Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 06.01.1961
§§ 1–2 regeln Anwendungsbereich und Begriff der Anschlussbahn.
Für Bremen ist die aktuelle Gesamtausgabe hinterlegt. Die frühere Fundstelle mit einer Gültigkeit bis Juni 2025 war eine ältere Fassung, kein Beleg für eine vollständige Aufhebung. Genehmigungen und Aufsicht sind bereits in den ersten Paragrafen geregelt.
Aktuelle Portal-Gesamtausgabe: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674).
Primärquelle HB-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltung und Genehmigung
Begriff, Genehmigung und Aufsicht gemeinsam erschließen.
Fahrzeuge
Untersuchungen für Lokomotiven und Wagen auseinanderhalten.
Bedienstete
Personalbezogene Anforderungen zuordnen.
Technische Einzelheiten
Die im jeweiligen Paragrafen genannten Anlagen hinzunehmen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Gesamt-HTML und Text gesichert. Das Portal nennt als Vergleichstag 20.10.2026; Abruf hier am 22.10.2026. Grafiken können externe Ressourcen benötigen.
- HB-01Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 06.01.1961 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.