§ 25 AnschlBahnVO, Bedienstete | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge § 28 AnschlBahnVO, Fahrgeschwindigkeit § 29 AnschlBahnVO, Zulässige Achsenzahl § 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung § 31 AnschlBahnVO, Rangierdienst § 32 AnschlBahnVO, Signale § 33 AnschlBahnVO, Fahrpersonal § 34 AnschlBahnVO, Mitfahren auf Triebfahrzeugen § 35 AnschlBahnVO, Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen § 24 AnschlBahnVO, Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) § 25 AnschlBahnVO - Bedienstete Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Auf Anschlussbahnen, die den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führen, leitet und überwacht ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den gesamten Betriebsdienst. Er ist von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist verantwortlich für: a) die sichere Durchführung des Betriebs, b) die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Betriebs beauftragten Bediensteten, c) die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften, d) die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der Anschlussbahn. (2) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind unterstellt: a) Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten, b) Weichen- und Schrankenwärter, c) Rangierer, d) Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlussbahn bewegen, e) Fahrtbegleiter (Bremser), f) sonstige Bedienstete, die ihm durch besondere Anweisung unterstellt werden. (3) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderliche Befähigung besitzen. Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-)führer und aufsichtsführende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-(Triebwagen-)führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben. (4) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, dass nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen. (5) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen. (6) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen. (7) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen. Ist kein Eisenbahnbetriebsleiter vorhanden, so obliegt die Unterrichtung dem Anschlussinhaber. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. 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