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Sachsen-Anhalt

BOA Sachsen-Anhalt · Quellen, Einordnung und Praxiswegweiser.

Normtext gesichert · Umfang beachtenAbruf 22.10.2026
01 / RECHTSGRUNDLAGE

Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1997

Die im Landesportal veröffentlichte Bekanntmachungsfassung enthält den landesrechtlichen BOA-Normkörper.

Sachsen-Anhalt hat eine eigene Bekanntmachungsfassung. Sie darf nicht durch einen unveränderten Text aus einem anderen Land ersetzt werden. Die thematischen Einstiege führen von den Grundforderungen über Genehmigungen zu Instandhaltung und Betriebsführung.

Ausgewiesener Fassungsstand

GVBl. LSA 1997, S. 2, 243; aktuelle Portal-Gesamtausgabe beim Abruf.

Primärquelle ST-01 öffnen ↗
02 / IM REGELWERK ORIENTIEREN

Die passenden Abschnitte finden.

Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.

§§ 1–3

Geltung und Verantwortung

Anwendungsbereich, Grundforderungen und Pflichten des Anschließers zusammen lesen.

§§ 5–10

Vorhaben und Betriebsaufnahme

Genehmigungen, Zustimmungen und Abnahmen mit den örtlichen Unterlagen abgleichen.

§ 26 / § 50

Anlagen und Fahrzeuge

Instandhaltung getrennt nach bautechnischen Anlagen und Schienenfahrzeugen erschließen.

§§ 52–53

Betriebsführung und Personal

Dienstordnung, Betriebsleitung und Anforderungen an Betriebseisenbahner einordnen.

03 / IN DIE PRAXIS ÜBERTRAGEN

Eine Akte für Ihren Standort.

Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.

  • Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
  • Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
  • Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
  • Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Bestandsaufnahme öffnen →
04 / BELEGE & GRENZEN

Was ist tatsächlich gesichert?

Normtext gesichert · Umfang beachten

Normkörper §§ 1–67 gesichert. Die in der Norm genannten gesonderten Anweisungen und technischen Anlagen sind nicht vollständig im Portaltext enthalten.

Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.

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