Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im
Freistaat Sachsen
Vom 12. März 1998
Der Sächsische Landtag hat am 12. Februar 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen 
(Landeseisenbahngesetz – 
LEisenbG
 )
Artikel 2 
Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen 
(Landesseilbahngesetz – 
LSeilbG
 )
Artikel 3 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
von Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1
. 
die Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht – Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) vom
22. Januar 1976 (GBl. I Nr. 3 S. 33),
2
. 
die Arbeitsschutzanordnung 352/1 – Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden
– vom 6. Januar 1965 (GBl. II Nr. 15 S. 108).
Die Anordnung über den Bau und den Betrieb von Anschlußbahnen – Bau- und Betriebsordnung für
Anschlußbahnen (BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1080) und die Bau- und
Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (MBl. SB Sonderdruck Nr. 1)
gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen und solange und soweit sie nicht durch
Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. März 1998
Der Landtagspräsident 
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident 
In Vertretung 
Dr. Hans Geisler 
Der Staatsminister 
für Soziales, Gesundheit und Familie
Der Staatsminister 
für Wirtschaft und Arbeit 
Dr. Kajo Schommer
 
 Gesetz Rechtsverhältnisse Eisenbahnen und Seilbahnen
http://www.revosax.sachsen.de
Fassung vom 01.04.1998
Seite 1 von 1