← LänderakteBOA Rheinland-Pfalz
Gesicherte Textübertragung vom 22.10.2026. Keine amtliche Verkündung. Tabellen, Bilder und Anlagen können fehlen. Original-PDF der Behörde gesichert. Letzte Änderung und aktueller Konsolidierungsstand sind im bereitgestellten Dokument nicht eindeutig ausgewiesen.
Primärquelle öffnen ↗ · Text herunterladen
Landesverordnung
über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA)
in Rheinland-Pfalz
Vom 15. Juli 1957*
Fundstelle: GVBl 1957, S. 163
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über
die Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr zum Erlaß von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 5. September
1956 (GVBl. S. 103) wird verordnet:
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) gilt für alle
Anschlußbahnen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde als Aufsichtsbehörde kann bestimmen,
daß auf Anschlußbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den
Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet wer-
den.
(3) Die Landesverordnung gilt auch für Grubenanschlußbahnen, soweit sie nicht
ganz oder teilweise durch eine Bergpolizeiverordnung für Grubenanschlußbahnen
ersetzt wird.
§ 2
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Landes-
verordnungen anordnen.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser Landesverordnung auf die Spurweite abge-
stellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmal-
spurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.
II. Eisenbahnanlagen
§ 3
Anlagen der Anschlußbahn
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforder-
lichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch § 24 Abs. 1).
(2) Die Grenzen der Anschlussbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.
(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbe-
hörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisen-
bahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.
§ 4
Richtungs- und Neigungsverhältnisse
(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur 140 m,
sofern keine Lokomotiven der Bahnen
des öffentlichen Verkehrs übergehen 100 m,
bei Schmalspur von 1,00 m 50 m,
von 0,75 m 40 m.
Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne
angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern 2,5 0/00 (1 : 400),
mit Rollenachslagern 1,67 0/00 (1 : 600)
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszu-
runden.
§ 5
Breite des Bahnkörpers
Der Bahnkörper neuer Bahnen muß in Höhe der Schwellenoberkante mindestens
breit sein:
bei Regelspur 3,00 m,
bei Schmalspur von 1,00 m 2,70 m,
von 0,75 m 2,50 m.
§ 6
Spurweite
(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der
Spurweite der Bahn, an welche die Anschlußbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m 1,470 m bzw.
1,430 m,
bei Schmalspur von 1,00 m 1,025 m bzw.
0,995 m,
von 0,75 m 0,770 m bzw.
0,745 m.
§ 7
Überhöhung
(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch
liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind
Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung
betragen soll.
§ 8
Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene
Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breiten-
maße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Bei Neuanlagen ist
der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben. Die Stellen, an denen das
Maß C - D nicht
erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lich-
ten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muß die lichte Weite bei
offenstehenden Toren betragen bei
Regelspur 4,00 m,
Schmalspur von 1,00 m 3,70 m,
von 0,75 m 3,50 m.
§ 9
Gleisabstand
(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muß, von Mitte zu Mitte Gleis ge-
messen, mindestens betragen bei
Regelspur 4,00 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m 3,60 m 4,00 m,
von 0,75 m 3,40 m 4,00 m.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen bei
Regelspur bis 3,50 m,
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m bis 3,10 m bis 3,80 m,
von 0,75 m bis 2,90 m bis 3,80 m
und höhere Forderungen stellen
bei
Regelspur bis 4,50 m,
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m bis 4,00 m bis 4,30 m,
von 0,75 m bis 3,80 m bis 4,30 m.
(3) In Bogen sind die Gleisabstände entsprechend dem Bogenhalbmesser zu
vergrößern.
§ 10
Kreuzungen von Bahnen
Höhengleiche Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen sind von
der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
§ 11
Leitungskreuzungen
Für Kreuzungen der Anschlussbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser,
Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.
§ 12
Oberbau und Brücken
(1) Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs-
und Meterlast mit Sicherheit tragen können. Für Ingenieurbauten (Brücken, Tun-
nel, größere Stützmauern usw.) sind statische Berechnungen vorzulegen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu un-
terziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen.
(3) Für jedes Brückenbauwerk sind Aufzeichnungen (Akten bzw. Brückenbücher)
vom Anschlussinhaber oder seinem Beauftragten zu führen. Sie sollen einen Satz
der genehmigten Bauzeichnungen, die statische Berechnung sowie Angaben ü-
ber die Bauausführung, Niederschriften über Abnahmen, Probebelastung und die
regelmäßigen Untersuchungen enthalten.
§ 13
Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
(1) Ob in besonderen Fällen Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtun-
gen anzulegen sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Diese bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen
die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung .
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht
als Bahnübergänge. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisen-
bahnbetriebsleiter.
§ 14
Fernmeldeanlagen
Ob und in welchem Umfange Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb erforderlich
sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 15
Signale
(1) Ob Signale erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt
auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung entspre-
chen.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht
sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne daß die Bewegun-
gen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem
Grenzzeichen muß mindestens betragen bei
Regelspur 3,50 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m 3,10 m 3,80 m,
von 0,75 m 2,90 m 3,80 m.
Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
§ 16
Beschaffenheit der Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass sie mit der größ-
ten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§ 17
Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Die Begrenzung der Fahrzeuge soll die Maße der Anlage D nicht überschrei-
ten.
