Hessisches Eisenbahngesetz vom 25.09.2006
§ 7 enthält betriebliche und technische Anforderungen für die dort bezeichneten nicht öffentlichen Eisenbahnen und weitere erfasste Fälle.
Die alte hessische BOA wurde zum 01.10.2006 aufgehoben. § 7 Abs. 1 ordnet für Neu- und wesentliche Umbauten eine entsprechende Anwendung von EBO beziehungsweise ESBO und ESO an. Nach § 7 Abs. 2 gelten bestimmte frühere BOA-Vorschriften als aufsichtsbehördliche Anordnungen weiter, soweit die EBO dazu keine Regelung trifft. Das ist eine differenzierte Übergangsregelung.
Gesamtausgabe 19.09.2019–31.12.2029; geändert durch Gesetz vom 06.09.2019 (GVBl. S. 224).
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Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
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Anzeigetatbestände und Änderungen im Original einordnen.
Technik und Übergang
Neubau, Umbau und fortwirkende Altvorschriften unterscheiden.
Fahrzeuge außerhalb des Einsatzgebiets
Zustimmung und Maßgaben der Aufsicht berücksichtigen.
Betriebsleitung
Bestellung, Vertretung und Bestätigung der Betriebsleitung erschließen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Aktuelle Gesetzes-Lesefassung gesichert. Der frühere BOA-Text von 1957 ist noch nicht vollständig archiviert. Das Merkblatt von 2017 ist nur historischer Hintergrund; seine §-9-Verweise sind überholt.
- HE-01Hessisches Eisenbahngesetz vom 25.09.2006 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.