§ 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge § 28 AnschlBahnVO, Fahrgeschwindigkeit § 29 AnschlBahnVO, Zulässige Achsenzahl § 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung § 31 AnschlBahnVO, Rangierdienst § 32 AnschlBahnVO, Signale § 33 AnschlBahnVO, Fahrpersonal § 34 AnschlBahnVO, Mitfahren auf Triebfahrzeugen § 35 AnschlBahnVO, Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn § 28 AnschlBahnVO, Fahrgeschwindigkeit Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) § 27 AnschlBahnVO - Stillstehende Fahrzeuge Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen. (2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigene Kraft bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlussstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. 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