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Sachsen

LEisenbG + BOA · Quellen, Einordnung und Praxiswegweiser.

Fortgeltung belegt · Normtext offenAbruf 22.10.2026
01 / RECHTSGRUNDLAGE

Landeseisenbahngesetz und Fortgeltung der BOA vom 13.05.1982

Das LEisenbG regelt nichtbundeseigene Eisenbahnen; §§ 10–15 betreffen nicht öffentliche Eisenbahnen.

Art. 3 lässt die BOA fortgelten, soweit sie dem Gesetz nicht widerspricht und solange beziehungsweise soweit sie nicht durch eine Verordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben wird. Ein Landesgesetz und die Fortgeltungsregel bilden deshalb gemeinsam den Einstieg.

Ausgewiesener Fassungsstand

LEisenbG vom 12.03.1998, letzte ausgewiesene Änderung 19.05.2010; Fortgeltungsregel in Art. 3 des Gesetzes vom 12.03.1998.

Primärquelle SN-01 öffnen ↗
02 / IM REGELWERK ORIENTIEREN

Die passenden Abschnitte finden.

Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.

§ 1 LEisenbG

Geltungsbereich

Eisenbahnart und Ausschlüsse einordnen.

§§ 10–15 LEisenbG

Nicht öffentliche Eisenbahnen

Die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen lesen.

§§ 16–17 LEisenbG

Aufsicht und Verordnungen

Aufsichtsbefugnisse und Ermächtigung nachvollziehen.

Art. 3 Gesetz vom 12.03.1998

Fortgeltung

Bedingungen der Fortgeltung der BOA dokumentieren.

03 / IN DIE PRAXIS ÜBERTRAGEN

Eine Akte für Ihren Standort.

Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.

  • Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
  • Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
  • Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
  • Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Bestandsaufnahme öffnen →
04 / BELEGE & GRENZEN

Was ist tatsächlich gesichert?

Fortgeltung belegt · Normtext offen

LEisenbG und amtlicher Fortgeltungsbeleg gesichert. Ein gesonderter konsolidierter sächsischer BOA-Volltext mit sämtlichen Anweisungen ist noch nicht archiviert.

Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.

Ergänzende Belege

Sachsen: Rechtsbereinigungsgesetz, Fassung 1. Januar 2002

Amtliche REVOSax-Lesefassung, Anlage Nr. 16 auf PDF-Seite 5: Fortgeltung der BOA 1982 nach Maßgabe von Artikel 3 Satz 3 des Gesetzes vom 12. März 1998.

Historischer zusätzlicher Fortgeltungsbeleg. Kein gesonderter konsolidierter BOA-Normkörper und keine vollständigen BOA-Anweisungen.

Gesicherten Zusatzbeleg öffnen ↗

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