Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14.11.1956
§ 1 der Landesverordnung ist der Einstieg in den Anwendungsbereich; § 2 behandelt Ausnahmen.
Der Text ist im Landesrechtsportal als aktuelle Gesamtausgabe nachgewiesen. Die Fahrzeugregelungen werden durch Untersuchungsanlagen ergänzt. Technische Zeichnungen sollten im Original geöffnet werden, weil eine reine Textkopie Maße und grafische Zuordnungen nicht vollständig transportiert.
Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1971; Landesportal: Textnachweis ab 01.01.2003.
Primärquelle SH-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Geltungsbereich
Betriebsform und Sonderbestimmungen einordnen.
Fahrzeuge
Triebfahrzeuge und Wagen getrennt betrachten; zugehörige Anlagen hinzunehmen.
Personal
Aufgaben, Eignung und betriebliche Zuständigkeiten zuordnen.
Infrastruktur
Anforderungen an Erhaltung und Überwachung im Original lesen.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Portaltext gesichert. Gesondert verlinkte Anlagen-PDFs und grafische Darstellungen sind noch nicht vollständig offline enthalten.
- SH-01Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14.11.1956 ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.