Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 15.03.1960
§ 1 der Hamburger BOA enthält den Geltungsbereich und behördliche Sonderregelungen.
Die Hamburger Regelung unterscheidet Fahrzeugarten und verbindet den Betrieb mit Anforderungen an Bedienstete und Anlagen. Die Fachseite der Landeseisenbahnaufsicht führt die BOA neben weiteren Eisenbahnvorschriften auf; diese Einordnung ersetzt keine Prüfung des konkreten Betriebs.
Landesportal: Textnachweis ab 01.01.2004, HmbGVBl. 1960, S. 259; aktuelle Gesamtausgabe beim Abruf.
Primärquelle HH-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltungsbereich
Betriebsform und Sonderbestimmungen einordnen.
Fahrzeuge
Triebfahrzeuge und Wagen getrennt betrachten; zugehörige Anlagen hinzunehmen.
Personal
Aufgaben, Eignung und betriebliche Zuständigkeiten zuordnen.
Infrastruktur
Anforderungen an Erhaltung und Überwachung im Original lesen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Normkörper als gerenderter Portaltext gesichert. Verknüpfte Anlagen und Bildtafeln sind nicht vollständig offline enthalten.
- HH-01Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 15.03.1960 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
- HH-02Landeseisenbahnaufsicht Hamburg ↗Behördeninformation · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.