AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen § 10 AnerkVO SGB XI (weggefallen) § 1 AnschlBahnVO, Geltungsbereich Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 Vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756 - VORIS 94000 00 01 00 000 -)  *) Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Einsenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 20. Oktober 1955 (Nieders. GVBl. S. 255) und des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Nieders. GVBl. S. 79) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren für das Land Niedersachsen verordnet: Redaktionelle Inhaltsübersicht §§ I. Allgemeines Geltungsbereich 1 Ausnahmen und Sonderbestimmungen 2 II. Eisenbahnanlagen Anlagen der Anschlussbahn 3 Richtungs- und Neigungsverhältnisse 4 Breite des Bahnkörpers 5 Spurweite 6 Überhöhung 7 Umgrenzung des lichten Raumes 8 Gleisabstand 9 Kreuzungen von Bahnen 10 Leitungskreuzungen 11 Oberbau und Brücken 12 Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung 13 Fernmeldeanlagen 14 Signale 15 III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen Beschaffenheit der Fahrzeuge 16 Begrenzung der Fahrzeuge 17 Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen 18 Räder 19 Bremsen 20 Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen 21 Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane 22 Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen) 23 Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen 24 IV. Bahnbetrieb Bedienstete 25 Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn 26 Stillstehende Fahrzeuge 27 Fahrgeschwindigkeit 28 Zulässige Achsenzahl 29 Bremsbesetzung 30 Rangierdienst 31 Signale 32 Fahrpersonal 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen 34 Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen 35 V. Bestimmungen für Dritte Allgemeine Bestimmungen 36 Betreten der Bahnanlagen 37 Verhalten an Bahnübergängen 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen 39 Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn 40 Zwangsmittel 41 VI. Schlussbestimmungen 42 43 Anlagen zu § 8 Abs. 1 Anlage A zu § 11 Anlage B zu § 13 Abs. 2 Anlage C zu § 17 Abs. 1 Anlage D zu § 19 Anlage E zu § 22 Abs. 3 Anlage F zu § 22 Abs. 3 Anlage G zu § 22 Abs. 3 Anlage H zu § 22 Abs. 3 Anlage J zu § 23 Abs. 2 Anlage K zu § 24 Abs. 4 Anlage L zu § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 Anlage M *) Nieders. GVBl. S. 265 Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Dateiformat auswählen PDF RTF HTML Abbrechen Speichern Neues Dossier anlegen Schließen * Erforderliche Angaben Dossiername (max. 80 Zeichen) Pflichtfeld * Anmerkung (max. 1000 Zeichen) Abbrechen Speichern Zu Dossier hinzufügen Schließen * Erforderliche Angaben Dossier auswählen Pflichtfeld * Neues Dossier Maximale Anzahl an Dossiers erreicht Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen. Dossiers verwalten Abbrechen Speichern Notiz Notiz (max. 300 Zeichen) Pflichtfeld * Speichern Notiz bearbeiten Änderung speichern Änderung verwerfen Markierter Text Notiz löschen Schließen Möchten Sie die Änderungen vor dem Schließen speichern? Nicht gespeicherte Änderungen gehen durch das Schließen des Fensters verloren. Änderungen speichern Änderungen verwerfen Weiter bearbeiten Möchten Sie die Notiz wirklich löschen? Die Aktion kann nicht rückgängig gemacht werden. Notiz löschen Abbrechen Zitierungen (4) In Rechtsvorschriften (4) § 12 ZustVO-Verkehr, Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz Abschnitt 4 GruBahARdErl Abschnitt 2 GruBahARdErl 94000000100000 Kopieren Sie diesen Link, um den ausgewählten Stand zu teilen, z.B. um die Rechtslage zum Entscheidungspunkt eindeutig zu belegen. Kopieren Interner Link Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Personen mit Zugang zu Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) geteilte Links nutzen können. Kopieren Sie diesen Link, um immer die aktuellste Fassung zu teilen. Der Link zeigt automatisch auf die zuletzt in Kraft getretene Fassung und hilft Ihnen z.B. laufende Vorgänge aktuell zu halten. Kopieren Datenschutz Impressum Hilfe Nutzungsvorbehalt Erklärung zur Barrierefreiheit Support Zurück zum Anfang der Seite Kontakt © 2026 Wolters Kluwer Deutschland GmbH