Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 31.10.1966
§ 1 erfasst Anschlussbahnen einschließlich Anschlussgleisen.
Die BOA NRW bietet getrennte Einstiege zu Verantwortung, Fahrzeuguntersuchung und Erhaltung der Infrastruktur. § 18 und § 24 betreffen unterschiedliche Gegenstände. Die aktuelle Fundstelle ist bekannt; der unmittelbare Abruf scheitert derzeit am Wartungsmodus des Landesportals.
Im Suchindex des Landesportals nachgewiesene Fassung ab 12.10.2013; Änderungsverordnung vom 10.09.2013 (GV. NRW. S. 560).
Primärquelle NW-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltungsbereich
Anwendungsbereich und mögliche Sonderfälle zuerst lesen.
Verantwortung
Unternehmerpflichten und Betriebsleitung mit der Organisation abgleichen.
Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung zusammen mit der Fahrzeugakte bearbeiten.
Infrastruktur
Erhaltung, Untersuchung und Sicherung mit den Anlagenunterlagen verknüpfen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Direktabruf am 22.10.2026: RECHT.NRW im Wartungsmodus. Archiviert ist ein Suchindex-Auszug der Fassung 2013, kein vollständiges Original-PDF. Volltext und Anlagen müssen nach Ende der Wartung nachgesichert werden.
- NW-01Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 31.10.1966 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.