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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen im Saarland vom 25.09.1985
§ 1 der EBOA bestimmt den Anwendungsbereich; §§ 2–3 behandeln Verantwortung und Aufsicht.
Die saarländische EBOA ordnet Infrastrukturuntersuchungen in § 12 und Fahrzeuguntersuchungen in § 20 ein. Der Portaltext nennt Anlagen 1 bis 25, stellt sie jedoch ausdrücklich nicht dar. Bei technischen Detailfragen ist diese Lücke entscheidend.
Fassungsstand
Zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1534 vom 08.10.2003 (Amtsbl. S. 2910).
Ursprüngliche EBOA-Verkündung1985 einschließlich technischer Anlagen im Ergänzungspaket gesichert. Historischer Stand: Abgleich mit späteren Änderungen, insbesondere2003, und vollständige aktuelle Konsolidierung der Anlagen bleiben offen.
Paragrafenwegweiser
§§ 1–3Geltung und Verantwortung
Geltungsbereich, Eisenbahnbetriebsleiter und Aufsicht zusammen lesen.
§ 12Bahnanlagen
Instandhaltung und Untersuchung den konkreten Anlagen zuordnen.
§ 20Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung mit den technischen Nachweisen verknüpfen.
§ 24Betriebsanweisung
Örtliche Anweisungen und Bekanntgabe mit der Organisation abgleichen.
Gesicherte Dateien
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