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabge-
federten Teile der Lokomotiven dürfen bei Lokomotiven und Tendern bis auf
höchstens 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil
der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung hera-
breichen. Bei Lokomotiven, Tendern und Wagen dürfen sie bis auf höchstens 55
mm herabreichen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die
Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den End-
achsen bleiben.
§ 18
Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
(1) Bei Neubauten soll der feste Achsstand in der Regel, abgesehen von Drehge-
stellen, bei Regelspur nicht unter 2 500 mm, bei Schmalspur nicht unter 2 000 mm
betragen und bei Wagen und Wagendrehgestellen bei Regelspur 4 500 mm nicht
übersteigen. Bei Schmalspur sind, wenn bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr
als zwei Achsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind und ihr Achsstand
mehr als 2 000 mm beträgt, Maßnahmen zu treffen, die ein zwangloses Durchfah-
ren von Bogen des kleinsten Halbmessers gestatten.
(2) Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen nicht verschiebbar sein.
§ 19
Räder
Die Radsätze müssen der Anlage E entsprechen.
§ 20
Bremsen
(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, dass beim Drehen der Kur-
bel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
(2) Handbremsen neuzubauender Wagen, die für Bahnen mit elektrischer Oberlei-
tung bestimmt sind oder auf solche übergehen, müssen so angeordnet werden,
dass der Bremser gegen Gefährdung durch elektrischen Strom gesichert ist.
(3) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit einer Handbremse versehen sein,
auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt
eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(4) Mit durchgehender Bremse versehene Wagen sollen in genügender Anzahl
mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttä-
tig wirken.
(6)
a) Der Bremsklotzdruck für die Handbremse der Lokomotiven oder der Tender soll
40 v.H. des auf die gebremsten Achsen entfallenden Anteils des Dienstge-
wichtes (Leergewicht + Wasser im Kessel + volle Vorräte) nicht unterschrei-
ten, er muss mindestens 20 v.H. des Dienstgewichtes erreichen.
b) Der durch die Handbremse erreichbare Bremsklotzdruck soll bei Personen-
und Gepäckwagen mindestens 70 v.H. des Eigengewichtes und bei Güterwa-
gen mindestens 70 v.H. des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht)
betragen. Der Bremsklotzdruck darf aber 85 v.H. des auf die gebremsten Ach-
sen entfallenden Eigengewichts bei Personen- und Gepäckwagen oder des
auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes bei Güterwagen
nicht überschreiten.
c) Der durch die selbsttätige Bremse der nachstehenden Fahrzeuge erreichbare
Bremsklotzdruck soll betragen:
1. bei Lokomotiven ohne Tender oder bei Tenderlokomotiven 70 v.H.,
mindestens aber 50 v.H. des Dienstgewichtes,
2. bei Tendern mindestens 40 v.H. der Achslast der gebremsten Ach-
sen bei vollen Vorräten,
3. bei Personen- und Gepäckwagen 70 v.H. von der Gesamtachslast
der gebremsten Achsen des leeren Wagens,
4. bei Güterwagen
ohne Lastbremsung 70 v.H. vom Eigengewicht, mindestens aber 70
v.H. von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen,
mit Lastbremsung 70 v.H. vom Umstellgewicht, mindestens aber 70
v.H. von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen.
§ 21
Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen
(1) Lokomotiv-Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
a) Zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen, von denen jede für sich
auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge
zuführen kann.
b) An jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das
den Wasser- oder Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die
Speiseleitung muss auch von Hand geschlossen werden können.
c) Wenigstens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasser-
stand zuverlässig erkennen lassen. Eine dieser Einrichtungen muß ein Was-
serstandsglas sein.
d) An der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den niedrigs-
ten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberühr-
ten Punkt der Feuerbuchse liegen muß.
e) Zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelver-
schlusses oder ohne Verändern der Kontrollhülse gesteigert werden kann. Die
Sicherheitsventile müssen so ausgestaltet sein, daß sie vom strömenden
Dampf nicht fortgeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Ent-
lastung eintritt.
f) Einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels fortwährend an-
zeigt und auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Dampfüberdruck auf-
fällig und unverstellbar bezeichnet ist.
g) Einen Anschluss für den Prüfdruckmesser.
h) Ein stets sichtbares mit dem Kessel fest verbundenes Metallschild, auf dem
der Name des Herstellers, die Fabriknummer, das Baujahr des Kessels sowie
der jeweils festgesetzte höchste Dampfdruck angegeben sind.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen unter Absatz 1 a
bis e bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven
zulassen. Bei feuerlosen Lokomotiven muss jedoch mindestens ein Sicherheits-
ventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter (1) e entspricht und imstande
ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive bei normalem Betrieb
im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
(2) Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküber-
schreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrich-
tung besitzen. Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das
Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung
von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.
(4) Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.
(5) Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit
schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen:
a) Eigentumsbezeichnung,
b) Betriebsnummer,
c) Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel,
d) Art der durchgehenden Bremse,
e) Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen)
f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen),
g) Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).
(7) Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen
haben.
(8) Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als
20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen.
