anschlussbahn.info · Evidenzpaket / Stand 22.10.2026
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Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 31.10.1966

§ 1 erfasst Anschlussbahnen einschließlich Anschlussgleisen.

Die BOA NRW bietet getrennte Einstiege zu Verantwortung, Fahrzeuguntersuchung und Erhaltung der Infrastruktur. § 18 und § 24 betreffen unterschiedliche Gegenstände. Die aktuelle Fundstelle ist bekannt; der unmittelbare Abruf scheitert derzeit am Wartungsmodus des Landesportals.

Fassungsstand

Im Suchindex des Landesportals nachgewiesene Fassung ab 12.10.2013; Änderungsverordnung vom 10.09.2013 (GV. NRW. S. 560).

Direktabruf am 22.10.2026: RECHT.NRW im Wartungsmodus. Archiviert ist ein Suchindex-Auszug der Fassung 2013, kein vollständiges Original-PDF. Volltext und Anlagen müssen nach Ende der Wartung nachgesichert werden.

Paragrafenwegweiser

§ 1

Geltungsbereich

Anwendungsbereich und mögliche Sonderfälle zuerst lesen.

§ 2

Verantwortung

Unternehmerpflichten und Betriebsleitung mit der Organisation abgleichen.

§ 18

Fahrzeuge

Abnahme und Untersuchung zusammen mit der Fahrzeugakte bearbeiten.

§ 24

Infrastruktur

Erhaltung, Untersuchung und Sicherung mit den Anlagenunterlagen verknüpfen.

Primärquellen

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