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L0: Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA)
L1: 
L2: Vom 31. Oktober 1966 (Fn 【0†1】)
L3: 
L4: Inhaltsverzeichnis
L5: I. Allgemeines
L6: § 1  | Geltungsbereich
L7: § 2  | Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
L8: § 3  | Befugnisse der Aufsichtsbehörde
L9: II. Bahnanlagen
L10: § 4  | Allgemeines
L11: § 5  | Gleisbogen und Neigungswechsel
L12: § 6  | Spurweite
L13: § 7  | Überhöhungen
L14: § 8  | Umgrenzung des lichten Raumes
L15: § 9  | Gleisabstand
L16: § 10  | Kabel und Leitungen im Bahnbereich
L17: § 11  | Oberbau und Bauwerke
L18: § 12  | Einfriedigungen und Bahnübergänge
L19: III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
L20: § 13  | Beschaffenheit der Fahrzeuge
L21: § 14  | Begrenzung der Fahrzeuge
L22: § 15  | Radsätze
L23: § 16  | Bremsen
L24: § 17  | Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge
L25: § 18  | Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
L26: § 19  | Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
L27: § 20  | Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen
L28: § 21  | Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen
L29: IV. Bahnbetrieb
L30: § 22  | Eisenbahnbetriebsbedienstete
L31: § 23  | Dienstanweisungen
L32: § 24  | Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn
L33: § 25  | Sicherung stillstehender Fahrzeuge
L34: § 26  | Fahrgeschwindigkeit
L35: § 27  | Länge der Fahreinheit
L36: § 28  | Bremsberechnung
L37: § 29  | Bewegen der Fahrzeuge
L38: § 30  | Signale
L39: § 31  | Besetzung der Triebfahrzeuge
L40: § 32  | Mitfahren auf Triebfahrzeugen
L41: § 33  | Unfallmeldungen
L42: V. Bestimmungen für Dritte
L43: § 34  | Allgemeine Bestimmungen
L44: § 35  | Betreten der Bahnanlagen
L45: § 36  | Überqueren der Bahnanlagen
L46: § 37  | Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
L47: § 38  | Personenbeförderung auf der Anschlußbahn
L48: VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
L49: § 39  | Anpassung
L50: § 40  | In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
L51: VII. Anlagen
L52: A  | Regellichtraum in der Geraden
L53: A'  | Regellichtraum in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 k V Nennspannung
L54: B  | Fahrzeugbegrenzung
L55: C  | Radsätze
L56: D  | Anzuwendende Signale
L57: Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) und des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 23. August 1957 (GV. NW. S. 238) (Fn 【1†2】) wird verordnet:
L58: 
L59: I. Allgemeines
L60: 
L61: § 1
L62: Geltungsbereich
L63: Diese Verordnung gilt für alle Anschlußbahnen. Anschlußgleise sind Anschlußbahnen im Sinne dieser Verordnung.
L64: 
L65: § 2
L66: Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
L67: 
L68: (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, dem die Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Anschlußbahn erteilt ist (Anschlußinhaber).
L69: (2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
L70: 
L71: Abs. (1) bleibt unberührt.
L72: 
L73: (3) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein.
L74: (4) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
L75: 
L76: (5) Bei Grubenanschlußbahnen bedarf die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters der Bestätigung durch das Bergamt, in dessen Bezirk die Betriebsleitung der Bahn ihren Sitz hat.
L77: 
L78: § 3
L79: Befugnisse der Aufsichtsbehörde
L80: 
L81: (1) Maßnahmen, zu denen die Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung ermächtigt ist, dürfen nur aus Gründen der Betriebssicherheit angeordnet werden.
L82: (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.
L83: 
L84: II. Bahnanlagen
L85: 
L86: § 4 (Fn 【2†7】)
L87: Allgemeines
L88: 
L89: (1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen (§§ 13--21).
L90: (2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.
L91: 
L92: (3) Änderungen der Bahnanlagen sind, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
L93: 
L94: § 5
L95: Gleisbogen und Neigungswechsel
L96: 
L97: (1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:
L98: 
L99:    | bei Regelspur  | 140 m
L100:    | bei Schmalspur  |
L101:    |    | von 1,00 m  | 50 m
L102:    |    | von 0,75 m  | 40 m.
L103: 
L104: Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.
L105: (2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.
