Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 14.12.1955
§ 1 erfasst Anschlussbahnen und enthält Regelungen für öffentlich betriebene sowie Grubenanschlussbahnen.
NI-VORIS verteilt die Vorschrift auf einzelne Paragrafen und Anlagen. Diese Einzeldokumente sind im Paket gesammelt und über ein eigenes Verzeichnis erreichbar. Bei Fahrzeugfragen gehören die Hauptvorschrift und die passende Untersuchungsanlage zusammen.
NI-VORIS: aktuelle Fassung ab 01.01.1956; Nds. GVBl. Sb. I S. 756.
Primärquelle NI-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltungsbereich
Betriebsform und Sonderbestimmungen einordnen.
Fahrzeuge
Triebfahrzeuge und Wagen getrennt betrachten; zugehörige Anlagen hinzunehmen.
Personal
Aufgaben, Eignung und betriebliche Zuständigkeiten zuordnen.
Infrastruktur
Anforderungen an Erhaltung und Überwachung im Original lesen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Einzelnormen und Anlagenseiten als HTML gesichert. Grafische Anlagen benötigen teilweise externe Bilddateien; der Textbestand ist kein vollständiges Offline-Grafikarchiv.
- NI-01Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 14.12.1955 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.