§ 38 AnschlBahnVO, Verhalten an Bahnübergängen | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte § 38 AnschlBahnVO, Verhalten an Bahnübergängen Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte § 36 AnschlBahnVO, Allgemeine Bestimmungen § 37 AnschlBahnVO, Betreten der Bahnanlagen § 38 AnschlBahnVO, Verhalten an Bahnübergängen § 39 AnschlBahnVO, Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen § 40 AnschlBahnVO, Bestimmungen bei Personenbeförderung auf der Anschlussbahn § 41 AnschlBahnVO, Zwangsmittel §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen § 37 AnschlBahnVO, Betreten der Bahnanlagen § 39 AnschlBahnVO, Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) § 38 AnschlBahnVO - Verhalten an Bahnübergängen Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Für das Verhalten an Bahnübergängen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO)  *) . (2) Die Bahn darf nur an den dazu bestimmten Stellen (Bahnübergängen) überquert werden. Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. (3) Pflüge, Eggen und andere Geräte sowie Baumstämme und andere schwere Gegenstände, die die Bahnanlagen beschädigen können, dürfen nur mit besonderer Vorsicht über die Bahn geschafft werden. (4) Es ist verboten, die Schranken oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen. *) § 3a der Straßenverkehrsordnung lautet: Verhalten an Bahnübergängen (1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen begründete Vorrang der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs wird durch die Aufstellung von Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4c bis 4g) zur Geltung gebracht. (2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den Vorrang vor jedem anderen Verkehr nur, wenn 1. die Bahn an dem Übergang auf besonderem Bahnkörper verlegt ist und 2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4c bis 4g) gekennzeichnet ist. (3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen, die an dem Bahnübergang auf besonderem Bahnkörper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen besteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann, wenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind. (4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert werden, wenn a) sich ein Schienenfahrzeug nähert, b) durch Blinklicht oder andere sichtbare oder hörbare Zeichen vor einem sich nähernden Schienenfahrzeug gewarnt wird, c) durch hörbare oder sichtbare Zeichen das Schließen der Schranken angekündigt wird, d) die Schranken bewegt werden oder geschlossen sind oder e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem Bahnübergang in anderer Weise kenntlich gemacht ist. Werden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet, so bedeutet rotes Blinklicht: "Halt! Der Bahnübergang ist für den Straßenverkehr gesperrt", weißes Blinklicht: "Die Blinklichtanlage ist in Betrieb". (5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßenfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in angemessener Entfernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor den Schranken, bei unbeschrankten Übergängen vor den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in angemessener Entfernung haltmachen. (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist in jedem Falle besondere Aufmerksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für das Treiben von Viehherden. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Dateiformat auswählen PDF RTF HTML Abbrechen Speichern Neues Dossier anlegen Schließen * Erforderliche Angaben Dossiername (max. 80 Zeichen) Pflichtfeld * Anmerkung (max. 1000 Zeichen) Abbrechen Speichern Zu Dossier hinzufügen Schließen * Erforderliche Angaben Dossier auswählen Pflichtfeld * Neues Dossier Maximale Anzahl an Dossiers erreicht Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen. 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