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Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 31.10.1966
§ 1 erfasst Anschlussbahnen einschließlich Anschlussgleisen.
Die BOA NRW bietet getrennte Einstiege zu Verantwortung, Fahrzeuguntersuchung und Erhaltung der Infrastruktur. § 18 und § 24 betreffen unterschiedliche Gegenstände. Die aktuelle Fundstelle ist bekannt; der unmittelbare Abruf scheitert derzeit am Wartungsmodus des Landesportals.
Fassungsstand
Im Suchindex des Landesportals nachgewiesene Fassung ab 12.10.2013; Änderungsverordnung vom 10.09.2013 (GV. NRW. S. 560).
Direktabruf am 22.10.2026: RECHT.NRW im Wartungsmodus. Archiviert ist ein Suchindex-Auszug der Fassung 2013, kein vollständiges Original-PDF. Volltext und Anlagen müssen nach Ende der Wartung nachgesichert werden.
Paragrafenwegweiser
§ 1Geltungsbereich
Anwendungsbereich und mögliche Sonderfälle zuerst lesen.
§ 2Verantwortung
Unternehmerpflichten und Betriebsleitung mit der Organisation abgleichen.
§ 18Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung zusammen mit der Fahrzeugakte bearbeiten.
§ 24Infrastruktur
Erhaltung, Untersuchung und Sicherung mit den Anlagenunterlagen verknüpfen.
Gesicherte Dateien
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