anschlussbahn.info · Evidenzpaket / Stand 22.10.2026
← Alle Länder

Thüringen

BOA vom 13.05.1982 im Kontext des Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes

Die Anlage des ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes DDR-Recht nennt die BOA unter Eisenbahnrecht.

§ 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes nimmt die in der Anlage aufgeführten Vorschriften von der dort geregelten Aufhebung aus; zugleich erklärt die Aufnahme keine ungültige Vorschrift für gültig. Die Anlage veröffentlicht bei der BOA nur den Titel. Der gesicherte Fortgeltungsbeleg ist daher kein vollständiger BOA-Normtext.

Fassungsstand

BOA: GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080; RBerG TH 1 vom 25.09.1996 (GVBl. S. 150).

Fortgeltungsgesetz und ergänzender amtlicher Gebührenbeleg gesichert. BOA-Normkörper, Anweisungen und vollständige Änderungskette für Thüringen sind noch zu ergänzen.

Paragrafenwegweiser

Anlage II Kap. XI A III Nr. 2 Einigungsvertrag

Ausgangspunkt

Fortgeltung und Länderzuständigkeit für Änderungen nachvollziehen.

§ 1 RBerG TH 1

Rechtsbereinigung

Aufhebungsregel und Begrenzung ihrer Wirkung lesen.

Anlage, Eisenbahnrecht

BOA-Nachweis

Titel und Fundstelle der aufgeführten BOA zuordnen.

§ 4 RBerG TH 1

Änderungsbefugnis

Fortbestehende Befugnisse zur Änderung oder Aufhebung beachten.

Primärquellen

Lesetext öffnen →

Gesicherte Dateien

Originalantworten, Browser-Textübertragungen und daraus abgeleitete Lesekopien. Kleine HTML-Dateien von juris-Portalen enthalten teilweise nur die technische Portalhülle, keinen Normtext.