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Sachsen

Landeseisenbahngesetz und Fortgeltung der BOA vom 13.05.1982

Das LEisenbG regelt nichtbundeseigene Eisenbahnen; §§ 10–15 betreffen nicht öffentliche Eisenbahnen.

Art. 3 lässt die BOA fortgelten, soweit sie dem Gesetz nicht widerspricht und solange beziehungsweise soweit sie nicht durch eine Verordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben wird. Ein Landesgesetz und die Fortgeltungsregel bilden deshalb gemeinsam den Einstieg.

Fassungsstand

LEisenbG vom 12.03.1998, letzte ausgewiesene Änderung 19.05.2010; Fortgeltungsregel in Art. 3 des Gesetzes vom 12.03.1998.

LEisenbG und amtlicher Fortgeltungsbeleg gesichert. Ein gesonderter konsolidierter sächsischer BOA-Volltext mit sämtlichen Anweisungen ist noch nicht archiviert.

Paragrafenwegweiser

§ 1 LEisenbG

Geltungsbereich

Eisenbahnart und Ausschlüsse einordnen.

§§ 10–15 LEisenbG

Nicht öffentliche Eisenbahnen

Die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen lesen.

§§ 16–17 LEisenbG

Aufsicht und Verordnungen

Aufsichtsbefugnisse und Ermächtigung nachvollziehen.

Art. 3 Gesetz vom 12.03.1998

Fortgeltung

Bedingungen der Fortgeltung der BOA dokumentieren.

Primärquellen

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