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Verantwortung muss an der Schnittstelle klar sein.

Eigentümer, Infrastrukturbetreiber, EVU und Betriebsleitung: Aufgaben sauber auseinanderhalten.

Stand 23.10.2026Quellenbasiert · redaktionelle Orientierung

Vom tatsächlichen Betrieb ausgehen

Erfassen Sie, wer die Infrastruktur betreibt, wer Fahrzeuge einsetzt und wer die Fahrten durchführt. Hinzu kommen Unterhaltung, Untersuchung, Unterweisung, Störungsmeldung und örtliche Koordination. Eine Vertragsüberschrift beantwortet diese Fragen nicht vollständig.

Bestellung und Qualifikation gezielt prüfen

Ob und in welcher Form Betriebsleitung, Stellvertretung und weitere Funktionen erforderlich sind, ist anhand des anwendbaren Rechts, des Genehmigungsstands und der Tätigkeit zu ermitteln. Dieses Portal leitet keine bundesweit einheitliche Bestellungspflicht allein aus dem Wort „Anschlussbahn“ ab. Die Länderakte ist ein Einstieg in diese Prüfung.

Eine Aufgabe braucht einen erreichbaren Verantwortlichen

Eine brauchbare Aufgabenmatrix nennt Aufgabe, zuständige Stelle, Vertretung, Befugnisse und den zugehörigen Nachweis. Dazu gehören Informationswege an Anschlussgrenze, Wagenübergabe und Ladestelle. Bei Änderungen müssen Vertrag, Anweisung und Lageplan gemeinsam betrachtet werden.

Unterlagen für das erste Fachgespräch

  • Aktueller Lageplan mit Betreiber- und Übergabegrenzen
  • Vorhandene Genehmigungen und behördliche Feststellungen
  • Anschluss-, Nutzungs- und Dienstleistungsverträge
  • Funktionsbeschreibungen, Bestellungen und erforderliche Bestätigungen
  • Örtliche Betriebsunterlagen und dokumentierte offene Fragen

Auf Ihren Betrieb übertragen

Der geführte Check trennt die Ebenen und erstellt eine Liste der offenen Fragen.

Anschlussbahn-Check öffnenLandesrecht dazunehmen

Originalquellen & Fassungsstand

Am 23.10.2026 abgerufen. Redaktionelle Einordnung; fachliche Freigabe dieser neuen Beiträge steht aus.

AEG § 2 · Begriffe ↗AEG § 3 · Öffentlich / nichtöffentlich ↗ERegG § 15 · Werksbahnen ↗AEG § 38 · Übergangsvorschriften ↗BNetzA · Prüfschema, 17.04.2026 ↗

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