- und Gepäckwagen 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen des leeren Wagens, 
 4. 
  bei Güterwagen o h n e Lastbremsung 70 % vom Eigengewicht, mindestens aber 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen, m i t Lastbremsung 70 % vom Umstellgewicht, mindestens aber 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen.
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