anschlussbahn.info Wissen. Regeln. Praxis.
Merkliste0
← Alle 16 BundesländerLÄNDERDOSSIER · LANDESVERORDNUNGWappen Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

BOA Schleswig-Holstein · Quellen, Einordnung und Praxiswegweiser.

Normtext gesichert · Umfang beachtenAbruf 22.10.2026
01 / RECHTSGRUNDLAGE

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14.11.1956

§ 1 der Landesverordnung ist der Einstieg in den Anwendungsbereich; § 2 behandelt Ausnahmen.

Der Text ist im Landesrechtsportal als aktuelle Gesamtausgabe nachgewiesen. Die Fahrzeugregelungen werden durch Untersuchungsanlagen ergänzt. Technische Zeichnungen sollten im Original geöffnet werden, weil eine reine Textkopie Maße und grafische Zuordnungen nicht vollständig transportiert.

Ausgewiesener Fassungsstand

Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1971; Landesportal: Textnachweis ab 01.01.2003.

Primärquelle SH-01 öffnen ↗
02 / IM REGELWERK ORIENTIEREN

Die passenden Abschnitte finden.

Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.

§ 1

Geltungsbereich

Betriebsform und Sonderbestimmungen einordnen.

§§ 22–23

Fahrzeuge

Triebfahrzeuge und Wagen getrennt betrachten; zugehörige Anlagen hinzunehmen.

§ 25

Personal

Aufgaben, Eignung und betriebliche Zuständigkeiten zuordnen.

§ 26

Infrastruktur

Anforderungen an Erhaltung und Überwachung im Original lesen.

03 / IN DIE PRAXIS ÜBERTRAGEN

Eine Akte für Ihren Standort.

Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.

  • Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
  • Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
  • Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
  • Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Bestandsaufnahme öffnen →
04 / BELEGE & GRENZEN

Was ist tatsächlich gesichert?

Normtext gesichert · Umfang beachten

Portaltext gesichert. Gesondert verlinkte Anlagen-PDFs und grafische Darstellungen sind noch nicht vollständig offline enthalten.

Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.

Suchindex wird geladen …

Suche in Lexikon, Grundlagenartikeln und Länderakten
IHRE ENTSCHEIDUNG

Datenschutz-Einstellungen

Merkliste und Arbeitshilfen speichern Ihre Angaben in diesem Browser. Mit Ihrer Zustimmung hilft uns Google Analytics zu verstehen, welche Inhalte genutzt werden. Ohne Zustimmung bleibt die Reichweitenmessung aus.

Details zum Datenschutz · Impressum