L106: 
L107: § 6
L108: Spurweite
L109: 
L110: (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
L111: 
L112: (2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:
L113: 
L114:    | bei Regelspur
L115:    |    | von 1,435 m  | 1,470 m bzw. 1,430 m
L116:    | bei Schmalspur
L117:    |    | von 1,00 m  | 1,025 m bzw. 0,995 m
L118:    |    | von 0,75 m  | 0,770 m bzw. 0,745 m.
L119: (3) Bei Bogen mit Halbmessern unter 200 m ist das Grundmaß der Spurweite zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.
L120: 
L121: § 7
L122: Überhöhungen
L123: 
L124: (1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
L125: 
L126: (2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig.
L127: 
L128: (3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll.
L129: § 8
L130: Umgrenzung des lichten Raumes
L131: 
L132: (1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in der Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung offenzuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C--D offenzuhalten. Die Stellen, an denen das Maß C--D nicht eingehalten wird, sind örtlich zu kennzeichnen. (Anlage A)
L133: (2) Auf Strecken mit Oberleitung bis 1,5 kV Nennspannung und Bügelstromabnehmer ist außer dem Raum nach Abs. 1 der in der Anlage A' mit ausgezogenen Linien dargestellte Aufsatz für den Durchgang der Stromabnehmer offenzuhalten. Für höhere Fahrdrahtnennspannung legt die Aufsichtsbehörde jeweils die obere Umgrenzung des lichten Raumes fest. (Anlage A')
L134: 
L135: (3) Die lichte Weite offenstehender Tore muß bei Neubauten so groß sein, daß neben den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.
L136: § 9
L137: Gleisabstand
L138: 
L139: (1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:
L140:    | a)  | bei Neubauten:
L141:    |    | Regelspur  | 4,00 m
L142:    |    | Schmalspur  | ohne  | mit
L143:    |    |    | Rollfahrzeug
L144:    |    | von 1,00 m  | 3,60 m  | 4,00 m
L145:    |    | von 0,75 m  | 3,40 m  | 4,00 m
L146: 
L147:    | b)  | bei bestehenden Anlagen:  |    |
L148:    |    | Regelspur  | 3,50 m  |    |
L149:    |    | Schmalspur  | ohne  | mit  |    |
L150:    |    |    | Rollfahrzeug  |    |
L151:    |    | von 1,00 m  | 3,10 m  | 3,80 m  |    |
L152:    |    | von 0,75 m  | 2,90 m  | 3,80 m  |    |
L153: (2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen:
L154: 
L155:    | bei Regelspur  | 4,00 m
L156:    | bei Schmalspur  | ohne  | mit
L157:    |    | Rollfahrzeug
L158:    | von 1,00 m  | 3,60 m  | 4,00 m
L159:    | von 0,75 m  | 3,40 m  | 4,00 m
L160: 
L161: Die Aufsichtsbehörde kann höhere Forderungen stellen bei:
L162:    | Regelspur  | bis 4,50 m
L163:    | Schmalspur  | ohne  | mit
L164:    |    | Rollfahrzeug
L165:    | von 1,00 m  | bis 4,00 m  | bis 4,30 m
L166:    | von 0,75 m  | bis 3,80 m  | bis 4,30 m.
L167: 
L168: (3) Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß zu verfahren.
L169: (4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei:
L170: 
L171:    | Regelspur  | 3,50 m
L172:    | Schmalspur  | ohne  | mit
L173:    |    | Rollfahrzeug
L174:    | von 1,00 m  | 3,10 m  | 3,80 m
L175:    | von 0,75 m  | 2,90 m  | 3,80 m.
L176: Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden.
L177: 
L178: § 10
L179: Kabel und Leitungen im Bahnbereich
L180: 
L181: Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen.
L182: 
L183: § 11
L184: Oberbau und Bauwerke
L185: Gleise, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherheit tragen können.
L186: 
L187: § 12
L188: Einfriedigungen und Bahnübergänge
L189: 
L190: (1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind.
L191: 
L192: (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner, ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind.
L193: (3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber.
L194: 
L195: III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
L196: 
L197: § 13
L198: Beschaffenheit der Fahrzeuge
L199: 
L200: Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
L201: 
L202: § 14
L203: Begrenzung der Fahrzeuge
L204: (1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage B. (Anlage B)
L205: (2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage B durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Diese Teile dürfen bis auf 55 mm herabreichen; wenn sie auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.
L206: 
L207: § 15
L208: Radsätze
L209: Die Radsätze müssen der Anlage C entsprechen. (Anlage C)
L210: 
L211: § 16 (Fn 【2†7】)
L212: Bremsen
L213: 
L214: (1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, daß beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
L215: 
L216: (2) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser gegen Gefährdung durch den elektrischen Strom gesichert ist.
