anschlussbahn.info · Evidenzpaket / Stand 22.10.2026
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Saarland

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen im Saarland vom 25.09.1985

§ 1 der EBOA bestimmt den Anwendungsbereich; §§ 2–3 behandeln Verantwortung und Aufsicht.

Die saarländische EBOA ordnet Infrastrukturuntersuchungen in § 12 und Fahrzeuguntersuchungen in § 20 ein. Der Portaltext nennt Anlagen 1 bis 25, stellt sie jedoch ausdrücklich nicht dar. Bei technischen Detailfragen ist diese Lücke entscheidend.

Fassungsstand

Zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1534 vom 08.10.2003 (Amtsbl. S. 2910).

Ursprüngliche EBOA-Verkündung1985 einschließlich technischer Anlagen im Ergänzungspaket gesichert. Historischer Stand: Abgleich mit späteren Änderungen, insbesondere2003, und vollständige aktuelle Konsolidierung der Anlagen bleiben offen.

Paragrafenwegweiser

§§ 1–3

Geltung und Verantwortung

Geltungsbereich, Eisenbahnbetriebsleiter und Aufsicht zusammen lesen.

§ 12

Bahnanlagen

Instandhaltung und Untersuchung den konkreten Anlagen zuordnen.

§ 20

Fahrzeuge

Abnahme und Untersuchung mit den technischen Nachweisen verknüpfen.

§ 24

Betriebsanweisung

Örtliche Anweisungen und Bekanntgabe mit der Organisation abgleichen.

Primärquellen

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