Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 03.03.1983
Die EBOA ist anhand ihres § 1 auf die betreffende Anschlussbahn einzuordnen.
In Bayern stehen Anlagenuntersuchungen in § 12 und Fahrzeuguntersuchungen in § 20. Wer bisher mit NRW arbeitet, sollte deshalb nicht mit denselben Paragrafennummern weiterarbeiten. Die zugehörigen Anlagen und die Entscheidungen der Aufsicht gehören zur Recherche.
Fassung ab 30.04.2013; geändert durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174).
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Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltung und Verantwortung
Geltungsbereich, Eisenbahnbetriebsleiter und Aufsicht zusammen lesen.
Bahnanlagen
Instandhaltung und Untersuchung den konkreten Anlagen zuordnen.
Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung mit den technischen Nachweisen verknüpfen.
Betriebsanweisung
Örtliche Anweisungen und Bekanntgabe mit der Organisation abgleichen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
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- BY-01Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen vom 03.03.1983 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.