L217: (3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse oder einer Federspeicherbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
L218: 
L219: (4) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen ausgerüstet sein.
L220: 
L221: (5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird.
L222: (6) Die Bremsklotzkraft muß so bemessen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bremse die Räder nicht blockiert werden.
L223: 
L224: a) Für die Handbremse der Triebfahrzeuge soll die Bremsklotzkraft mindestens 20% des Dienstgewichtes (Leergewicht + volle Vorräte) erreichen, sie soll 40% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Dienstgewichtes nicht unterschreiten.
L225: b) Für die Handbremse der Güterwagen soll die Bremsklotzkraft 70% des auf zwei Achsen entfallenden Anteils des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) erreichen. Sie soll 85% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes nicht überschreiten.
L226: 
L227: c) Die Bremsklotzkraft der selbsttätigen Bremse soll bei
L228: 
L229: 1. Triebfahrzeugen mindestens 50% des Dienstgewichtes
L230: 
L231: 2. Güterwagen mindestens 70% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes
L232: 
L233: betragen.
L234: § 17
L235: Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge
L236: 
L237: (1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein.
L238: 
L239: (2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:
L240: 
L241: a) Bezeichnung des Eigentümers
L242: 
L243: b) Betriebsnummer
L244: 
L245: c) (Fn 【3†3】) Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel
L246: 
L247: d) Art der durchgehenden Bremse
L248: 
L249: e) Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen)
L250: 
L251: f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen)
L252: g) Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen)
L253: 
L254: h) Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).
L255: 
L256: § 18 (Fn 【2†7】)
L257: Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
L258: (1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn Steuerungen oder Komponenten des Triebfahrzeugs, die sich auf die Sicherheit auswirken, geändert wurden.
L259: (2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit mindestens alle drei Jahre zu untersuchen. Diese Frist darf dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeuges es zuläßt.
L260: 
L261: (3) Die Untersuchungen nach (1) und (2) und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
L262: (4) Die Fristen für die Untersuchung der Fahrzeuge rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.
L263: (5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen, Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann.
L264: 
L265: Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf Risse, Brüche und sonstige Schäden, bei Niet- und Schraubenverbindungen auch auf deren festen Sitz.
L266: (6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
L267: 
L268: (7) Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen.
L269: (8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gem. Abs. (2) enthalten muß.
L270: 
L271: § 19 (Fn 【2†7】)
L272: Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
L273: (1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten:
L274: 
L275: a) zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
L276: 
L277: b) an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar sein;
L278: c) zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß;
L279: 
L280: d) an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß;
L281: 
L282: e) zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann;
L283: f) einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels ständig anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige höchste Dampfüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist;
L284: 
L285: g) einen Anschluß für den Prüfdruckmesser;
L286: 
L287: h) ein Kesselschild aus Metall mit folgenden Angaben:
L288: 
L289: 1. zulässiger höchster Betriebsdruck,
L290: 
L291: 2. Name des Herstellers,
L292: 
L293: 3. Fabriknummer,
L294: 
L295: 4. Baujahr.
L296: 
L297: Das Schild muß auch nach Bekleidung des Kessels sichtbar bleiben.
L298: Bei feuerlosen Dampflokomotiven kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen unter a) bis e) zulassen. Es muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter e) entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
L299: (2) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt und sie von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.
L300: 
L301: (3) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht werden.
L302: a) Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Untersuchung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Untersuchung muß während des Betriebes vorgenommen werden.
L303: 
L304: b) Alle drei Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprobe nach Abs. 7 verbundene Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
L305: (4) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf durch einen zugelassenen Kesselprüfer dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn der Zustand des Dampfkessels dies zuläßt.
L306: 
L307: (5) Als Kesselprüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:
L308: 
L309: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,
L310: 
L311: b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
L312: (6) Die Fristen für die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.
L313: 
L314: (7) Die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprobe verbunden werden:
L315: 
L316: a) bei der Neuabnahme,
L317: 
L318: b) bei den Untersuchungen nach Abs. 3 b),
L319: 
L320: c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren,
L321: d) nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
L322: 
L323: Bei dieser Untersuchung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.
L324: 
L325: (8) Bei einem zulässigen höchsten Betriebsdruck p des Dampfkessels in kg/cm^{2} muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
L326: (9) Über alle Untersuchungen des Lokomotivdampfkessels und Fristverlängerungen gem. Abs. (4) sind Aufschreibungen zu führen und aufzubewahren. Das Datum der letzten Untersuchung ist am Kessel sichtbar anzuzeigen.
