12.10.2013 Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) | RECHT.NRW.DE (https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/12102013-verordnung-ueber-den-bau-und-betrieb-von-anschlussbahnen-boa/) citeturn26view0 [wordlim: 200] Crawled: 3 days ago; Content type: text/html; Source: open({"ref_id":"https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/12102013-verordnung-ueber-den-bau-und-betrieb-von-anschlussbahnen-boa/","lineno":null}); Total lines: 776 L0: Fassungen L1: L2: * vom 12.10.2013 L3: (aktuelle Seite) L4: * 【0†vom 26.11.2008】 L5: * 【1†vom 04.06.2004】 L6: * 【2†vom 01.01.2000】 L7: L8: Stammnorm L9: L10: Ausfertigungsdatum L11: L12: 31.10.1966 L13: L14: Fassung L15: L16: Gültig ab L17: L18: 12.10.2013 L19: L20: 【3†5 Anlagen】 【4†Änderungshistorie】 L21: L22: ## Anlagen L23: L24: [Button: ] L25: ## Änderungshistorie L26: L27: [Button: ] L28: L29: GV. NW. 1966 S. 488; ber. GV. NW. 1967 S. 26; geändert durch Art. 104 des Gesetzes v. 18.5.2004 (【5†GV. NRW. S. 248】), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; VO vom 11. November 2008 (【6†GV. NRW. S. 687】), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L30: # Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) L31: L32: [Button: Mehr] L33: L34: [Button: Fußnoten ] L35: L36: Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L37: L38: SGV. NW. 93. L39: L40: Vom 31. Oktober 1966 L41: L42: Inhaltsverzeichnis L43: I. Allgemeines L44: § 1 | Geltungsbereich L45: § 1a | Allgemeine Anforderungen L46: § 2 | Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter L47: § 3 | Befugnisse der Aufsichtsbehörde L48: II. Bahnanlagen L49: § 4 | Allgemeines L50: § 5 | Gleisbogen und Neigungswechsel L51: § 6 | Spurweite L52: § 7 | Überhöhungen L53: § 8 | Umgrenzung des lichten Raumes L54: § 9 | Gleisabstand L55: § 10 | Kabel und Leitungen im Bahnbereich L56: § 11 | Oberbau und Bauwerke L57: § 12 | Einfriedigungen und Bahnübergänge L58: III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen L59: § 13 | Beschaffenheit der Fahrzeuge L60: § 14 | Begrenzung der Fahrzeuge L61: § 15 | Radsätze L62: § 16 | Bremsen L63: § 17 | Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge L64: § 18 | Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge L65: § 19 | Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen L66: § 20 | Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen L67: § 21 | Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen L68: IV. Bahnbetrieb L69: § 22 | Eisenbahnbetriebsbedienstete L70: § 23 | Dienstanweisungen L71: § 24 | Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Anschlußbahn L72: § 25 | Sicherung stillstehender Fahrzeuge L73: § 26 | Fahrgeschwindigkeit L74: § 27 | Länge der Fahreinheit L75: § 28 | Bremsberechnung L76: § 29 | Bewegen der Fahrzeuge L77: § 30 | Signale L78: § 31 | Besetzung der Triebfahrzeuge L79: § 32 | Mitfahren auf Triebfahrzeugen L80: § 33 | Unfallmeldungen L81: V. Bestimmungen für Dritte L82: § 34 | Allgemeine Bestimmungen L83: § 35 | Betreten der Bahnanlagen L84: § 36 | Überqueren der Bahnanlagen L85: § 37 | Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen L86: § 38 | Personenbeförderung auf der Anschlußbahn L87: VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen L88: § 39 | Anpassung L89: § 40 | In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten L90: VII. Anlagen L91: A | Regellichtraum in der Geraden L92: A' | Regellichtraum in der Geraden für Bügelstromabnehmer bei 1,5 k V Nennspannung L93: A'' | Erforderliche Vergrößerungen der halben Breitenmaße des Regellichtraums L94: B | Fahrzeugbegrenzung L95: C | Radsätze L96: D | Anzuwendende Signale L97: Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), geändert durch Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 1. August 1961 (BGBl. I S. 1161) und des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 23. August 1957 (GV. NW. S. 238) wird verordnet: L98: L99: I. Allgemeines L100: ## § 1 Geltungsbereich L101: L102: [Button: Mehr] L103: L104: Diese Verordnung gilt für alle Anschlußbahnen. Anschlußgleise sind Anschlußbahnen im Sinne dieser Verordnung. L105: ## § 1a Allgemeine Anforderungen L106: L107: [Button: Mehr] L108: L109: [Button: Fußnoten ] L110: L111: § 1a eingefügt durch VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L112: Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. L113: ## § 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter L114: L115: [Button: Mehr] L116: L117: [Button: Fußnoten ] L118: L119: Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L120: L121: (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt demjenigen, dem die Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Anschlußbahn erteilt ist (Anschlußinhaber). L122: (2) Der Anschlußinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat. Für Anschlußbahnen, auf denen der Anschlußinhaber den Eisenbahnbetrieb mit schienengebundenen Triebfahrzeugen selbst führt oder durch andere Schienenfahrzeugbetreiber, die nicht selbst öffentliche Eisenbahnunternehmen sind, führen lässt, muß ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. L123: L124: Abs. (1) bleibt unberührt. L125: (3) Der Eisenbahnbetriebsleiter muß persönlich und fachlich geeignet sowie betriebserfahren sein. L126: L127: (4) Der Anschlußinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter eine Geschäftsanweisung aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. L128: L129: (5) Bei Grubenanschlussbahnen bedarf die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. L130: ## § 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde L131: L132: [Button: Mehr] L133: L134: (1) Maßnahmen, zu denen die Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung ermächtigt ist, dürfen nur aus Gründen der Betriebssicherheit angeordnet werden. L135: L136: (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen. L137: L138: II. Bahnanlagen L139: ## § 4 Allgemeines L140: L141: [Button: Mehr] L142: L143: [Button: Fußnoten ] L144: L145: § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (【6†GV. NRW. S. 687】), in Kraft getreten am 26. November 2008. L146: L147: (1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb der Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge und der maschinellen Anlagen (§§ 13--21). L148: L149: (2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein. L150: (3) Änderungen der Bahnanlagen sind, wenn sie sich auf die Sicherheit auswirken, vor Baubeginn der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. L151: ## § 5 Gleisbogen und Neigungswechsel L152: L153: [Button: Mehr] L154: L155: (1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen: L156: L157:   | bei Regelspur | 140 m L158:   | bei Schmalspur | L159:   |   | von 1,00 m | 50 m L160:   |   | von 0,75 m | 40 m. L161: L162: Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet. L163: L164: (2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden. L165: ## § 6 Spurweite L166: L167: [Button: Mehr] L168: L169: (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante. L170: L171: (2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten: L172: L173:   | bei Regelspur L174:   |   | von 1,435 m | 1,470 m bzw. 1,430 m L175:   | bei Schmalspur L176:   |   | von 1,00 m | 1,025 m bzw. 0,995 m L177:   |   | von 0,75 m | 0,770 m bzw. 0,745 m. L178: (3) Bei Bogen mit Halbmessern unter 200 m ist das Grundmaß der Spurweite zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert. L179: ## § 7 Überhöhungen L180: L181: [Button: Mehr] L182: L183: (1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen. L184: L185: (2) Im Gleisbogen sind je nach der Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. L186: L187: (3) Zwischen dem überhöhten und dem nichtüberhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll. L188: ## § 8 Umgrenzung des lichten Raumes L189: L190: [Button: Mehr] L191: L192: [Button: Fußnoten ] L193: L194: Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 8, 21, 23, 24 und 25 geändert durch VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L195: (1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in der Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung offenzuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern (Anlage A''). Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C--D offenzuhalten. Die Stellen, an denen das Maß C--D nicht eingehalten wird, sind örtlich zu kennzeichnen. (Anlage A) L196: (2) Auf Strecken mit Oberleitung bis 1,5 kV Nennspannung und Bügelstromabnehmer ist außer dem Raum nach Abs. 1 der in der Anlage A' mit ausgezogenen Linien dargestellte Aufsatz für den Durchgang der Stromabnehmer offenzuhalten. Für höhere Fahrdrahtnennspannung legt die Aufsichtsbehörde jeweils die obere Umgrenzung des lichten Raumes fest. (Anlage A') L197: L198: (3) Die lichte Weite offenstehender Tore muß bei Neubauten so groß sein, daß neben den Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist. L199: ## § 9 Gleisabstand L200: L201: [Button: Mehr] L202: L203: (1) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen nicht regelmäßig gearbeitet wird, muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen: L204:   | a) | bei Neubauten: L205:   |   | Regelspur | 4,00 m L206:   |   | Schmalspur | ohne | mit L207:   |   |   | Rollfahrzeug L208:   |   | von 1,00 m | 3,60 m | 4,00 m L209:   |   | von 0,75 m | 3,40 m | 4,00 m L210: L211:   | b) | bei bestehenden Anlagen: |   | L212:   |   | Regelspur | 3,50 m |   | L213:   |   | Schmalspur | ohne | mit |   | L214:   |   |   | Rollfahrzeug |   | L215:   |   | von 1,00 m | 3,10 m | 3,80 m |   | L216:   |   | von 0,75 m | 2,90 m | 3,80 m |   | L217: (2) Der Abstand gerader Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß mindestens betragen: L218: L219:   | bei Regelspur | 4,00 m L220:   | bei Schmalspur | ohne | mit L221:   |   | Rollfahrzeug L222:   | von 1,00 m | 3,60 m | 4,00 m L223:   | von 0,75 m | 3,40 m | 4,00 m L224: L225: Die Aufsichtsbehörde kann höhere Forderungen stellen bei: L226:   | Regelspur | bis 4,50 m L227:   | Schmalspur | ohne | mit L228:   |   | Rollfahrzeug L229:   | von 1,00 m | bis 4,00 m | bis 4,30 m L230:   | von 0,75 m | bis 3,80 m | bis 4,30 m. L231: L232: (3) Bei Regelspur ist in Bogen mit einem Halbmesser von weniger als 250 m der Gleisabstand entsprechend dem Halbmesser zu vergrößern. Bei Schmalspur ist sinngemäß zu verfahren. L233: (4) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht werden, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei: L234: L235:   | Regelspur | 3,50 m L236:   | Schmalspur | ohne | mit L237:   |   | Rollfahrzeug L238:   | von 1,00 m | 3,10 m | 3,80 m L239:   | von 0,75 m | 2,90 m | 3,80 m. L240: Ist die Stelle, an der das Grenzzeichen stehen muß, eingepflastert oder ausgebohlt, so kann eine andere Kennzeichnung verwendet werden. L241: ## § 10 Kabel und Leitungen im Bahnbereich L242: L243: [Button: Mehr] L244: L245: Kabel und Leitungen aller Art, die in der Nähe der Bahnanlagen verlegt werden oder sie kreuzen, sind so zu verlegen, daß die Bahnanlagen nicht gefährdet werden und der Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen oder örtlich kenntlich zu machen. L246: ## § 11 Oberbau und Bauwerke L247: L248: [Button: Mehr] L249: L250: Gleise, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei der zugelassenen Geschwindigkeit mit Sicherheit tragen können. L251: ## § 12 Einfriedigungen und Bahnübergänge L252: L253: [Button: Mehr] L254: L255: (1) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind. L256: L257: (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner, ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind. L258: L259: (3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber. L260: L261: III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen L262: ## § 13 Beschaffenheit der Fahrzeuge L263: L264: [Button: Mehr] L265: L266: Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können. L267: ## § 14 Begrenzung der Fahrzeuge L268: L269: [Button: Mehr] L270: L271: (1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gelten die Maße der Anlage B. (Anlage B) L272: (2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage B durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Diese Teile dürfen bis auf 55 mm herabreichen; wenn sie auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben. L273: ## § 15 Radsätze L274: L275: [Button: Mehr] L276: L277: Die Radsätze müssen der Anlage C entsprechen. (Anlage C) L278: ## § 16 Bremsen L279: L280: [Button: Mehr] L281: L282: [Button: Fußnoten ] L283: L284: § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (【6†GV. NRW. S. 687】), in Kraft getreten am 26. November 2008. L285: L286: (1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, daß beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden. L287: (2) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser gegen Gefährdung durch den elektrischen Strom gesichert ist. L288: L289: (3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse oder einer Federspeicherbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse. L290: (4) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen ausgerüstet sein. L291: L292: (5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unterbrochen wird. L293: L294: (6) Die Bremsklotzkraft muß so bemessen sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung der Bremse die Räder nicht blockiert werden. L295: a) Für die Handbremse der Triebfahrzeuge soll die Bremsklotzkraft mindestens 20% des Dienstgewichtes (Leergewicht + volle Vorräte) erreichen, sie soll 40% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Dienstgewichtes nicht unterschreiten. L296: L297: b) Für die Handbremse der Güterwagen soll die Bremsklotzkraft 70% des auf zwei Achsen entfallenden Anteils des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) erreichen. Sie soll 85% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes nicht überschreiten. L298: c) Die Bremsklotzkraft der selbsttätigen Bremse soll bei L299: L300: 1. Triebfahrzeugen mindestens 50% des Dienstgewichtes L301: L302: 2. Güterwagen mindestens 70% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes L303: L304: betragen. L305: ## § 17 Sonstige Ausrüstung der Fahrzeuge L306: L307: [Button: Mehr] L308: L309: [Button: Fußnoten ] L310: L311: ber. GV. NW. 1967 S. 26. L312: L313: (1) Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein. L314: L315: (2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen: L316: L317: a) Bezeichnung des Eigentümers L318: L319: b) Betriebsnummer L320: L321: c) Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel L322: L323: d) Art der durchgehenden Bremse L324: L325: e) Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen) L326: f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen) L327: L328: g) Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen) L329: L330: h) Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen). L331: ## § 18 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge L332: L333: [Button: Mehr] L334: L335: [Button: Fußnoten ] L336: L337: §§ 18 und 20 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L338: (1) Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Betriebssicherheit durch eine Abnahmeuntersuchung festgestellt ist. Für Triebfahrzeuge ist außerdem eine Betriebserlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis ist erforderlich, wenn Steuerungen oder Komponenten des Triebfahrzeugs, die sich auf die Sicherheit auswirken, geändert wurden. L339: (2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit alle vier Jahre zu untersuchen. Diese Frist darf viermal um ein Jahr verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeuges es zulässt. L340: L341: (3) Die Untersuchungen nach (1) und (2) und die Feststellungen müssen durch sachverständige Bedienstete des Anschlußinhabers oder andere Sachverständige erfolgen, die hierfür