§ 22
Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf
den Gleisen der Anschlußbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und
Motorkrane
(1) Neue Triebfahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung durch die Aufsichtsbe-
hörde in Betrieb genommen werden. Als Triebfahrzeuge gelten auch Krane, die
auf Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahren. Für die Genehmigung ist
erforderlich:
a) die Bauartprüfung und Abnahme als Fahrzeug (Triebmaschine, Fahrgestell und
Kran),
b) bei Dampflokomotiven und Dampfkranen die Zulassung für den Dampfkessel.
Die Zulassung zu b ist auch erforderlich beim Auswechseln des Kessels.
(2) Triebfahrzeuge dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustim-
mung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten des
Führerstandes die Aufschrift
"Auf ... zugelassen"
tragen.
(3) Die Triebfahrzeuge müssen regelmäßig untersucht werden. Es gelten für
Dampflokomotiven und Dampfkrane die Bestimmungen in der Anlage F,
elektrische Lokomotiven die Bestimmungen in der Anlage G,
Motorlokomotiven die Bestimmungen in der Anlage H,
Motorkrane die Bestimmungen in der Anlage J,
Triebwagen ohne Dampfkessel die Bestimmungen des § 23 .
Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der Untersuchungsfristen ist
der Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich. Die Fristen für
die Untersuchung der Triebfahrzeuge rechnen vom Tage der Indienststellung bis
zur Außerbetriebstellung für die Untersuchung.
(4) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, dem die Untersu-
chungsbescheinigungen beizufügen sind. Bei Triebfahrzeugen mit Dampfkessel
ist das Kesselbuch ein Bestandteil des Betriebsbuchs.
§ 23
Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel,
Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
(1) Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen wor-
den sind. Außerdem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(2) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestim-
mungen der Anlage K.
(3) Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der Untersuchungsfris-
ten ist der Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.
(4) Wagen dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung be-
fahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten die Aufschrift
"Auf ... zugelassen"
tragen.
§ 24
Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen
(1) Zu den maschinellen Anlagen des Eisenbahnbetriebs gehören Drehscheiben,
Drehwinkel, Schiebebühnen, Waggonkipper, Rangierwinden (Spillanlagen),
Gleiswaagen und Gleisbremsen; Hebezeuge und Verladeanlagen dagegen nur,
wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Diese maschinellen Anlagen, auch altbrauchbare, dürfen nur in Betrieb ge-
nommen werden, wenn sie als betriebssicher abgenommen worden sind. Außer-
dem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(3) Neue Waggonkipper müssen hinsichtlich ihrer Bauart von der Aufsichtsbehör-
de zugelassen sein.
(4) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestim-
mungen der Anlage L.
(5) Bei allen Hebezeugen und Verladeanlagen sind die Bestimmungen des § 8
einzuhalten.
IV. Bahnbetrieb
§ 25
Bedienstete
(1) Auf Anschlussbahnen, die den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen
Triebfahrzeugen selbst führen, leitet und überwacht ein dazu befähigter Bediens-
teter (Eisenbahnbetriebsleiter) den gesamten Betriebsdienst. Er ist von der Auf-
sichtsbehörde zu bestätigen. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbe-
hörde Ausnahmen zulassen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist verantwortlich für:
a) die sichere Durchführung des Betriebs,
b) die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Be-
triebs beauftragten Bediensteten,
c) die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften,
d) die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der An-
schlussbahn und gegebenenfalls der Dienstanweisungen für die Bediensteten
sowie der allgemeinen Vorschriften für Dritte (§ 36).
(2) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind unterstellt:
a) Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten,
b) Weichen- und Schrankenwärter,
c) Rangierer,
d) Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer
von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlussbahn bewegen,
e) Fahrbegleiter (Bremser),
f) sonstige Bedienstete, die ihm durch besondere Anweisung unterstellt werden.
(3) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen
und die für den Dienst erforderliche Befähigung besitzen. Aufseher, Lokomotiv-
(Triebwagen-) führer und aufsichtsführende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21
Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-
(Triebwagen-)führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung au-
ßerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als
dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben.
(4) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten,
müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen.
Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, daß nur solche Be-
dienstete auf diese Bahn übergehen.
(5) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und
Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gege-
benenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten zugänglich zu machen.
Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bah-
nen den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.
(6) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Per-
sonalunterlagen zu führen.
(7) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Mo-
torwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterwei-
sen. Ist kein Eisenbahnbetriebsleiter vorhanden, so obliegt die Unterrichtung dem
Anschlussinhaber.
§ 26
Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
(1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten.
(2) Die Bahn muss ihre Anlagen mindestens einmal monatlich auf ihren ord-
nungsmäßigen Zustand untersuchen.
(3) Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden
muss, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind wäh-
rend des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen. Unbe-
fahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet wer-
den, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu be-
leuchten.
(5) Die Bahnübergänge sind zu bewachen, wenn die Aufsichtsbehörde es anord-
net.
(6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltzeichen aus-
gerüstet sein.
§ 27
Stillstehende Fahrzeuge
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen.
(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigene Kraft
bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes
oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen
auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlussstellung
verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die
Handbremse angezogen sind.
§ 28
Fahrgeschwindigkeit
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h, in Neigungen über 1 :
100 (10 0/00) 15 km/h.
