BOA vom 13.05.1982 im Kontext des Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes
Die Anlage des ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes DDR-Recht nennt die BOA unter Eisenbahnrecht.
§ 1 des Rechtsbereinigungsgesetzes nimmt die in der Anlage aufgeführten Vorschriften von der dort geregelten Aufhebung aus; zugleich erklärt die Aufnahme keine ungültige Vorschrift für gültig. Die Anlage veröffentlicht bei der BOA nur den Titel. Der gesicherte Fortgeltungsbeleg ist daher kein vollständiger BOA-Normtext.
BOA: GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080; RBerG TH 1 vom 25.09.1996 (GVBl. S. 150).
Primärquelle TH-01 öffnen ↗Die passenden Abschnitte finden.
Die folgenden Verweise erschließen den gesicherten Ausgangstext. Sie sind ein Lesewegweiser und keine vollständige Liste betrieblicher Pflichten.
Ausgangspunkt
Fortgeltung und Länderzuständigkeit für Änderungen nachvollziehen.
Rechtsbereinigung
Aufhebungsregel und Begrenzung ihrer Wirkung lesen.
BOA-Nachweis
Titel und Fundstelle der aufgeführten BOA zuordnen.
Änderungsbefugnis
Fortbestehende Befugnisse zur Änderung oder Aufhebung beachten.
Eine Akte für Ihren Standort.
Beginnen Sie mit den vorhandenen Genehmigungen und beschreiben Sie, wer den Betrieb auf welcher Infrastruktur führt. Ordnen Sie dann jedem relevanten Abschnitt die dazugehörigen Nachweise zu.
- Gleisplan, Anlagenverzeichnis und Übergabepunkte zusammenführen.
- Fahrzeuge und Einsatzgebiete mit den Abnahme- und Untersuchungsunterlagen verbinden.
- Verantwortlichkeiten, örtliche Anweisungen und behördliche Entscheidungen dokumentieren.
- Offene Fragen mit Normstelle und betrieblichem Sachverhalt festhalten.
Was ist tatsächlich gesichert?
Fortgeltungsgesetz und ergänzender amtlicher Gebührenbeleg gesichert. BOA-Normkörper, Anweisungen und vollständige Änderungskette für Thüringen sind noch zu ergänzen.
- TH-01BOA vom 13.05.1982 im Kontext des Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes ↗Landesportal / konsolidierte Lesefassung · Abruf 22.10.2026
- TH-03Einigungsvertrag, Anlage II Kap. XI A III Nr. 2 ↗Bundesportal / Gesetzestext · Abruf 22.10.2026
Recherche und redaktionelle Einordnung: 22.10.2026. Die fachliche Freigabe der Zusammenfassungen steht aus. Ein Abrufdatum ist kein Nachweis der Vollständigkeit sämtlicher Änderungen oder der Anwendbarkeit auf jeden Betrieb.