Öffentlichkeit und Spurweite
§ 1 Abs. 1 EBO erfasst regelspurige Eisenbahnen. Bau, Betrieb und Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen EIU sind dort ausgenommen. Entscheidend ist die Infrastruktur, nicht allein die Bezeichnung „Anschlussbahn“.
NE kann dem EBO-Rahmen unterliegen
Eine öffentliche, regelspurige NE-Infrastruktur ist nicht allein wegen der nichtbundeseigenen Zuordnung ausgenommen. § 1 Abs. 2 EBO unterscheidet die Zuständigkeit bei Haupt- und Nebenbahnen.
Landesrecht und örtliche Unterlagen ergänzen
Die Ausnahme in § 1 EBO beendet die Prüfung nicht. Landesrecht kann auf technische Vorschriften verweisen; beispielsweise enthält § 7 HEisenbG besondere Regeln für Neu- und wesentliche Umbauten sowie Bestands- und Übergangsfragen. Bescheide und Ausnahmen bleiben gesondert zu prüfen.
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Originalquellen
- AEG § 3 · Öffentlicher EisenbahnverkehrAbs. 1–2 · Fundstelle und Abrufstand im Quellenprotokoll
- EBO § 1 · GeltungsbereichAbs. 1–4 · Fundstelle und Abrufstand im Quellenprotokoll
- HEisenbG § 7 · Betriebliche und technische Anforderungen§ 7 Abs. 1–3; außerdem §§ 1–2 · Fundstelle und Abrufstand im Quellenprotokoll
Redaktionelle Orientierung · 25.10.2026 · Keine unabhängige fachliche Freigabe dokumentiert.