§ 29
Zulässige Achsenzahl
In einer Fahrt sollen auf regelspurigen Bahnen im allgemeinen nicht mehr als 120,
auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spur nicht mehr als 80 und von 0,75 m Spur
nicht mehr als 60 Wagenachsen gefahren werden.
§ 30
Bremsbesetzung
(1) In einer Anschlussfahrt dürfen von einer Dampflokomotive mit Feuerung ge-
fahren werden
a) bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h
1 2 3 4
ohne bediente Wagenbremse
wenn bei stärkeren Grup-
pen
müssen eine
Handbremse oder
zwei durchgehen-
de
Bremsen bedient
werden für je weite-
re
angefangene
bei einer
Neigung
bis
die Lokomotive nur der
Tender
gebremst wird
Achsen Achsen Achsen
1: 400 (2,5 0/00) 40 20 40
1: 200 (5 0/00) 30 15 30
1: 125 (8 0/00) 25 12 25
1: 100 (10 0/00) 20 10 20
1: 75 (13 0/00) 14 7 14
1: 50 (20 0/00) 10 5 10
1: 40 (25 0/00) 7 3 6
In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedie-
nenden Bremsen.
b) bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h
1:1000 (1 0/00) 40 20 40
1: 400 (2,5 0/00) 30 15 30
1: 200 (5 0/00) 22 11 22
1: 125 (8 0/00) 14 7 14
1: 100 (10 0/00) 10 5 10
In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig (§ 28).
(2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die
Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in
Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen von Fall zu Fall von der Auf-
sichtsbehörde festgesetzt.
(3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Ach-
se, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach § 29 .
(4) Wird beim Bewegen von Wagengruppen, die nach (1) Spalte 4 eine Bremsbe-
dienung erfordern, die durchgehende Bremse benutzt, muß vor Beginn der Fahrt
eine Bremsprobe gemacht werden. Die Probe ist zu wiederholen, so oft die
Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen
wurden.
(5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekannt-
zugeben, wieviel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der
Anschlußbahn gebremst werden müssen.
§ 31
Rangierdienst
(1) Wer ein Fahrzeug bewegt, ist für die sichere Durchführung der Bewegung ver-
antwortlich. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen
zu sichern, sofern der Eisenbahnbetriebsleiter es nicht anders geregelt hat.
(2) Die Wagen sind richtig zu kuppeln. Unbenutzte Luftschläuche sind in die Leer-
kupplungen zu hängen.
(3) Rangierbewegungen hat nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg
und beauftragt den Lokomotivführer zur Ausführung der Rangierbewegungen
mündlich oder durch Signale (siehe Anlage M). Er sorgt für die Befolgung der
Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Rangierpersonals. Dazu hat er
sich so aufzustellen, daß er das Rangiergeschäft möglichst gut übersehen und
sich mit dem Lokomotivpersonal leicht verständigen kann.
(4) Die zu bedienenden Bremsen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Hindernisse beseitigt, an den
Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst
sein. Es ist darauf zu achten, dass die Ladung im Wagen gleichmäßig verteilt ist.
(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit explosionsge-
fährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.
(7) Über das Abstoßen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle
liegen, sowie über das Ablaufen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter besondere Be-
stimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderli-
che Bremsbesetzung fest.
(8) Wenn die Bewegung einer geschobenen Wagengruppe nicht vollständig über-
sehen werden kann, muß sich vor oder auf dem vordersten Wagen ein Bedienste-
ter befinden - bei Dunkelheit mit weiß leuchtender Laterne -, der die Fahrt sichert.
Das gilt stets beim Befahren ungesicherter Wegübergänge.
(9) Rangierabteilungen mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch
die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine
Gefahr besteht, daß die Wagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusam-
mengedrückt werden.
(10) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, dass sie von
den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch
die Verschlussüberwürfe festgestellt und etwa Mitfahrende gewarnt sein.
§ 32
Signale
(1) Die Spitze der Fahrten muss bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(2) Vor Wegübergängen, die mit Signalen für das Läuten versehen sind, ist von
der gekennzeichneten Stelle an so lange zu läuten, bis das erste Fahrzeug den
Wegübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit
es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wo die Örtlichkeit
oder andere Umstände es erfordern (Nebel, Schneegestöber, Annäherung von
Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleise arbeiten oder dgl.). Hat
das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind Achtungssignale zu geben. Bei
geschobenen Fahrten gilt außerdem die Bestimmung des § 31 Abs. 8 .
(3) Die Signale sind nach Anlage M zu geben.
§ 33
Fahrpersonal
(1) Zum Fahrpersonal gehören der Lokomotivführer, der Heizer (Beimann) und die
Fahrtbegleiter. Der Führer eines Triebwagens gilt im Sinne des Fahrdienstes als
Lokomotivführer.
(2) Jede Lokomotive mit Feuerung muß während der Fahrt mit einem Führer und
einem Heizer besetzt sein. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehör-
de einmännige Besetzung zulassen. Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der
Regel die einmännige Besetzung.
§ 34
Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Auf den Lokomotiven und in dem besetzten Führerstand der Triebwagen darf au-
ßer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Eisenbahnbe-
triebsleiters niemand mitfahren.