L327: 
L328: (10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.
L329: § 20 (Fn 【2†7】)
L330: Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen
L331: 
L332: (1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.
L333: 
L334: (2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.
L335: (3) Sie müssen außerdem von einem zugelassenen Prüfer regelmäßig wiederkehrend untersucht werden, wenn der höchstzulässige Betriebsdruck p mehr als 0,5 atü und das Druckliterprodukt p • 1 (atü • Liter) mehr als 1000 beträgt.
L336: a) Alle drei Jahre muß durch eine innere Untersuchung der betriebssichere Zustand des Druckbehälters und seiner Ausrüstung festgestellt werden. Diese Frist darf durch den zugelassenen Prüfer dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Druckbehälters es zuläßt.
L337: 
L338: b) Alle 8 Jahre ist die innere Untersuchung nach a) mit einer Wasserdruckprobe zu verbinden. Bei einem höchstzulässigen Betriebsdruck p in kg/cm^{2} muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
L339: (4) Über die Untersuchungen nach Abs. (3) sind Aufschreibungen zu führen.
L340: 
L341: (5) Druckbehälter, bei denen das Druckliterprodukt [s. Abs. (3)] weniger als 1000 beträgt, sind alle drei Jahre durch Ausblasen mit Druckluft zu reinigen. Diese Frist darf durch den zugelassenen Prüfer dreimal um ein Jahr verlängert werden.
L342: 
L343: (6) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:
L344: 
L345: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,
L346: b)Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
L347: 
L348: § 21
L349: Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen
L350: 
L351: (1) Zu den maschinellen Anlagen der Anschlußbahn gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen und Achssenken. Hebezeuge und Verladeanlagen rechnen zu ihnen nur dann, wenn sie nur dem Eisenbahnbetrieb dienen.
L352: (2) Die Aufstellung solcher Anlagen ist der Aufsichtsbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Änderungen sind anzuzeigen, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken.
L353: 
L354: (3) Diese maschinellen Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von sachverständigen Bediensteten des Anschlußinhabers oder anderen Sachverständigen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, untersucht und für betriebssicher befunden sind.
L355: (4) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinellen Anlagen planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchungen betragen:
L356: 
L357: a) für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen   sechs Jahre,
L358: 
L359: b) für die übrigen maschinellen Anlagen                        ein Jahr.
L360: Diese Fristen dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind, festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.
L361: 
L362: (5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
L363: 
L364: (6) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:
L365: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,
L366: 
L367: b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
L368: 
L369: (7) Genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25-fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.
L370: (8) Die Ergebnisse der Abnahmen, Untersuchungen, Fristverlängerungen gem. Abs. (4) und Probebelastungen sind in einem Prüfbuch festzuhalten.
L371: 
L372: IV. Bahnbetrieb
L373: 
L374: § 22
L375: Eisenbahnbetriebsbedienstete
L376: 
L377: (1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:
L378: 
L379: a) Eisenbahnbetriebsleiter (§ 2),
L380: 
L381: b) Aufsichtspersonal,
L382: 
L383: c) Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Fahrer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
L384: d) Betriebspersonal, z. B. Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerk-, Weichenund Schrankenwärter.
L385: (2) Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen mindestens 21 Jahre alt sein, sich körperlich und geistig für ihren Dienst eignen und ausreichendes Hör- und Sehvermögen besitzen. Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen. Bedienstete, die mindestens 18 Jahre alt sind, können als Eisenbahnbetriebsbedienstete gem. Abs. (1) c) und d) eingesetzt werden, wenn ihre körperliche und geistige Entwicklung keinen Anlaß zu Bedenken gibt.
L386: Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, die ihr Dienst erfordert. Triebfahrzeugführer haben dies außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachzuweisen.
L387: (3) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden.
L388: 
L389: (4) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.
L390: (5) Wird für Eisenbahnbetriebsbedienstete, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, von dem Unternehmer dieser Bahn verlangt, daß sie die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen, so hat der Anschlußinhaber dafür zu sorgen, daß nur solche Bedienstete auf der anschließenden Bahn Dienst leisten, die diesen Befähigungsnachweis erbracht haben.
L391: 
L392: (6) Der Anschlußinhaber hat über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen zu führen.
L393: 
L394: § 23
L395: Dienstanweisungen
