§ 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Direkt zum Inhalt Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) Benutzermenü Login Landesbedienstete Nutzereinstellungen öffnen Benutzermenü Schließen Benutzer Links Login Landesbedienstete Hauptnavigation Home Suche Inhaltsverzeichnis Menü Hauptmenü Schließen Die wichtigsten Links Home Suche Inhaltsverzeichnis Pfadnavigation Startseite Dokumente Rechtsvorschriften ... Niedersachsen A An AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn Erweiterte Suche Suchen Fundstellensuche Quelle MBl. GVBl. Jahr Nr. oder Seite VORIS Nr Normgeber Datum von Clear calendar Datum bis Clear calendar Seitenleiste schließen Seitenleiste öffnen Veröffentlichungsinformationen AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen Gliederung AnschlBahnVO,NI - Bau- und Betriebsverordnung Anschlussbahnen §§ 1 - 2, I. - Allgemeines §§ 3 - 15, II. - Eisenbahnanlagen §§ 16 - 24, III. - Fahrzeuge und maschinelle Anlagen §§ 25 - 35, IV. - Bahnbetrieb § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete § 26 AnschlBahnVO, Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge § 28 AnschlBahnVO, Fahrgeschwindigkeit § 29 AnschlBahnVO, Zulässige Achsenzahl § 30 AnschlBahnVO, Bremsbesetzung § 31 AnschlBahnVO, Rangierdienst § 32 AnschlBahnVO, Signale § 33 AnschlBahnVO, Fahrpersonal § 34 AnschlBahnVO, Mitfahren auf Triebfahrzeugen § 35 AnschlBahnVO, Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen §§ 36 - 41, V. - Bestimmungen für Dritte §§ 42 - 43, VI. - Schlussbestimmungen Anlage A AnschlBahnVO, Regellichtraum in der Geraden M. 1 : 50 Anlage B AnschlBahnVO Anlage C AnschlBahnVO, Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe Anlage D AnschlBahnVO, Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis Anlage E AnschlBahnVO, Räder Anlage F AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane Anlage G AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven Anlage H AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Motorlokomotiven Anlage J AnschlBahnVO, Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Anlage K AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Anlage L AnschlBahnVO, Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen Anlage M AnschlBahnVO, Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale Innerhalb von "AnschlBahnVO,NI" suchen: Suchen Gesamte Quelle anzeigen Dokument herunterladen Dokument drucken Suchbegriff hervorheben Im Vollbildmodus anzeigen § 25 AnschlBahnVO, Bedienstete § 27 AnschlBahnVO, Stillstehende Fahrzeuge Versionsverlauf ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) Dieses Dokument in der Version zu einem bestimmten Stichtag öffnen: Pflichtfeld * Clear calendar ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung) § 26 AnschlBahnVO - Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn Bibliographie Titel Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen Redaktionelle Abkürzung AnschlBahnVO,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 94000000100000 (1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten. (2) Die Bahn muss ihre Anlagen mindestens einmal monatlich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersuchen. (3) Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind kenntlich zu machen. Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen. Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet werden, örtlich zu sperren. (4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten. (5) Die Bahnübergänge sind zu bewachen, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet. (6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltzeichen ausgerüstet sein. Liste herunterladen Dokument herunterladen Schließen 1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter. Dateiformat auswählen PDF RTF HTML Abbrechen Speichern Neues Dossier anlegen Schließen * Erforderliche Angaben Dossiername (max. 80 Zeichen) Pflichtfeld * Anmerkung (max. 1000 Zeichen) Abbrechen Speichern Zu Dossier hinzufügen Schließen * Erforderliche Angaben Dossier auswählen Pflichtfeld * Neues Dossier Maximale Anzahl an Dossiers erreicht Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen. Dossiers verwalten Abbrechen Speichern Notiz Notiz (max. 300 Zeichen) Pflichtfeld * Speichern Notiz bearbeiten Änderung speichern Änderung verwerfen Markierter Text Notiz löschen Schließen Möchten Sie die Änderungen vor dem Schließen speichern? Nicht gespeicherte Änderungen gehen durch das Schließen des Fensters verloren. Änderungen speichern Änderungen verwerfen Weiter bearbeiten Möchten Sie die Notiz wirklich löschen? Die Aktion kann nicht rückgängig gemacht werden. Notiz löschen Abbrechen Kopieren Sie diesen Link, um den ausgewählten Stand zu teilen, z.B. um die Rechtslage zum Entscheidungspunkt eindeutig zu belegen. Kopieren Interner Link Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Personen mit Zugang zu Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) geteilte Links nutzen können. Kopieren Sie diesen Link, um immer die aktuellste Fassung zu teilen. Der Link zeigt automatisch auf die zuletzt in Kraft getretene Fassung und hilft Ihnen z.B. laufende Vorgänge aktuell zu halten. Kopieren Datenschutz Impressum Hilfe Nutzungsvorbehalt Erklärung zur Barrierefreiheit Support Zurück zum Anfang der Seite Kontakt © 2026 Wolters Kluwer Deutschland GmbH