Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 13.05.1982
Die fortgeltende BOA ist im Brandenburgischen Vorschriftensystem als Landesrecht dokumentiert.
1982 bezeichnet die Ausgangsnorm; 1997 ist ein Änderungsdatum. Für die Praxis trennt die BOA bautechnische Anlagen, Fahrzeuge und Betriebsführung. Die mitgenannten Anweisungen sind zusätzlich heranzuziehen, sobald ein Abschnitt auf sie verweist.
BRAVORS: geändert durch Gesetz vom 03.09.1997 (GVBl. I/97, S. 104); ursprünglich in Kraft seit 01.07.1983.
Primärquelle BB-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltung und Verantwortung
Anwendungsbereich, Grundforderungen und Pflichten des Anschließers zusammen lesen.
Vorhaben und Betriebsaufnahme
Genehmigungen, Zustimmungen und Abnahmen mit den örtlichen Unterlagen abgleichen.
Anlagen und Fahrzeuge
Instandhaltung getrennt nach bautechnischen Anlagen und Schienenfahrzeugen erschließen.
Betriebsführung und Personal
Dienstordnung, Betriebsleitung und Anforderungen an Betriebseisenbahner einordnen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Normkörper gesichert. Nicht alle gesonderten Anweisungen, Anhänge und grafischen Anlagen sind Teil der archivierten Datei.
- BB-01Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 13.05.1982 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
- BB-03Einigungsvertrag, Anlage II Kap. XI A III Nr. 2 ↗Bundesportal / Gesetzestext · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.