§ 35
Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
(1) Alle Unfälle, bei denen
a) entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
b) der Verdacht vorliegt, dass sie vorsätzlich herbeigeführt sind, sind der Auf-
sichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und der Ortspolizeibehörde zu melden.
Sie sind bei Grubenanschlussbahnen der Bergbehörde und, wenn durch den
Unfall ein Mensch getötet wurde, auch der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.
(2) Im Anschluss entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind, bevor
sie der anschließenden Bahn zurückgegeben werden, dieser zu melden.
V. Bestimmungen für Dritte
§ 36
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält oder wer, ohne zum Eisenbahn-
personal zu gehören, auf Fahrzeugen einer Anschlussbahn fährt, hat die von der
Aufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung inner-
halb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr erlassenen allgemeinen Vorschriften
zu beachten.
(2) Diesen Vorschriften unterliegen auch Werksangehörige, die keinen Eisen-
bahndienst verrichten.
§ 37
Betreten der Bahnanlagen
(1) Anlagen der Anschlussbahn außerhalb der zugelassenen Wege dürfen ohne
Erlaubnis nur von Personen betreten werden, die staatliche Hoheitsrechte aus-
üben und in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes handeln. Sie haben sich durch
eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen. Die Erlaubnis zum Betreten der
Bahnanlagen erteilt der Eisenbahnbetriebsleiter; wo keiner vorhanden ist, be-
stimmt die Aufsichtsbehörde, wer die Erlaubnis erteilt.
(2) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten sollen es vermeiden, sich
innerhalb der Gleise aufzuhalten.
(3) Die Regelung des § 8 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung gilt auch dann,
wenn die Anschlussbahn in der Fahrbahn einer nichtöffentlichen Straße liegt. Der
Eisenbahnbetriebsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.
§ 38
Verhalten an Bahnübergängen
(1) Für das Verhalten an Bahnübergängen gelten die Bestimmungen der Straßen-
verkehrsordnung.
(2) Die Bahn darf nur an den dazu bestimmten Stellen (Bahnübergängen) über-
quert werden. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter
den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.
(3) Pflüge, Eggen und andere Geräte sowie Baumstämme und andere schwere
Gegenstände, die die Bahnanlagen beschädigen können, dürfen nur mit besonde-
rer Vorsicht über die Bahn geschafft werden.
(4) Es ist verboten, die Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu
öffnen.
§ 39
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge
zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen
oder sonstige Fahrthindernisse zu schaffen, Weichen umzustellen, Schienenfahr-
zeuge unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von
Unfällen dienenden Einrichtungen unbefugt zu betätigen oder andere betriebsstö-
rende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
§ 40
Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn
(1) Die Fahrgäste dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu
bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen. Nach dem Abfahrtszeichen
darf niemand mehr ein- oder aussteigen.
(2) Solange ein Fahrzeug sich bewegt, ist das Öffnen seiner Türen, das Ein- und
Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Trittbretter
und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht von dem Fahrpersonal ausdrück-
lich gestattet ist, verboten.
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein
Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
(4) Die Mitnahme von Gegenständen, die aus dem Wagen hinausragen, ist unter-
sagt.
(5) Die Unterhaltung mit dem Führer (Fahrer) während der Fahrt ist verboten.
§ 41*
Inkrafttreten der Landesverordnung
Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Satz 2:
Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
* § 41 Satz 1: Verkündet am 13. 8. 1957
Anlage B (zu § 11)
A. Druckwasserleitungen
(1) Druckwasserleitungen im Bereich der Eisenbahnbrücken und Gleisanlagen
sind so zu verlegen, daß bei einem Leitungsbruch der Eisenbahnbetrieb nicht ge-
fährdet wird.
(2) Im Bereich der Widerlager und Stützen der Brücken müssen Leitungen
mit einem Durchmesser von 80 mm und einem Betriebsdruck von 5 kg/cm² und
mehr, mit einem Druckmesser von 80 mm bis 100 mm und einem Betriebsdruck
von 2 kg/cm² und mehr,
mit einem Druckmesser über 100 mm und einem Betriebsdruck über 1 kg/cm²
entweder als nahtlose Stahlrohre nach DIN 2700 oder in einem Schutzrohr verlegt
werden, das einwandfrei entwässert.
(3) Rohrleitungen auf Eisenbahnbrücken sind so zu verlegen, daß die Rohre sich
in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.
B. Gas- und Druckluftleitungen
(1) Gas- und Druckluftleitungen sollen die Gleise möglichst rechtwinklig kreuzen.
(2) Die Erddeckung über dem Rohrscheitel soll mindestens 1,0 m betragen.
(3) Dehnungsmuffen und sonstige betriebsmäßig zu überwachende Teile der Lei-
tung müssen so weit von den Gleisen liegen, daß der Bahnbetrieb nicht gefährdet
werden kann.
(4) Bei Kreuzungen von Gleisen sind folgende Verlegungsarten anzuwenden:
a) Rohrleitungen mit geschweißten Verbindungen nach DIN 2470,
b) Verlegung mit Schutzrohr,
c) Verlegung mit Betonummantelung.
