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BUNDESRECHT · EBO

EBO: Geltungsbereich zuerst klären.

Bundesrecht für regelspurige Eisenbahnen – mit einer wichtigen Ausnahme.

Öffentlichkeit und Spurweite

§ 1 Abs. 1 EBO erfasst regelspurige Eisenbahnen. Bau, Betrieb und Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen EIU sind dort ausgenommen. Entscheidend ist die Infrastruktur, nicht allein die Bezeichnung „Anschlussbahn“.

NE kann dem EBO-Rahmen unterliegen

Eine öffentliche, regelspurige NE-Infrastruktur ist nicht allein wegen der nichtbundeseigenen Zuordnung ausgenommen. § 1 Abs. 2 EBO unterscheidet die Zuständigkeit bei Haupt- und Nebenbahnen.

Landesrecht und örtliche Unterlagen ergänzen

Die Ausnahme in § 1 EBO beendet die Prüfung nicht. Landesrecht kann auf technische Vorschriften verweisen; beispielsweise enthält § 7 HEisenbG besondere Regeln für Neu- und wesentliche Umbauten sowie Bestands- und Übergangsfragen. Bescheide und Ausnahmen bleiben gesondert zu prüfen.

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Originalquellen

Redaktionelle Orientierung · 25.10.2026 · Keine unabhängige fachliche Freigabe dokumentiert.

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