von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind. L342: (4) Die Fristen für die Untersuchung der Fahrzeuge rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden. L343: (5) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen, Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. L344: L345: Die Untersuchung hat sich zu erstrecken auf Risse, Brüche und sonstige Schäden, bei Niet- und Schraubenverbindungen auch auf deren festen Sitz. L346: (6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten. L347: L348: (7) Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen. L349: (8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen gem. Abs. (2) enthalten muß. L350: ## § 19 Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von Dampfkesseln aufSchienenfahrzeugen L351: L352: [Button: Mehr] L353: L354: [Button: Fußnoten ] L355: L356: § 4, § 16, § 19, § 31 und § 32 geändert durch VO vom 11. November 2008 (【6†GV. NRW. S. 687】), in Kraft getreten am 26. November 2008. L357: L358: (1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. Sie müssen folgende Ausrüstung erhalten: L359: a) zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann; L360: L361: b) an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar sein; L362: L363: c) zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß; L364: d) an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß; L365: L366: e) zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; L367: f) einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels ständig anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige höchste Dampfüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; L368: L369: g) einen Anschluß für den Prüfdruckmesser; L370: L371: h) ein Kesselschild aus Metall mit folgenden Angaben: L372: L373: 1. zulässiger höchster Betriebsdruck, L374: L375: 2. Name des Herstellers, L376: L377: 3. Fabriknummer, L378: L379: 4. Baujahr. L380: L381: Das Schild muß auch nach Bekleidung des Kessels sichtbar bleiben. L382: Bei feuerlosen Dampflokomotiven kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen unter a) bis e) zulassen. Es muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter e) entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann. L383: (2) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt und sie von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind. L384: L385: (3) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem zugelassenen Kesselprüfer untersucht werden. L386: a) Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Untersuchung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Untersuchung muß während des Betriebes vorgenommen werden. L387: L388: b) Alle drei Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprobe nach Abs. 7 verbundene Untersuchung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden. L389: (4) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf durch einen zugelassenen Kesselprüfer dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn der Zustand des Dampfkessels dies zuläßt. L390: L391: (5) Als Kesselprüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen: L392: L393: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind, L394: L395: b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter. L396: (6) Die Fristen für die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) bis zu dem Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden. L397: L398: (7) Die Untersuchung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprobe verbunden werden: L399: L400: a) bei der Neuabnahme, L401: L402: b) bei den Untersuchungen nach Abs. 3 b), L403: L404: c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, L405: d) nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann. L406: L407: Bei dieser Untersuchung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist. L408: L409: (8) Bei einem zulässigen höchsten Betriebsdruck p des Dampfkessels in kg/cm^{2} muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden. L410: (9) Über alle Untersuchungen des Lokomotivdampfkessels und Fristverlängerungen gem. Abs. (4) sind Aufschreibungen zu führen und aufzubewahren. Das Datum der letzten Untersuchung ist am Kessel sichtbar anzuzeigen. L411: L412: (10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Untersuchung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden. L413: ## § 20 Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen L414: L415: [Button: Mehr] L416: L417: [Button: Fußnoten ] L418: L419: §§ 18 und 20 zuletzt geändert durch VO vom 10. September 2013 (【7†GV. NRW. S. 560】), in Kraft getreten am 12. Oktober 2013. L420: L421: (1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein. L422: (2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind. L423: L424: (3) Sie müssen von einem zugelassenen Prüfer regelmäßig wiederkehrend untersucht werden. L425: L426: (4) Über die Untersuchungen nach Abs. (3) sind Aufschreibungen zu führen. L427: L428: (5) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen: L429: L430: a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind, L431: b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter. L432: ## § 21 Abnahme und Untersuchung der maschinellen Anlagen L433: L434: [Button: Mehr] L435: L436: [Button: Fußnoten ] L437: