§ 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge § 28 AnschlBahnVO, Fahrgeschwindigkeit § 29 AnschlBahnVO, Zulässige Achsenzahl § 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung § 31 AnschlBahnVO, Rangierdienst § 32 AnschlBahnVO, Signale § 33 AnschlBahnVO, Fahrpersonal § 34 AnschlBahnVO, Mitfahren auf Triebfahrzeugen § 35 AnschlBahnVO, Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen § 29 AnschlBahnVO, Zulässige Achsenzahl § 31 AnschlBahnVO, Rangierdienst Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) § 30 AnschlBahnVO - Bremsbesetzung Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) In einer Anschlussfahrt dürfen von einer Dampflokomotive mit Feuerung gefahren werden: a) bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h 1 2 3 4 ohne bediente Wagenbremse bei stärkeren Gruppen müssen eine Hand bremse oder zwei durchgehende Bremsen bedient werden für je weitere angefangene wenn bei einer Neigung bis die Lokomotive nur der Tender gebremst wird Achsen Achsen Achsen 1:400 (2,5 v. T.) 40 20 40 1:200 (5 v. T.) 30 15 30 1:125 (8 v. T.) 25 12 25 1:100 (10 v. T.) 20 10 20 1:75 (13 v. T.) 14 7 14 1:50 (20 v. T.) 10 5 10 1:40 (25 v. T.) 7 3 6 In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedienenden Bremsen. b) bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h 1:1000 (1 v. T.) 40 20 40 1:400 (2,5 v. T.) 30 15 30 1:200 (5 v. T.) 22 11 22 1:125 (8 v. T.) 14 7 14 1:100 (10 v. T.) 10 5 10 In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig ( § 28 ). (2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen von Fall zu Fall von der Aufsichtsbehörde festgesetzt. (3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Achse, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach § 29 . (4) Wird beim Bewegen von Wagengruppen, die nach Absatz 1 Spalte 4 eine Bremsbedienung erfordern, die durchgehende Bremse benutzt, muss vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Die Probe ist zu wiederholen, so oft die Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen wurden. (5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekanntzugeben, wieviel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der Anschlussbahn gebremst werden müssen. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. 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