Anlage B AnschlBahnVO | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Anlage B AnschlBahnVO Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Anlage B AnschlBahnVO Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (zu § 11 ) A. Druckwasserleitungen (1) Druckwasserleitungen im Bereich der Eisenbahnbrücken und Gleisanlagen sind so zu verlegen, dass bei einem Leitungsbruch der Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet wird. (2) Im Bereich der Widerlager und Stützen der Brücken müssen Leitungen mit einem Durchmesser unter 80 mm und einem Betriebsdruck von 5 kg/cm 2 und mehr, mit einem Durchmesser von 80 mm bis 100 mm und einem Betriebsdruck von 2 kg/cm 2 und mehr, mit einem Durchmesser über 100 mm und einem Betriebsdruck über 1 kg/cm 2 entweder als nahtlose Stahlrohre nach DIN 2700 oder in einem Schutzrohr verlegt werden, das einwandfrei entwässert. (3) Rohrleitungen auf Eisenbahnbrücken sind so zu verlegen, dass die Rohre sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können. B. Gas- und Druckluftleitungen (1) Gas- und Druckluftleitungen sollen die Gleise möglichst rechtwinklig kreuzen. (2) Die Erddeckung über dem Rohrscheitel soll mindestens 1,0 m betragen. (3) Dehnungsmuffen und sonstige betriebsmäßig zu überwachende Teile der Leitung müssen so weit von den Gleisen liegen, dass der Bahnbetrieb nicht gefährdet werden kann. (4) Bei Kreuzungen von Gleisen sind folgende Verlegungsarten anzuwenden: a) Rohrleitungen mit geschweißten Verbindungen nach DIN 2470, b) Verlegung mit Schutzrohr, c) Verlegung mit Betonummantelung. (5) Auf Eisenbahnbrücken sind die Leitungen im Gleisbereich so zu führen, dass Bahnbedienstete bei der Ausübung ihres Dienstes nicht gefährdet werden. Die Rohre sind so zu befestigen, dass sie sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können. (6) Leitungen von mehr als 200 mm Durchmesser ⌀ und mehr als 1 kg/cm 2 Betriebsüberdruck sind nach DIN 2470 auszuführen. (7) Die Lage der nicht sichtbaren Leitungen und ihrer Sondereinrichtungen (Schieber, Dehnungsmuffen usw.) ist kenntlich zu machen, wenn die Leitungen durch ihren Druck oder Inhalt bei Störungen Bahnanlagen oder Bahnbedienstete gefährden können. (8) Bei Leitungen von untergeordneter Bedeutung kann von den Bestimmungen unter Punkt 3 und 4 ganz oder teilweise abgesehen werden. C. Starkstromleitungen (1) Kreuzungen von Gleisen der Anschlussbahn mit Starkstromleitungen sind nach VDE 0210/251 (Vorschriften für den Bau von Starkstromleitungen) Abschnitt IV § 35 auszuführen. (2) Die Lage von Hochspannungskabeln unter und neben den Gleisen ist durch Kabelsteine kenntlich zu machen. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Dateiformat auswählen PDF RTF HTML Abbrechen Speichern Neues Dossier anlegen Schließen * Erforderliche Angaben Dossiername (max. 80 Zeichen) Pflichtfeld * Anmerkung (max. 1000 Zeichen) Abbrechen Speichern Zu Dossier hinzufügen Schließen * Erforderliche Angaben Dossier auswählen Pflichtfeld * Neues Dossier Maximale Anzahl an Dossiers erreicht Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen. 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