Öffentlicher Verkehr als Voraussetzung
§ 1 Abs. 1 ESBO erfasst schmalspurige Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs. „Schmalspur“ allein ist damit keine ausreichende Zuordnung. Bei ungeklärter Öffentlichkeit bleibt die Einordnung offen.
Verweisungen auf die EBO
Die ESBO arbeitet teilweise mit EBO-Verweisungen. § 1 Abs. 2 beschreibt deren Anwendung; ein einzelner Paragraph darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
Nichtöffentliche Infrastruktur
Für nichtöffentliche Anlagen sind Landesrecht und örtliche Festlegungen zu prüfen. Hessen regelt in § 7 HEisenbG unter anderem die entsprechende Anwendung bei Neu- und wesentlichen Umbauten. Sonstige Spurweiten und Sonderbahnen benötigen eine gesonderte Prüfung.
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Originalquellen
- AEG § 3 · Öffentlicher EisenbahnverkehrAbs. 1–2 · Fundstelle und Abrufstand im Quellenprotokoll
- ESBO § 1 · GeltungsbereichAbs. 1–3 · Fundstelle und Abrufstand im Quellenprotokoll
- HEisenbG § 7 · Betriebliche und technische Anforderungen§ 7 Abs. 1–3; außerdem §§ 1–2 · Fundstelle und Abrufstand im Quellenprotokoll
Redaktionelle Orientierung · 25.10.2026 · Keine unabhängige fachliche Freigabe dokumentiert.