Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen AnstNIAG,NI - NIA-Gesetz Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Anlage M AnschlBahnVO - Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (zu §§ 31 Abs. 3 u. 32 Abs. 3 ) (1) Das Lokomotivpersonal hat im Bedarfsfall folgende Signale ( § 32 Abs. 3 ) zu geben: Achtung Ein mäßig langer Ton ________ Bremsen mäßig anziehen Ein kurzer Ton U Bremsen stark anziehen Drei kurze Töne schnell hintereinander UUU Bremsen lösen Zwei mäßig lange Töne hintereinander ________ ________ Notsignal Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander UUU UUU UUU (2) Die Rangiersignale zur Ausführung von Rangierbewegungen nach § 31 Abs. 3 sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Handlaterne. Dementsprechend müssen die Rangiersignale auch hörbar und sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird. (3) Als Rangiersignale werden gegeben: A. Wegfahren a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: ein langer Ton ______________ b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten. Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten. Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung vom Signalgeber wegfahren. B. Herkommen a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: zwei mäßig lange Töne _________   ________ b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Langsame waagerechte Bewegung des Armes hin und her. Langsame waagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her. Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung auf den Signalgeber zufahren. Zu beiden Signalen: Bilden die Standorte des Signalgebers und des Signalempfängers eine zur Rangierfahrtrichtung senkrechte oder nahezu senkrechte Linie, so ist der Auftrag mündlich zu geben. C. Aufdrücken a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: zwei kurze Töne schnell hintereinander U   U b) Mit den Armen: bei Tag bei Dunkelheit Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern. Wie am Tag, in der einen Hand eine weiß leuchtende Laterne. Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive soll Fahrzeuge aufdrücken (zum Loshängen, Ankuppeln usw.). D. Abstoßen a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: zwei lange Töne und ein kurzer Ton _________   ________   U b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Zweimal eine waagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten. Zweimal eine waagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten. E. Halt a) Mit der Mundpfeife oder dem Horn: drei kurze Töne schnell hintereinander U   U   U b) Mit dem Arm: bei Tag bei Dunkelheit Kreisförmige Bewegung des Armes. Kreisförmige Bewegung der Handlaterne. F. Mäßigung der Geschwindigkeit Wird während des Schiebens von Fahrzeugen der Arm oder die Laterne hoch gehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gegeben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Dateiformat auswählen PDF RTF HTML Abbrechen Speichern Neues Dossier anlegen Schließen * Erforderliche Angaben Dossiername (max. 80 Zeichen) Pflichtfeld * Anmerkung (max. 1000 Zeichen) Abbrechen Speichern Zu Dossier hinzufügen Schließen * Erforderliche Angaben Dossier auswählen Pflichtfeld * Neues Dossier Maximale Anzahl an Dossiers erreicht Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen. Dossiers verwalten Abbrechen Speichern Notiz Notiz (max. 300 Zeichen) Pflichtfeld * Speichern Notiz bearbeiten Änderung speichern Änderung verwerfen Markierter Text Notiz löschen Schließen Möchten Sie die Änderungen vor dem Schließen speichern? Nicht gespeicherte Änderungen gehen durch das Schließen des Fensters verloren. Änderungen speichern Änderungen verwerfen Weiter bearbeiten Möchten Sie die Notiz wirklich löschen? Die Aktion kann nicht rückgängig gemacht werden. Notiz löschen Abbrechen Kopieren Sie diesen Link, um den ausgewählten Stand zu teilen, z.B. um die Rechtslage zum Entscheidungspunkt eindeutig zu belegen. Kopieren Interner Link Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Personen mit Zugang zu Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) geteilte Links nutzen können. Kopieren Sie diesen Link, um immer die aktuellste Fassung zu teilen. Der Link zeigt automatisch auf die zuletzt in Kraft getretene Fassung und hilft Ihnen z.B. laufende Vorgänge aktuell zu halten. Kopieren Datenschutz Impressum Hilfe Nutzungsvorbehalt Erklärung zur Barrierefreiheit Support Zurück zum Anfang der Seite Kontakt © 2026 Wolters Kluwer Deutschland GmbH