Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 17.03.1971
Landesrechtlicher Einstieg für Anschlussbahnen in Baden-Württemberg; § 1 bestimmt den Anwendungsbereich.
Die BOA gliedert die Anforderungen nach Verantwortung, Bahnanlagen, Fahrzeugen und Betrieb. Für eine belastbare Zuordnung gehören Genehmigungen und zugelassene Ausnahmen zur selben Akte. Die Kapitelstruktur ähnelt NRW; daraus folgt keine Gleichheit einzelner Anforderungen.
Letzte ausgewiesene Änderung: Art. 191 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 120).
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Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltungsbereich
Anwendungsbereich und mögliche Sonderfälle zuerst lesen.
Verantwortung
Unternehmerpflichten und Betriebsleitung mit der Organisation abgleichen.
Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung zusammen mit der Fahrzeugakte bearbeiten.
Infrastruktur
Erhaltung, Untersuchung und Sicherung mit den Anlagenunterlagen verknüpfen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Portaltext gesichert. Grafiken und Maßzeichnungen werden durch die Textkopie nicht vollständig wiedergegeben.
- BW-01Verordnung des Verkehrsministeriums über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 17.03.1971 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.