Merkblatt für nicht-bundeseigene (NE) Eisenbahnen (EVU und EIU) in Hessen Stand: November 2017 Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen gilt in Hessen seit dem 01.10.2006 das Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) vom 25. September 20 06 (GVBl. I S. 491, 498), zuletzt geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622). Es ist anzuwenden auf Eisenbahnen, die  ihren Sitz in Hessen haben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind  in Hessen Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich der in Hessen betriebenen Infrastruktur oder  in Hessen nicht bundeseigene Eisenbahninfrastruktur benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur und auf Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz in Hessen , die selbständig oder nichtselbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. 1. Öffentliche Eisenbahnen Genehmigungspflicht: Für öffentliche Eisenbahnen gilt d ie Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 3 Abs. 1 AEG vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082). Danach ist in folg. Fällen eine Genehmigung zu beantragen: 1. für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen 2. für das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur und 3. für das Halten von Eisenbahnfahrzeugen, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen Die Genehmigungsvoraussetzu ngen sind geregelt in den §§ 6 bis 6e des AEG . Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist vor der Genehmigungserteilung zu erbringen. 1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach § 3 Abs. 1 AEG grds. öffentliche Eisenbahnen. Eine Ausnahme hiervon sind Eisenbahninfrastrukturen von Werksbahnen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden – sie gelten weiterhin als nicht öffentlich (§ 3 Abs. 2 AEG) . Der Begriff „Werksbahnen“ ist in § 2 Abs. 8 AEG definiert. Bei geändertem Status gelten nach § 38 Abs. 1 AEG die landesrechtlichen Vorschriften. 2. Gleisanschlüsse von Terminals und Hafenanlagen gelten als öffentliche Eisenbahnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG)) vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), da sie Zugang gewähren müssen. 3. Bei Eisenbahnen, die erst durch die AEG -Änderung vom 27.04.2005 ( BGBl. I S. 1138) zu öffentlichen Eisenbahnen wurden, gelten nach § 38 Abs. 2 AEG die landesrechtlichen Vorschriften. 4. Öffentliche Eisenbahnen si nd verpflichtet, ihre Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen (§ 19 des ERegG vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) ). Die Regulierung des Infrastrukturzugangs obliegt der Bundesnetzagentur. 5. Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet gemäß der §§ 14 bis 14d des AEG eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Betriebsleiter Rechtsgrundlage sind die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023 ), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242) und die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1025), zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810). Bewerber, die bei Eisenbahnen beschäftigt sind, die der hessischen Eisenbahnaufsicht unterliegen, stellen Ihre Anträge auf Zulassung zur Prüfung beim Regierungspräsidium Darmstadt . Die Prüfung erfolgt durch einen gemeinsamen Prüfungsausschuss der Länder , der auf Grundlage der Eisenbahnbetriebsleiter- Prüfungsverordnung gebildet wird. Für Eisenbahnen, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab dem 30.04.2005 Zugang gewähren müssen, gelten nach § 38 Abs. 1 AEG die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften. Bahngrundstücke Verträge über den Verkauf, die Vermi etung oder Verpachtung von bahnnotwendigen Grundstücken unterliegen der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 5 Hessisches Eisenbahngesetz (HEisenbG) vom 25.September 2006 (GvBl. I S. 491, 498, zuletzt geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S.622). Ausgleichsleistungen nach § 16 AEG Hessenweit zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Planfeststellung nach § 18 AEG Zuständige Planfeststellungsbehörde bei NE -Bahnen sind die jeweiligen Regierungspräsidien. Bei Strecken der DB Netz AG sind die Regierungspräsidien als Anhörungsbehörde tätig. Die Planfeststellungsbehörde ist auch zuständig für Freistellungsverfahren nach § 23 AEG. 2. Nichtöffentliche Eisenbahnen Nichtöffentliche Eisenbahnen unterliegen einer Genehmigungspflicht nach AEG nur, wenn sie Personenverkehr betreiben. Im Übrigen gilt das Hessische Eisenbahngesetz (HEisenbG) mit folgenden Eckpunkten:  Die Bestimmungen für Nichtöffentliche Eisenbahnen gelten – soweit bundesrechtlich nicht besonders geregelt - grundsätzlich auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen nach den §§ 31 und 32 des AEG.  