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BOA vom 13.05.1982 im Kontext des Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes
Die Anlage des ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes DDR-Recht nennt die BOA unter Eisenbahnrecht.
§ 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes nimmt die in der Anlage aufgeführten Vorschriften von der dort geregelten Aufhebung aus; zugleich erklärt die Aufnahme keine ungültige Vorschrift für gültig. Die Anlage veröffentlicht bei der BOA nur den Titel. Der gesicherte Fortgeltungsbeleg ist daher kein vollständiger BOA-Normtext.
Fassungsstand
BOA: GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080; RBerG TH 1 vom 25.09.1996 (GVBl. S. 150).
Fortgeltungsgesetz und ergänzender amtlicher Gebührenbeleg gesichert. BOA-Normkörper, Anweisungen und vollständige Änderungskette für Thüringen sind noch zu ergänzen.
Paragrafenwegweiser
Anlage II Kap. XI A III Nr. 2 EinigungsvertragAusgangspunkt
Fortgeltung und Länderzuständigkeit für Änderungen nachvollziehen.
§ 1 RBerG TH 1Rechtsbereinigung
Aufhebungsregel und Begrenzung ihrer Wirkung lesen.
Anlage, EisenbahnrechtBOA-Nachweis
Titel und Fundstelle der aufgeführten BOA zuordnen.
§ 4 RBerG TH 1Änderungsbefugnis
Fortbestehende Befugnisse zur Änderung oder Aufhebung beachten.
Gesicherte Dateien
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