(5) Auf Eisenbahnbrücken sind die Leitungen im Gleisbereich so zu führen, dass
Bahnbedienstete bei der Ausübung ihres Dienstes nicht gefährdet werden. Die
Rohre sind so zu befestigen, dass sie sich in ihrer Längsrichtung ungehindert be-
wegen können.
(6) Leitungen von mehr als 2 000 mm Ø und mehr als 1 kg/cm² Betriebsüberdruck
sind nach DIN 2470 auszuführen.
(7) Die Lage der nicht sichtbaren Leitungen und ihrer Sondereinrichtungen
(Schieber, Dehnungsmuffen usw.) ist kenntlich zu machen, wenn die Leitungen
durch ihren Druck oder Inhalt bei Störungen Bahnanlagen oder Bahnbedienstete
gefährden können.
(8) Bei Leitungen von untergeordneter Bedeutung kann von den Bestimmungen
unter Punkt 3) und 4) ganz oder teilweise abgesehen werden.
C. Starkstromleitungen
(1) Kreuzungen von Gleisen der Anschlussbahn mit Starkstromleitungen sind
nach VDE 0210/251 (Vorschriften für den Bau von Starkstromleitungen) Abschnitt
IV, § 35, auszuführen.
(2) Die Lage von Hochspannungskabeln unter und neben den Gleisen ist durch
Kabelsteine kenntlich zu machen.
Anlage F (zu § 22 Abs. 3)
Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomoti-
ven und der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden
Dampfkrane
(1) Die Kesseluntersuchungen müssen von einem von der Aufsichtsbehörde zu-
gelassenen Kesselprüfer vorgenommen werden.
(2) Die Fristen für die Untersuchungen betragen
von Hauptuntersuchung bis Hauptuntersuchung 5 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung 3 Jahre.
Wird bei der Zwischenuntersuchung ein Wasserdruckversuch vorgenommen, so
kann die Regelfrist für die nächste Hauptuntersuchung von 5 auf 6 Jahre verlän-
gert werden. Die Zeit von der Zwischenuntersuchung bis zur Hauptuntersuchung
darf nicht mehr als 3 Jahre betragen, falls keine Fristverlängerungen nach (3) an-
gerechnet werden. Bei neuen Dampfkesseln kann die erste Hauptuntersuchung
bis auf 8 Jahre hinausgeschoben werden, wenn vorher zwei Zwischenuntersu-
chungen stattgefunden haben, von denen die erste spätestens nach 3 Jahren
vorzunehmen ist. Die zweite muss 5 Jahre nach der Inbetriebnahme mit Wasser-
druckversuch ausgeführt werden. Wurde bereits die erste Zwischenuntersuchung
mit einem Wasserdruckversuch verbunden, so kann die Frist für die zweite Zwi-
schenuntersuchung, bei der gleichfalls ein Wasserdruckversuch auszuführen ist,
bis auf 6 Jahre verlängert werden.
(3)
a) Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicher-
heit des Fahrzeugs es zulässt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten ver-
längert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens
ein Jahr betragen. Die Zeiten, während derer das Fahrzeug anlässlich einer
Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf
die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b) Die Untersuchungsfrist darf bei allen Fahrzeugen, die zwischen den Untersu-
chungen gemäß (2) eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein
weiteres Jahr verlängert werden, sofern sie sich noch in einem guten Erhaltungs-
zustand befinden.
c) Darüber hinaus darf die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben
werden, wenn sich das Fahrzeug noch in einem guten Erhaltungszustand befindet
und eine eingehende Untersuchung des Kessels durch den Kesselprüfer ergibt,
daß eine weitere Verlängerung der Untersuchungsfrist ohne Beeinträchtigung der
Betriebssicherheit möglich ist.
(4) Bei Erreichen einer der genannten Fristen muss das Fahrzeug außer Betrieb
gesetzt werden.
(5) a) Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der
Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn
und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist durch Abheben des Kes-
sels zur Untersuchung freizulegen. Die Kesselbekleidung ist abzunehmen und der
Kessel, nach dem Entfernen der Heiz- und Rauchrohre, auch im Innern zu unter-
suchen.
b) Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle
und Triebwerke mit allen Nebenteilen sowie der Dampfkessel nach a, wobei je-
doch im allgemeinen ein Freilegen des Rahmens sowie der Ausbau der Heiz- und
Rauchrohre und das Entfernen der Kesselbekleidung entfallen können.
(6)
a) Die Dampfkessel müssen durch Wasserdruck geprüft werden
1. bei der Abnahmeprüfung,
2. bei den wiederkehrend en Hauptuntersuchungen,
3. bei einer fristverl ängernden Zwischenuntersuchung,
4. nach jeder umfangr eichen Ausbesserung,
5. vor einer Wiederinbetriebnahme, w enn der Kessel länger als 2 Jahre
außer Betrieb gesetzt war.
b) Bei den Wasserdruckversuchen muss die Kesselbekleidung entfernt sein. Bei
einem zulässigen Dampfdruck von p kg/cm² muss ein Versuchsdruck von 1,3 p
kg/cm², mindestens aber (p+1) kg/cm² angewendet werden. Alle Drücke sind als
Überdrücke zu messen. Der Versuchsdruck ist mit einem Prüfdruckmesser zu
messen, der von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit zu untersuchen ist.
c) Kessel, die beim Wasserdruckversuch ihre Form bleibend verändern, dürfen in
diesem Zustand nicht in Betrieb genommen werden.
d) Bevor die geprüften Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die
Kesseldruckmesser und Ventilbelastungen geprüft werden.
e) Der bei der Untersuchung festgesetzte höchste Dampfdruck muss auf dem
Fabrikschild (vgl. § 21 Abs. 1 Buchst. h) leicht sichtbar verzeichnet werden.