Die Genehmigungspflicht wurde durch eine Anzeigepflicht ersetzt (§ 6 Abs. 1 HEisenbG). Die Aufnahme des Betriebes einer nichtöffentlichen Eisenbahn bedarf einer Zustimmung der Landeseisenbahnaufsicht nach § 9 HEisenbG. Für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen gilt dies entsprechend.  Jede Änderung der angezeigten Tatsachen und jede Änderung der früheren Erlaubnissen zugrunde liegenden Tatsachen sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigen Vollzug anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 HEisenbG).  Nichtöffentliche Eisenbahnen sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 14 – 14d des AEG abzuschließen, wenn sie eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur außerhalb des eigenen Betriebsgeländes betreiben oder benutzen.  Die Aufsichtsbehörde kann in beschränktem Umfang Personenverkehr mit Draisinen gestatten (§ 10 HEisenbG). Voraussetzung ist, dass der Betreiber ein nichtöffentliches EVU ist und diese Tätigkeit gemäß § 6 HEisenbG angezeigt hat.  Vorschriften der bisher geltenden Bau - und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 6. Dezember 1957 (GVBl. S. 225), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch Gesetz vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 491), über Prüfungen, Prüffristen, Auss chreibungen und Meldepflichten gelten für Eisenbahnunternehmen des nicht öffentlichen Verkehrs und für Eisenbahnen, die erstmals seit dem 30. April 2005 nach § 14 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes den Zugang zu ihrer Infrastruktur gewähren müssen, a ls Anordnungen der Aufsichtsbehörde, soweit nicht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dazu Regelungen trifft. Im Übrigen gelten für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die unter die Regelung des § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngeset zes fallen, die für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs von der Aufsichtsbehörde eingeführten Vorschriften, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Grundsätzlich gilt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Art. 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626). Die nach der BOA genehmigten Anlagen genießen Bestandsschutz. Auf die bisherige BOA sowie die E-BOA wird bei der Genehmigung von Ausnahmen nach der EBO als Regel der Technik zurückgegriffen (§ 7 HEisenbG). Betriebsleiter (§ 8 HEisenbG): Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs ist die Bestellung einer Betriebsleitung oder – bei einfachen Betriebsverhältnissen – die Benennung einer betriebsverantwortlichen Person durch die Eisenbahn . Die Bestätigung einer Betriebsleitung bzw. die Zustimmung für die ersatzweise Benennung einer betriebsverantwortlichen Person erfolgt durch die Landeseisenbahnaufsicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Planfeststellung nach § 18 ff. AEG Zuständig sind die jeweiligen Regierungspräsidien. 3. Zuständige Behörden für NE-Bahnen in Hessen nach der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. April 2015 (GVBl. I S. 193): Oberste Verkehrsbehörde Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Referat V2 / Eisenbahn, Schieneninfrastruktur Herr Lindner, Frau Vaahs Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel.: 0611/815 - 2394, -2372 E-Mail: Peter.Lindner@wirtschaft.hessen.de Annette.Vaahs@wirtschaft.hessen.de Genehmigungsbehörden Regierungspräsidium Kassel Frau Bachmann Abt. II Am alten Stadtschloss 1 34117 Kassel Tel.: 0561/106, -3322 E-Mail: Carola.Bachmann@rpks.hessen.de Regierungspräsidium Gießen Frau von Zezschwitz, Herr Stahn, Herr Siemon Abt. III Landgraf-Philipp-Platz 3-7 35390 Gießen Tel.: 0641/303-2370, -2430, -2385 E-Mail: Flora.vonZezschwitz@rpgi.hessen.de Marc-Ingo.Stahn@rpgi.hessen.de Harald.Siemon@rpgi.hessen.de Regierungspräsidium Darmstadt Frau von Knebel, Frau Walther, Herr Seeger, Frau Menz Abt. III Wilhelminenstraße 1-3 64278 Darmstadt Tel.: 06151/12-3404,-6105,-5574,-,--6133 E-Mail: christine.vonknebel@rpda.hessen.de Miriam.Walther@rpda.hessen.de Heinz.Seeger@rpda.hessen.de sarah-marie.menz@rpda.hessen.de Aufsichtsbehörde für die Landeseisenbahnen Regierungspräsidium Darmstadt Herr Kraatz, Frau Liederbach, Herr Fleischhauer (Fahrzeuge) Abt. III Wilhelminenstr. 1-3 64278 Darmstadt Tel. 06151/12-5592, -5542, - 5847 Andreas.Fleischhauer@rpda.hessen.de Christoph.Kraatz@rpda.hessen.de Annette.Liederbach@rpda.hessen.de