Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 13.05.1982
Die Portal-Fußnote verweist zur Fortgeltung auf Anlage II Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrags.
Die Fortgeltung und die Zuständigkeit der Länder für Änderungen gehören zur Quellenkette. Für die tägliche Recherche erschließt die BOA Verantwortung, Genehmigungen, Anlagen und Betrieb in eigenen Abschnitten. Historische Bezeichnungen im Text müssen im heutigen Zuständigkeitskontext gelesen werden.
Landesportal: Textnachweis ab 01.01.2005; GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080.
Primärquelle MV-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltung und Verantwortung
Anwendungsbereich, Grundforderungen und Pflichten des Anschließers zusammen lesen.
Vorhaben und Betriebsaufnahme
Genehmigungen, Zustimmungen und Abnahmen mit den örtlichen Unterlagen abgleichen.
Anlagen und Fahrzeuge
Instandhaltung getrennt nach bautechnischen Anlagen und Schienenfahrzeugen erschließen.
Betriebsführung und Personal
Dienstordnung, Betriebsleitung und Anforderungen an Betriebseisenbahner einordnen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Normkörper gesichert. Die im Portal als nicht dargestellt bezeichneten Anweisungen und Anhänge sind keine vollständig archivierte Ergänzung.
- MV-01Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 13.05.1982 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
- MV-03Einigungsvertrag, Anlage II Kap. XI A III Nr. 2 ↗Bundesportal / Gesetzestext · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.