(7) Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und
einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Be-
hälter von p kg/cm² muss ein Versuchsdruck von (p+5) kg/cm² angewendet wer-
den.
(8) Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung des Fahrzeuges ist eine Haupt-
bremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen
auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(9) Die Probebelastung des Dampfkranes ist nach Anlage L Abs. 3 auszuführen.
(10) Dem Betriebsbuch, das auch ein Bremsschema für das Fahrzeug enthalten
soll, sind die vom Kesselprüfer ausgestellten Untersuchungsbescheinigungen bei-
zufügen. Die ausgeführten Ausbesserungsarbeiten sind zu vermerken und vom
Anschlussinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.
Anlage G (zu § 22 Abs. 3)
Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen
Lokomotiven
(1) Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten
oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2) Die Fristen für die Untersuchungen betragen
von Hauptuntersuchung bis Zwischenun-
tersuchung
3 Jahre,
von Zwischenuntersuchung bis Hauptun-
tersuchung
3 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Hauptunter-
suchung
6 Jahre.
Bei neuen elektrischen Lokomotiven kann an Stelle der ersten Hauptuntersu-
chung eine Zwischenuntersuchung treten. Die erste Hauptuntersuchung muss
alsdann spätestens 3 Jahre nach dieser Zwischenuntersuchung vorgenommen
werden.
(3)
a) Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicher-
heit der Lokomotive es zulässt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten ver-
längert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens
ein Jahr betragen. Die Zeiten, während derer die Lokomotive anlässlich einer
Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf
die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b) Die Untersuchungsfrist darf bei allen Lokomotiven, die zwischen den Untersu-
chungen gemäß Absatz 2 eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen,
um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die Lokomotive sich noch in ei-
nem guten Erhaltungszustand befindet.
c) Darüber hinaus kann die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgescho-
ben werden, wenn die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand
befindet und eine eingehende Untersuchung ergibt, dass eine weitere Verlänge-
rung ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.
(4) Bei Erreichen einer der genannten Fristen muss die Lokomotive außer Betrieb
gesetzt werden.
(5)
a) Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Un-
tersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und
Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist zur genauen Untersuchung,
soweit nötig, freizulegen. Bei der Untersuchung der elektrischen Teile sind die
VDE-Vorschriften zu beachten.
b) Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle
und Triebwerke mit allen Nebenteilen nach a, wobei jedoch ein Freilegen des
Rahmens entfallen kann. Der Ausbau von elektrischen Teilen kann unterbleiben,
sofern ihre Untersuchung im eingebauten Zustand möglich ist und der Befund
keinen Ausbau notwendig macht.
(6) Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und
einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Be-
hälter von p kg/cm² muss ein Versuchsdruck von (p+5) kg/cm² angewendet wer-
den.
(7) Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung ist eine Hauptbremsuntersuchung
zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssi-
cherheit zu prüfen.
(8) Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch ein Bremsschema für die Lokomotive
enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesserungsarbeiten
zu vermerken und von dem Anschlussinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu
bescheinigen.
Anlage H (zu § 22 Abs. 3)
Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven
(1) Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten
oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2) Die Fristen für die Untersuchungen betragen
von Hauptuntersuchung bis Zwischenun-
tersuchung
3 Jahre,
von Zwischenuntersuchung bis Hauptun-
tersuchung
3 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Hauptunter-
suchung
6 Jahre.
Bei neuen Motorlokomotiven kann an Stelle der ersten Hauptuntersuchung eine
Zwischenuntersuchung treten. Die erste Hauptuntersuchung muss alsdann spä-
testens 3 Jahre nach dieser Zwischenuntersuchung vorgenommen werden.
(3)
a) Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicher-
heit der Lokomotive es zulässt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten ver-
längert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens
ein Jahr betragen. Die Zeiten, während derer die Lokomotive anlässlich einer
Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf
die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b) Die Untersuchungsfrist darf bei allen Lokomotiven, die zwischen den Untersu-
chungen gemäß Absatz 2 eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen,
um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die Lokomotive sich noch in ei-
nem guten Erhaltungszustand befindet.
c) Darüber hinaus kann die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgescho-
ben werden, wenn die Lokomotive sich noch in einem guten Unterhaltungszu-
stand befindet und eine eingehende Untersuchung ergibt, daß eine weitere Ver-
längerung ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.
(4) Bei Erreichen einer der genannten Fristen muß die Lokomotive außer Betrieb
gesetzt werden.
(5)
a) Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Un-
tersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und
Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist zur genauen Untersuchung,
soweit nötig, freizulegen.
b) Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle
und Triebwerke mit allen Nebenteilen nach a, wobei jedoch ein Freilegen des
Rahmens entfallen kann.
