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Berlin

KlBG Berlin · Quellen, Einordnung und Praxiswegweiser.

Gesetzestext gesichertAbruf 22.10.2026
01 / RECHTSGRUNDLAGE

Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.07.1892

Für Privatanschlussbahnen ist insbesondere der eigene Abschnitt §§ 43–51 des KlBG relevant.

Berlin wird mit dem nachgewiesenen Gesetz erfasst. Die Privatanschlussbahn-Vorschriften betreffen Genehmigung, Betrieb und Aufsicht. Der gesetzliche Rahmen allein enthält noch nicht alle örtlich maßgeblichen Betriebsanforderungen.

Ausgewiesener Fassungsstand

Bereinigte Fassung vom 01.07.1964; letzte ausgewiesene Änderung: § 9 des Gesetzes vom 21.07.1992 (GVBl. S. 234).

Primärquelle BE-01 öffnen ↗
02 / IM REGELWERK ORIENTIEREN

Die passenden Abschnitte finden.

Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.

§ 43

Privatanschlussbahnen

Begriff und Genehmigungsrahmen lesen.

§ 44

Behördenzuständigkeit

Zuständigkeit anhand des aktuellen Organisationsrechts ergänzen.

§ 48

Betrieb

Betriebsbezogene Regelungen mit der Genehmigung abgleichen.

§ 50

Aufsicht

Befugnisse und Anforderungen der Aufsicht einordnen.

03 / IN DIE PRAXIS ÜBERTRAGEN

Eine Akte für Ihren Standort.

Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.

  • Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
  • Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
  • Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
  • Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Bestandsaufnahme öffnen →
04 / BELEGE & GRENZEN

Was ist tatsächlich gesichert?

Gesetzestext gesichert

KlBG-Volltext gesichert. Eine zusätzliche historische Betriebsvorschrift von 1927 ist hier nicht als amtlich verifizierter Volltext hinterlegt. Örtliche Genehmigungsauflagen bleiben gesondert zu prüfen.

Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.

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