Landeseisenbahngesetz und Fortgeltung der BOA vom 13.05.1982
Das LEisenbG regelt nichtbundeseigene Eisenbahnen; §§ 10–15 betreffen nicht öffentliche Eisenbahnen.
Art. 3 lässt die BOA fortgelten, soweit sie dem Gesetz nicht widerspricht und solange beziehungsweise soweit sie nicht durch eine Verordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 geändert, ersetzt oder aufgehoben wird. Ein Landesgesetz und die Fortgeltungsregel bilden deshalb gemeinsam den Einstieg.
LEisenbG vom 12.03.1998, letzte ausgewiesene Änderung 19.05.2010; Fortgeltungsregel in Art. 3 des Gesetzes vom 12.03.1998.
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Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltungsbereich
Eisenbahnart und Ausschlüsse einordnen.
Nicht öffentliche Eisenbahnen
Die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen lesen.
Aufsicht und Verordnungen
Aufsichtsbefugnisse und Ermächtigung nachvollziehen.
Fortgeltung
Bedingungen der Fortgeltung der BOA dokumentieren.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
LEisenbG und amtlicher Fortgeltungsbeleg gesichert. Ein gesonderter konsolidierter sächsischer BOA-Volltext mit sämtlichen Anweisungen ist noch nicht archiviert.
- SN-01Landeseisenbahngesetz und Fortgeltung der BOA vom 13.05.1982 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
- SN-02Art. 3: Fortgeltung ↗Amtliches Landesportal / PDF · Abruf 22.10.2026
- SN-03Einigungsvertrag, Anlage II Kap. XI A III Nr. 2 ↗Bundesportal / Gesetzestext · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.