(6) Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und
einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Be-
hälter von p kg/cm² muß ein Versuchsdruck von (p+5) kg/cm² angewendet wer-
den.
(7) Anlassflaschen sind nach den Unfallverhütungsvorschriften zu behandeln.
(8) Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung ist eine Hauptbremsuntersuchung
zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssi-
cherheit zu prüfen.
(9) Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch ein Bremsschema für die Lokomotive
enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesserungsarbeiten
zu vermerken und von dem Anschlussinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu
bescheinigen.
Anlage J (zu § 22 Abs. 3)
Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen
der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane
(1) Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten
oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2) Die Krane sind spätestens nach Ablauf eines Jahres als Fahrzeug und als He-
bezeug in allen Teilen zu untersuchen. Dabei ist auf Teile, die einem besonderen
Verschleiß unterliegen, besonders zu achten.
(3) Bei jeder Untersuchung ist festzustellen, ob der Kran den Unfallverhütungs-
vorschriften entspricht.
(4) Die Probebelastung des Kranes ist nach Anlage L Abs. 3 auszuführen.
(5) Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch die Kranzeichnung und eine Be-
schreibung enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesse-
rungsarbeiten zu vermerken und von dem Anschlussinhaber oder dem von ihm
Beauftragten zu bescheinigen.
Anlage K (zu § 23 Abs. 2)
Bestimmungen über die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen
der Wagen
(1) Die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fach-
kundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2) Die Wagen müssen spätestens nach 3 Jahren in allen Teilen untersucht wer-
den. Diese Frist darf um 1 Jahr verlängert werden, wenn der Zustand des Fahr-
zeuges dies zulässt.
(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 müssen die Achslager, Federn und Ach-
sen herausgenommen werden; die Bremseinrichtung ist in allen Teilen auf ihre
Betriebssicherheit zu prüfen.
(4) Die Frist für die Untersuchung der Wagen rechnet vom Tage der Übergabe an
den Betrieb nach Abnahme oder beendeter Untersuchung bis zur Außerbetrieb-
stellung für die Untersuchung.
(5) Über die Abnahme und die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Anlage L
(zu § 24 Abs. 4)
Bestimmungen über die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen
der
maschinellen Anlagen
(1) Die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fach-
kundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
Waggonkipper werden von der Aufsichtsbehörde abgenommen (§ 24 Abs. 3).
(2) Die Fristen für die Untersuchungen, bei denen auf Teile, die einem starken
Verschleiß unterliegen, besonders zu achten ist, betragen:
a)
für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,
b)
für Waggonkipper, Hebezeuge und Seilwinden mit Maschinenantrieb, häu-
fig benutzte Hebezeuge und Kranwagen mit Handantrieb sowie Winden
und Flaschenzüge 1 Jahr,
c)
für wenig benutzte Hebezeuge mit Handantrieb, ausschließlich Winden und
Flaschenzüge, 3 Jahre.
Die Gleiswaagen, die amtlichen Verwiegungen dienen, müssen bei der Abnahme
und in jedem 3. Jahr geeicht werden.
(3) Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar
a) bei der Abnahme mit dem 1,25fachen der angeschriebenen Höchstlast,
b) bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Ände-
rung mit der angeschriebenen Höchstlast. Sind einzelne Teile abgenutzt oder ge-
nügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Trag-
fähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25fachen Be-
trag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit
ist anzuschreiben.
(4) Bei jeder Untersuchung ist festzustellen, ob die Anlagen den Unfallverhü-
tungsvorschriften entsprechen.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
Anlage M
A. Wegfahren
a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
ein langer Ton
___
b) Mit dem Arm:
bei Tag
senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten;
bei Dunkelheit
senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung
vom Signalgeber wegfahren.
B. Herkommen
a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei mäßig lange Töne
___ ___
b) Mit dem Arm:
bei Tag,
langsame waagerechte Bewegung des Armes hin und her.
bei Dunkelheit;
langsame waagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung
auf den Signalgeber zufahren.
Zu beiden Signalen:
Bilden die Standorte des Signalgebers und des Signalempfängers eine zur Ran-
gierfahrrichtung senkrechte oder nahezu senkrechte Linie, so ist der Auftrag
mündlich zu geben.
C. Aufdrücken
a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei kurze Töne schnell hintereinander
b) Mit den Armen:
bei Tag
beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände
wiederholt einander nähern;
bei Dunkelheit
wie am Tag, in der einen Hand eine weiß leuchtende Laterne.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive soll Fahrzeuge aufdrücken (zum Loshän-
gen, Ankuppeln usw.).
D. Abstoßen
a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei lange Töne und ein kurzer Ton ___ ___
b) Mit dem Arm:
bei Tag
zweimal eine waagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und
eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten;
bei Dunkelheit
zweimal eine waagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen
und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
E. Halt
a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
drei kurze Töne schnell!X! hintereinander
b) Mit dem Arm:
bei Tag: kreisförmige Bewegung des Armes;
bei Dunkelheit: kreisförmige Bewegung der Handlaterne.
F. Mäßigung der Geschwindigkeit
Wird während des Schiebens von Fahrzeugen der Arm oder die Laterne hoch-
gehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gege-
ben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit.