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Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14.11.1956
§ 1 der Landesverordnung ist der Einstieg in den Anwendungsbereich; § 2 behandelt Ausnahmen.
Der Text ist im Landesrechtsportal als aktuelle Gesamtausgabe nachgewiesen. Die Fahrzeugregelungen werden durch Untersuchungsanlagen ergänzt. Technische Zeichnungen sollten im Original geöffnet werden, weil eine reine Textkopie Maße und grafische Zuordnungen nicht vollständig transportiert.
Fassungsstand
Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1971; Landesportal: Textnachweis ab 01.01.2003.
Portaltext gesichert. Gesondert verlinkte Anlagen-PDFs und grafische Darstellungen sind noch nicht vollständig offline enthalten.
Paragrafenwegweiser
§ 1Geltungsbereich
Betriebsform und Sonderbestimmungen einordnen.
§§ 22–23Fahrzeuge
Triebfahrzeuge und Wagen getrennt betrachten; zugehörige Anlagen hinzunehmen.
§ 25Personal
Aufgaben, Eignung und betriebliche Zuständigkeiten zuordnen.
§ 26Infrastruktur
Anforderungen an Erhaltung und Überwachung im Original lesen.
Gesicherte Dateien
Originalantworten, Browser-Textübertragungen und daraus abgeleitete Lesekopien. Kleine HTML-Dateien von juris-Portalen enthalten teilweise nur die technische Portalhülle, keinen Normtext.
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