Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen im Saarland vom 25.09.1985
§ 1 der EBOA bestimmt den Anwendungsbereich; §§ 2–3 behandeln Verantwortung und Aufsicht.
Die saarländische EBOA ordnet Infrastrukturuntersuchungen in § 12 und Fahrzeuguntersuchungen in § 20 ein. Der Portaltext nennt Anlagen 1 bis 25, stellt sie jedoch ausdrücklich nicht dar. Bei technischen Detailfragen ist diese Lücke entscheidend.
Zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1534 vom 08.10.2003 (Amtsbl. S. 2910).
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Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltung und Verantwortung
Geltungsbereich, Eisenbahnbetriebsleiter und Aufsicht zusammen lesen.
Bahnanlagen
Instandhaltung und Untersuchung den konkreten Anlagen zuordnen.
Fahrzeuge
Abnahme und Untersuchung mit den technischen Nachweisen verknüpfen.
Betriebsanweisung
Örtliche Anweisungen und Bekanntgabe mit der Organisation abgleichen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Ursprüngliche EBOA-Verkündung1985 einschließlich technischer Anlagen im Ergänzungspaket gesichert. Historischer Stand: Abgleich mit späteren Änderungen, insbesondere2003, und vollständige aktuelle Konsolidierung der Anlagen bleiben offen.
- SL-01Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen im Saarland vom 25.09.1985 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.