Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.07.1892
Für Privatanschlussbahnen ist insbesondere der eigene Abschnitt §§ 43–51 des KlBG relevant.
Berlin wird mit dem nachgewiesenen Gesetz erfasst. Die Privatanschlussbahn-Vorschriften betreffen Genehmigung, Betrieb und Aufsicht. Der gesetzliche Rahmen allein enthält noch nicht alle örtlich maßgeblichen Betriebsanforderungen.
Bereinigte Fassung vom 01.07.1964; letzte ausgewiesene Änderung: § 9 des Gesetzes vom 21.07.1992 (GVBl. S. 234).
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Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Privatanschlussbahnen
Begriff und Genehmigungsrahmen lesen.
Behördenzuständigkeit
Zuständigkeit anhand des aktuellen Organisationsrechts ergänzen.
Betrieb
Betriebsbezogene Regelungen mit der Genehmigung abgleichen.
Aufsicht
Befugnisse und Anforderungen der Aufsicht einordnen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
KlBG-Volltext gesichert. Eine zusätzliche historische Betriebsvorschrift von 1927 ist hier nicht als amtlich verifizierter Volltext hinterlegt. Örtliche Genehmigungsauflagen bleiben gesondert zu prüfen.
- BE-01Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.07.1892 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.